{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_109-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"2 StR 109/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 17 1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht. 2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich re- levant. 3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urhe- berrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nUrhG §§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 17\n\n1.\n\nDie Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch\n\nCD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der\n\nCDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und\n\nSchutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.\n\n2.\n\nDer strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen\n\nUrheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7\n\nStGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich re-\n\nlevant.\n\n3.\n\nDer Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urhe-\n\nberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.\n\nBGH, Urt. vom 3. März 2004 - 2 StR 109/03 - LG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 109/03\n\nvom\n\n3. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Verwertung eines Tonträgers\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung\n\nvom 11. Februar 2004 in der Sitzung vom 3. März 2004, an denen teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Feb-\n\nruar 2002 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-\n\nwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in\n\nVerwandte Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) zu der Freiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nVom Vorwurf des Prospektbetrugs (§ 264 a StGB) wurde der Angeklagte frei-\n\ngesprochen.\n\nDer Angeklagte rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem nachträglich\n\nbeschränkten und jetzt nur noch auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, das\n\nvom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG).\n\nKeines der beiden Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDer Angeklagte war (faktischer) Geschäftsführer der Firma T. D. \n\nGmbH in R. (künftig: TD), die in ihrem Presswerk Audio-CDs und CD-\n\nROM herstellte und vertrieb. Darüber hinaus hatte der Angeklagte eine über-\n\ngeordnete Funktion innerhalb des M. -Konzerns, dem TD angehörte.\n\nIm März 1994 kam es zum Abschluß eines Rahmenvertrags zwischen\n\nTD und einer Firma K. R. (künftig: KR) mit Sitz in S. (Bulgarien)\n\nüber die Herstellung von 300.000 bis 500.000 Musik-CDs für den bulgarischen\n\nMarkt. Dabei wurde KR von dem in Deutschland wohnhaften Beauftragten\n\nB. vertreten. Schon vor Abschluß des Vertrags hatten die beteiligten\n\nMitarbeiter der TD Wert auf den Nachweis der Rechte an den zu vervielfälti-\n\ngenden Musikstücken gelegt. KR ließ deshalb eine Bescheinigung der Musik-\n\nautor, der Gesellschaft der Autoren und Komponisten für Aufführungs- und me-\n\nchanische Rechte, einer in Bulgarien tätigen Schwestergesellschaft der GEMA,\n\nübergeben. Nach dieser Bescheinigung hatte die Musikautor \"die Rechte für\n\nTonträgerherstellung\" für alle Werke ihres Repertoires gegen \"Autorenhonorar\"\n\nübertragen. Das Repertoire der Musikautor umfaßte auch das Repertoire der\n\nGEMA. In dem Rahmenvertrag versicherte KR nochmals, alle entsprechenden\n\nRechte für das zu produzierende Repertoire innezuhaben. Auch der Ange-\n\nklagte wurde über diesen Vertrag informiert. Nachdem