{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_112-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-05-21","aktenzeichen":"2 StR 112/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 112/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Erfurt vom 28. August 2002 im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen\n\nversuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Mona-\n\nten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\n(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:7) n-\n\nklägerin verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Für die Vergewaltigung\n\nhat es nach den Urteilsgründen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat-\n\nund schuldangemessen erachtet und für die versuchte Nötigung eine solche\n\nvon sechs Monaten.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sach-\n\nrüge gestützten Revision gegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in überwiegendem\n\nUmfang, die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß das Landgericht die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe fehlerhaft gebildet hat. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Ge-\n\nsamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier der Freiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren, zu bilden. Das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafe\n\nbemißt sich nach der geringstmöglich erhöhten Einsatzstrafe, es hätte hier mit-\n\nhin sechs Jahre und einen Monat betragen.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten\n\nEiner Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht. Soweit das Urteil\n\nauf den gerügten Verfahrensfehlern beruhen könnte, führt bereits die Sachrüge\n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verge-\n\nwaltigung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Aus den Urteilsgründen ist\n\nnicht nachvollziehbar, worauf die Feststellungen zur gewaltsamen Durchfüh-\n\nrung des Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten K. auf dem\n\nFeldweg beruhen. Soweit im Urteil Aussagen der Geschädigten wiedergege-\n\nben sind, enthalten sie keine entsprechenden Einzelheiten. Möglicherweise\n\nhatte die Geschädigte diese Angaben bei ihrer richterlichen Vernehmung ge-\n\nmacht. Dies hätte die Strafkammer darlegen und auch angeben müssen, wes-\n\nhalb sie dieser Aussage der Geschädigten folgt. Die Geschädigte hatte ihrer\n\nMutter gegenüber und bei ihrer polizeilichen Vernehmung kurze Zeit nach der\n\nTat einen Geschlechtsverkehr nicht bekundet. Auch der Zeugin L. , Mitar-\n\nbeiterin des Känguruh-Kinderschutzdienstes, hatte sie zunächst nichts von ei-\n\nnem Geschlechtsverkehr berichtet. Die richterliche Vernehmung fand erst un-\n\ngefähr zehn Monate nach der Tat statt; zwischenzeitlich war die Geschädigte\n\nvon der Zeugin L. betreut worden. In der Hauptverhandlung hat die Ge-\n\nschädigte angegeben, es sei im Wohnwagen zum Geschlechtsverkehr gekom-\n\nmen und sich auf Vorhalt ihrer abweichenden früheren Aussagen auf Erinne-\n\nrungsverlust berufen. Soweit die Geschädigte in der Hauptverhandlung die\n\nVorfälle im Wohnwagen im übrigen geschildert hat, hat die Strafkammer diesen\n\nGeschehensablauf den Feststellungen zugrunde gelegt, obwohl die Geschä-\n\ndigte früher konstant andere Angaben gemacht hatte. Angesichts dieser Be-\n\nsonderheiten hätte sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit der Geschä-\n\ndigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Vergewaltigung auf dem\n\nFeldweg im Einzelnen auseinandersetzen müssen, zumal offen bleibt, ob die\n\nTante die Angaben der Geschädigten bestätigt hat. Dies gilt etwa für die Frage,\n\nweshalb die Geschädigte am 12. August 1995 – nach den Vorfällen im Wohn-\n\nwagen und auf dem Feldweg – wiederum im Wagen mit dem Angeklagten mit-\n\nfuhr, nachdem sie nach dem Vorfall im Wohnwagen sich nur in Begleitung ihrer\n\nTante mit dem Angeklagten sicher gefühlt hatte. Die Ausführungen des Sach-\n\nverständigen Dipl. Psych. W. zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten\n\nersetzen diese Würdigung der Strafkammer nicht, zumal nicht hinreichend\n\ndeutlich dargestellt ist, worauf sich die Begutachtung gründet, ob der Sachver-\n\nständige die Geschädigte exploriert oder nur an deren Vernehmungen durch\n\nden Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Auf die\n\nAussageentwicklung und die sich im Laufe der Zeit steigernde Belastung des\n\nAngeklagten geht der Sachverständige nicht ein. Seine Einschätzung, die wi-\n\ndersprüchlichen Angaben der Zeugin zu dem Vorfall im Wohnwagen seien auf-\n\ngrund Erinnerungsverlusts nachvollziehbar, steht den von früheren Aussagen\n\nabweichenden Feststellungen eher entgegen.\n\nWegen der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung ent-\n\nfällt auch die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld. Für den Fall einer\n\nerneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat insoweit vorsorglich\n\nauf BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4 und 6 hin.\n\n2. Der Strafausspruch wegen versuchter Nötigung hält der rechtlichen\n\nNachprüfung schon deswegen nicht stand, weil die Strafkammer die Ablehnung\n\nder Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht be-\n\ngründet hat. Weiterhin hat die Strafkammer die zahlreichen, wenn auch nicht\n\neinschlägigen Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt.\n\nDabei hat die Strafkammer offenbar übersehen, daß lediglich die erste Verur-\n\nteilung durch das Kreisgericht Schmalkalden vor der verfahrensgegenständli-\n\nchen Tat, die am 12. August 1995 begangen wurde, erfolgt ist. Bei der Straf-\n\nzumessung wird der neue Tatrichter auch den langen Zeitabstand zwischen\n\nder Tat und der Verurteilung und die Belastung des Angeklagten durch die lan-\n\nge Verfahrensdauer zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerfahrensverzögerung 13). Ferner wird er Feststellungen zur Erledigung der\n\nVerurteilung durch das Landgericht Erfurt vom 18. Dezember 1995 und der drei\n\nVerurteilungen zu Geldstrafen aus dem Jahre 1996 treffen und eine Gesamt-\n\nstrafe bilden oder einen Härteausgleich vornehmen müssen (§ 55 StGB).\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/2-str-112-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-21/2-str-112-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:51.786938+00:00"}}