{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_116-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-20","aktenzeichen":"2 StR 116/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 116/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2004 beschlos-\n\nsen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, den Beschluß des Senats vom\n\n4. Juni 2003 zu begründen und die Gründe dem Beschwerdefüh-\n\nrer mitzuteilen und die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung,\n\nwerden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch\n\ndie näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit\n\nBeschluß vom 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verur-\n\nteilte meint, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.\n\nApril 2003 - 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 f. einen Anspruch auf nachträgliche\n\nBegründung der Senatsentscheidung herleiten zu können. Diese Entschei-\n\ndung, die zur verfassungsmäßigen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechts-\n\nschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103\n\nAbs. 1 GG) ergangen ist, betrifft jedoch eine andere Fallkonstellation. Zudem\n\nliegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Dem Verurteilten war der\n\nAntrag des Generalbundesanwalts, der zu allen Rügen Stellung genommen\n\nhatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwidert und hatte damit Gelegenheit,\n\nseine gegenteilige Ansicht dem Revisionsgericht zu erläutern. Eine weiterge-\n\nhende Beteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.\n\nBVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 2 BvR 1225/01). Verfassungsrechtliche\n\nGründe erfordern auch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungs-\n\nbeschlusses (2 BvR 1225/01 vom 21. Februar 2002 = NStZ 2002, 487). Die\n\nmaßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich\n\naus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellung-\n\nnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR\n\nStPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit das Revisionsgericht dem Verwer-\n\nfungsantrag nur im Ergebnis und nicht in der Begründung folgt, entspricht es\n\nallgemeiner Übung der Senate, der üblichen allgemeinen Bezugnahme auf §\n\n349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung bei-\n\nzufügen.\n\nDer Antrag hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg. Ein nach § 349\n\nAbs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch\n\nabgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2, BGH, Beschluß\n\nvom 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02). Im übrigen waren die in anderen Verfahren\n\nergangenen Urteile, die sowohl hinsichtlich der weiteren Beteiligten als auch\n\nhinsichtlich des Tatzeitpunkts von dem den Verurteilten betreffenden Urteil ab-\n\nweichen, bereits mit der Revisionsrüge nach § 265 StPO vorgelegt worden, die\n\nGegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung war.\n\nDie Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-\n\nholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner\n\nEntscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch\n\nkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte\n\nnicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH,\n\nBeschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-20/2-str-116-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-20/2-str-116-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_116-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:36.996544+00:00"}}