im Mai und Juni 1994\n\nzwei Pressaufträge ausgeführt worden waren, die dem Angeklagten nicht zuge-\n\nrechnet wurden (Fälle 1 und 2) sprach er den Betriebsleiter der TD, den Mitan-\n\ngeklagten Bo. , im Sommer 1994 auf die Aufträge der KR an und erörterte mit\n\nihm die vertragliche Grundlage, die Rechte und die Auftragsabwicklung. Der\n\nAngeklagte und Bo. kamen überein, daß die bulgarischen Aufträge auch künf-\n\ntig ausgeführt werden sollten. Nachdem die ersten beiden Pressungen erfolgt\n\nwaren, bestellte der Angeklagte spätestens im Juni den für KR tätigen Beauf-\n\ntragten B. zu sich und erkundigte sich, um was für eine Firma es sich\n\nbei KR handele und ob es möglich sei, Rechte an den vervielfältigten Aufnah-\n\nmen zu erwerben. Nach Rücksprache erklärte B. , KR habe die Rechte\n\nnur für Bulgarien erworben und könne diese nicht weiterverkaufen.\n\nIn der Folgezeit stellte TD zwischen Dezember 1994 und Januar 1996 in\n\nweiteren 29 Fällen insgesamt 259.840 Musik-CDs für ihren bulgarischen Auf-\n\ntraggeber her. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich durchge-\n\nhend um Originalaufnahmen bekannter Interpreten der internationalen Popmu-\n\nsik. Vorlagen für die Vervielfältigungen stellte jeweils KR zur Verfügung, von\n\nder auch die Pressaufträge erteilt wurden. Die hergestellten CDs lieferte TD\n\nper Luftfracht nach Bulgarien. Die Abwicklung der ersten elf Lieferungen er-\n\nfolgte direkt mit KR, in den Fällen 12 bis 18 (November/Dezember 1995) er-\n\nfolgten Lieferung und Berechnung an eine Firma B. M. und in den\n\nFällen 19 bis 31 (Dezember 1995/Januar 1996) an die Firma G. M, bei denen\n\nes sich um Vertriebsorganisationen von KR handelte.\n\nWeder der bulgarische Auftraggeber KR noch TD hatten eine Zustim-\n\nmung der Inhaber der jeweiligen Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der\n\nBundesrepublik Deutschland eingeholt. Nach den Feststellungen zu den Ein-\n\nzelfällen lagen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller im\n\nSinne von § 85 UrhG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei ver-\n\nschiedenen deutschen Tochter/Schwestergesellschaften allgemein bekannter\n\nMusikfirmen.\n\nWer der ursprüngliche (erstmalige) Tonträgerhersteller war und ob die-\n\nser von dem jetzigen Rechtsinhaber abweicht, stellt das Urteil nicht fest. Es\n\nwird lediglich mitgeteilt, bei welcher Firma die einzelnen Interpreten jeweils ex-\n\nklusiv unter Vertrag standen. Wo diese Firmen ihren Sitz haben, wird in den\n\nmeisten Fällen ebenfalls nicht ausdrücklich mitgeteilt.\n\nIn subjektiver Hinsicht stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe\n\ndie Verletzungen der Leistungsschutzrechte der betroffenen Firmen zumindest\n\nbilligend in Kauf genommen. Der Angeklagte habe sich auch nicht in einem\n\nTatbestands- oder Verbotsirrtum befunden.\n\nDie Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als unerlaubte\n\nVerwertung von Tonträgern im Sinne von § 108 Abs. 1 Nr. 5, § 85 UrhG und\n\nnimmt an, der Angeklagte habe sowohl den Tatbestand des Vervielfältigens als\n\nauch des Verbreitens (durch Inverkehrbringen) verwirklicht. Das Landgericht\n\nbeurteilt das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Tat, weil der kon-\n\nkrete Tatbeitrag des Angeklagten in der Übereinkunft mit dem Betriebsleiter\n\nund Mitangeklagten Bo. im Juni 1994 bestanden habe, die Pressaufträge für\n\nden bulgarischen Auftrag fortzuführen. Gewerbsmäßiges Handeln des Ange-\n\nklagten (§ 108 a UrhG) hat das Landgericht verneint, da nicht bewiesen sei,\n\ndaß der Angeklagte sich aus der Verletzung der Tonträgerherstellerrechte eine\n\nfortlaufende Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Die Beweisaufnahme\n\nhabe nicht ergeben, daß der Angeklagte unmittelbar in Form von Tantiemen\n\noder ähnlichem am Gewinn von TD beteiligt gewesen sei; auch eine Gewinn-\n\nbeteiligung als Gesellschafter der TD habe es nicht gegeben, Alleingesell-\n\nschafter seien zum M. -Konzern gehörende Firmen gewesen. Nicht bewiesen\n\nsei ferner, daß der Angeklagte beabsichtigt habe, durch eine Gewinnabführung\n\nüber die M. Holding Corporation (Konzernmutter), an der er als Aktionär be-\n\nteiligt war, von den Pressaufträgen zu profitieren.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\nDer Schuld- und Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung\n\nstand. Soweit die Feststellungen des Landgerichts zur Begründung des\n\nSchuldspruchs erforderlich sind, läßt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Verfahrensrügen können\n\nden Schuldspruch nicht gefährden.\n\nDie wiederholten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes seit der Tat-\n\nzeit - zuletzt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informa-\n\ntionsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I 1774) - wirken sich auf die\n\nStrafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht aus.\n\n1. Der Angeklagte hat ohne Einwilligung der Berechtigten Tonträger ent-\n\ngegen § 85 UrhG verwertet, weil er im Inland das Vervielfältigungs- und\n\nVerbreitungsrecht der Tonträgerhersteller verletzt hat, deren Originalaufnah-\n\nmen von TD vervielfältigt wurden.\n\na) Es ist ausschließlich nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen, ob\n\nsich der Angeklagte durch unerlaubte Verwertungshandlungen strafbar ge-\n\nmacht hat (vgl. BGHZ 118, 394, 397-ALF). Auf bulgarisches Urheberrecht\n\nkommt es daher nicht an. Auch die Verletzung von inländischen Tonträgerher-\n\nstellerrechten durch die CD-Pressung in Deutschland und den Export ins Aus-\n\nland beurteilt sich nach dem Maßstab des deutschen Urheberrechts. Die Straf-\n\nvorschriften in § 108 UrhG sind Blankett-Tatbestände, die streng urheber-\n\nrechts-akzessorisch ausgestaltet sind (vgl. u.a. Weber in Festschrift für Stree\n\nund Wessels S. 613, 615). Im Urheberrechtsgesetz ist das Territorialitätsprin-\n\nzip allgemein anerkannt. Danach entfalten Urheberrechte, die durch die Ge-\n\nsetzgebung eines Staates gewährt werden, ihre Schutzwirkung nur innerhalb\n\nder Grenzen dieses Schutzlands. Daraus folgt, daß das inländische Urheber-\n\nrecht und Leistungsschutzrecht allein durch eine im Inland begangene Hand-\n\nlung verletzt werden kann (vgl. BGHZ 80, 101, 104; 126, 252, 256; Dreier in\n\nDreier/Schulze, UrhG vor §§ 120 ff. Rdn. 32; Katzenberger in Schricker, UrhG\n\n2. Aufl. vor §§ 120 ff. Rdn. 123; Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG 2. Aufl. vor\n\n§§ 120 ff. Rdn. 2). Aus dem Territorialitätsprinzip wird abgeleitet, daß sich der\n\nBestand eines Schutzrechts, sein Inhalt und Umfang sowie die Inhaberschaft\n\nnach dem Recht desjenigen Staates richten, für dessen Territorium es Wirkung\n\nentfalten soll, also nach dem Recht des Schutzlands. Dieses ist auch maßgeb-\n\nlich für die Frage, welche Handlungen als unerlaubte Verwertungshandlungen\n\nunter das Schutzrecht fallen (vgl. BGHZ 136, 380, 386; Dreier aaO Rdn. 30;\n\nKatzenberger aaO Rdn. 129; v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhG vor §§ 120\n\nff. Rdn. 4; Hartmann aaO Rdn. 9).\n\nDer strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtli-\n\nchen Urheber- und Leistungsschutz an. Das bedeutet, daß abweichend von § 7\n\nStGB nur eine im Inland begangene Verletzungshandlung strafrechtlich rele-\n\nvant sein kann; erfolgen dagegen Verletzungshandlungen ausschließlich im\n\nAusland, so steht das urheberrechtliche Territorialitätsprinzip einem strafrecht-\n\nlichen Schutz nach deutschem Strafrecht entgegen (vgl. Weber aaO S. 622;\n\nRehbinder, Urheberrecht 11. Aufl. Rdn. 476; Hildebrandt, Die Strafvorschriften\n\ndes Urheberrechts S. 320 f.; Sternberg-Lieben NJW 1985, 2121, 2124), weil\n\nder strafrechtliche Schutz des Urheberrechts nicht weiter gehen kann als der\n\nzivilrechtliche.\n\nb) Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht nur die Rechte eines Urhebers\n\nals Schöpfer eines Werks, sondern in seinem zweiten Teil auch die Verwand-\n\nten Schutzrechte. Hierzu gehören die Leistungsschutzrechte der Hersteller von\n\nTonträgern. Hersteller eines Tonträgers ist, wer die Erstfixierung einer Tonauf-\n\nnahme vornimmt (Masterband) und die organisatorische Verantwortung für die\n\nAufnahme hat. Das können einzelne oder mehrere Personen gemeinsam, aber\n\nauch Unternehmen sein. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht dem Hersteller\n\ndes Tonträgers das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen\n\n(§ 16 UrhG) und zu verbreiten (§ 17 UrhG). Diese Rechte entstehen originär\n\nbei demjenigen, der die Erstfixierung der Aufnahme vornimmt, sie können nicht\n\netwa durch eine weitere Vervielfältigung des Tonträgers erworben werden (§\n\n85 Abs. 1 Satz 3 UrhG), so daß CD-Presswerke eine eigene Verantwortlichkeit\n\ntreffen kann, wenn sie unbefugt fremde Vervielfältigungsrechte nutzen (vgl.\n\nHertin in Fromm/Nordemann, UrhG 9. Aufl. §§ 85, 86 Rdn. 3; Schaefer in\n\nWandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 8, 12). Das Leistungsschutzrecht des Ton-\n\nträgerherstellers \n\nist übertragbar (vgl. BGHZ 123, 356, 359; Hertin \n\nin\n\nFromm/Nordemann aaO §§ 85/86 Rdn. 15; Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO\n\n§ 85 Rdn. 27; Vogel in Schricker aaO § 85 Rdn. 57). Zur Tatzeit ergab sich das\n\naus einer entsprechenden Anwendung der §§ 398 ff., 413 BGB (vgl. aaO), seit\n\nder klarstellenden Einfügung des § 85 Abs. 2 UrhG nF durch das Gesetz zur\n\nRegelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. Septem-\n\nber 2003 (BGBl I 1774) folgt dies unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz.\n\nc) Die Tonträgerhersteller der von TD vervielfältigten Musikstücke fallen\n\nin den personellen Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes. Dies ergibt sich\n\naus § 126 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit dem Übereinkommen zum Schutz der\n\nHersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\n\n(Genfer Tonträger-Abkommen - GTA) vom 10. Dezember 1973. Diesem Ab-\n\nkommen ist die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 18. Mai 1974\n\n(BGBl II 336) beigetreten. Der Senat hat keine Zweifel, daß alle in Betracht\n\nkommenden Tonträgerhersteller ihren Sitz in einem der Länder haben, die be-\n\nreits zur Tatzeit Mitglied des Genfer Tonträger-Abkommens waren, so daß sie\n\nden Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen.\n\nDas Landgericht hat die Vorschrift des § 126 UrhG allerdings nicht er-\n\nörtert und deshalb die beteiligten Tonträgerhersteller und ihre nationale Zuord-\n\nnung auch nicht im einzelnen festgestellt. Das Urteil teilt zwar mit, daß sämtli-\n\nche betroffenen Künstler welt- oder europaweit bei den vom Landgericht ge-\n\nnannten Musikfirmen unter Vertrag gestanden hätten. Hieraus ergibt sich aber\n\nnicht, ob diese Firmen selbst die Tonträgerhersteller waren oder ob sie ihrer-\n\nseits nur ein (exklusives und europa- oder weltweites) Nutzungsrecht von dem\n\noriginären Tonträgerhersteller erworben hatten. Gegen die Annahme, die im\n\nUrteil genannten Musikfirmen hätten die Tonträger auch selbst originär herge-\n\nstellt, könnte - wie die Revision zu Recht ausführt (vgl. Schriftsatz Prof. Dr.\n\nW. vom 27. Januar 2004 S. 36) - sprechen, daß im Musikwesen heute\n\nganz überwiegend die Bandübernahmeproduktion praktiziert wird \n\n(vgl.\n\nSchweitzer, Die Rechte des Musikproduzenten 2. Aufl. S. 136; Dierkes, Die\n\nVerletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers S. 21 ff.). Bei\n\nihr ist Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 UrhG der freie Musikproduzent,\n\nder die gebündelten Rechte im Rahmen eines Bandübernahmevertrags und mit\n\nder Ablieferung des Masterbands auf die Auswertungsfirma überträgt. Dies hat\n\nzur Folge, daß der übernehmende Musikkonzern die Tonträgerherstellerrechte\n\nlediglich auswertet.\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der persönliche Schutzbe-\n\nreich nach § 126 Abs. 3 i.V.m. dem Genfer Tonträger-Abkommen eröffnet ist,\n\nist - ebenso wie beim Urheberrecht - stets die Staatsangehörigkeit des ur-\n\nsprünglichen Tonträgerherstellers, nicht die des Rechtsnachfolgers (vgl. BGHZ\n\n123, 356, 359; Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. IV/270 S. 111\n\n[zum Urheberrecht]; Katzenberger in Schricker aaO § 126 Rdn. 7; § 120 Rdn.\n\n10 und GRUR Int. 1973, 274, 275; Kroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 120\n\nRdn. 8; Schack JZ 1994, 362).\n\nBei abgeleitetem Erwerb ausländischer Tonträgerherstellerrechte reicht\n\ndie jetzige Rechtsinhaberschaft der deutschen Musikfirmen nicht aus, um den\n\nSchutzbereich des deutschen Leistungsschutzrechts nach § 126 Abs. 3 UrhG\n\nzu eröffnen. Der Inhaber des Tonträgerherstellerrechts, der das Recht durch\n\nÜbertragung erworben hat, kann sich im Inland nur dann auf den Schutz des\n\n§ 85 UrhG berufen, wenn der ursprüngliche Hersteller selbst Angehöriger eines\n\nVerbandslands im Sinne des § 126 Abs. 3 UrhG ist (vgl. BGHZ 123, 356, 359).\n\nAnsonsten könnte ein ursprünglich nicht geschützter Tonträgerhersteller einen\n\nKonventionsschutz durch bloße Abtretung bewirken (vgl. Schack JZ 1994,\n\n362). Um von einem nach deutschem Urheberrecht geschützten Tonträgerher-\n\nstellerrecht ausgehen zu können, muß also für die ursprünglich produzierende\n\nFirma der personelle Schutzbereich des § 126 UrhG eröffnet sein.\n\nFür die strafrechtliche Beurteilung bedarf es der Feststellung des kon-\n\nkreten Tonträgerherstellers aber dann nicht, wenn sicher ist, daß jedenfalls die\n\nVoraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der Ton-\n\nträgerhersteller seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträ-\n\ngerAbkommens hat. Das ist hier durchweg der Fall.\n\nDer Senat geht im Hinblick auf die beteiligten Interpreten und Musikfir-\n\nmen als gesichert davon aus, daß die Erstaufnahmen der von TD gepressten\n\nCDs fast ausnahmslos von Tonträgerherstellern mit Sitz in den Vereinigten\n\nStaaten gefertigt wurden, die dem Genfer Tonträger-Abkommen mit Wirkung\n\nvom 10. März 1974 beigetreten sind (BGBl II 336). Diese nationale Zuordnung\n\nentspricht auch der ursprünglichen Einschätzung der Revision (Schriftsatz Prof.\n\nDr. W. vom 27. Januar 2004 S. 5 Fußn. 4). Die insoweit in der Revisi-\n\nonshauptverhandlung geäußerten Bedenken der Verteidigung teilt der Senat\n\nnicht. Maßgebend ist nicht, wo die jeweilige Aufnahme stattfand, sondern in\n\nwelchem Land der Tonträgerhersteller seinen Sitz hat oder hatte. Im übrigen\n\nhält es der Senat für ausgeschlossen, daß ein Tonträgerhersteller seinen Sitz\n\nin einem Land nimmt, in dem er nicht den Schutz des Genfer Tonträger-\n\nAbkommens genießt, weil dies zur Folge hätte, daß er mit den produzierten\n\nTonträgern weitgehend schutzlos beliebiger Tonträgerpiraterie ausgeliefert\n\nwäre. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, daß ein großer Musikkonzern eine\n\nProduktion erwirbt, wenn der Tonträgerhersteller im Rahmen eines Bandüber-\n\nnahmevertrages keine geschützten Tonträgerherstellerrechte abtreten kann.\n\nNicht ohne weiteres gesichert ist die Nationalität des beteiligten Tonträ-\n\ngerherstellers lediglich bei den Aufnahmen von Ra. (Fälle [2], 4, 11,\n\n18). Insoweit könnte neben den Vereinigten Staaten auch Italien als Sitz des\n\nTonträgerherstellers in Betracht kommen. Italien ist aber am 24. März 1977\n\n(BGBl II 626) ebenfalls dem Genfer Tonträger-Abkommen beigetreten, so daß\n\nauch insoweit die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG gegeben sind.\n\nDas Genfer Tonträger-Abkommen hat in Deutschland Rückwirkung auch\n\nauf Altbestände (vgl. BGHZ 123, 356, 361 - Be. ; OLG Hamburg ZUM 1994,\n\n518) zurück bis zum Inkrafttreten des deutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.\n\nJanuar 1966. Der Schutz entsteht bei der Erstfestlegung von Tönen auf Ton-\n\nträger (Art. 1, 2 GTA). Da es sich bei den betroffenen Musikstücken um aktu-\n\nelle Popmusik handelt, ist auszuschließen, daß die Originaltonträger vor 1966\n\naufgenommen wurden. Fern liegt im übrigen die Annahme, die Schutzfrist des\n\n§ 85 Abs. 2 S. 1 UrhG, die bis zum 1. Juli 1995 lediglich 25 Jahre betrug und\n\nerst durch das 3. UrhÄndG vom 23. Juni 1995 (BGBl I 842) auf 50 Jahre ver-\n\nlängert wurde, könnte in den Fällen 3 bis 11 bereits abgelaufen gewesen sein.\n\nEs erscheint ausgeschlossen, daß die fraglichen Musikstücke bereits vor dem\n\n1. Juli 1970 auf Tonträgern erschienen sein könnten.\n\nArtikel 2 GTA verlangt bezüglich des Vervielfältigens als zusätzliches\n\nTatbestandselement, daß die Herstellung zum Zweck der Verbreitung an die\n\nÖffentlichkeit erfolgt. Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Zustimmungsge-\n\nsetzes zum GTA vom 10. Dezember 1973 (BGBl II 1669) auch als deutsches\n\nRecht. Nur in diesem Umfang ist daher die Verletzung von Tonträgerhersteller-\n\nrechten nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG strafbar, wenn der Tonträgerhersteller\n\naus einem anderen Mitgliedsstaat des Übereinkommens stammt. Die von GTA\n\nund Zustimmungsgesetz geforderte Zweckbestimmung ist hier aber offensicht-\n\nlich gegeben. Sie ergibt sich schon aus den hohen Auflagen, mit denen die\n\nCDs gepresst wurden.\n\nd) Der Angeklagte hat als Geschäftsführer daran mitgewirkt, daß die\n\nFirma TD die von KR angelieferten Tonträger im Sinne von § 16 UrhG verviel-\n\nfältigt hat.\n\nDa das Vervielfältigungsrecht selbständig neben dem Verbreitungsrecht\n\ndes Tonträgerherstellers steht, ist unerheblich, ob und in welcher Form sich\n\neine Verbreitung anschließt oder anschließen soll (vgl. Kroitzsch in Möh-\n\nring/Nicolini aaO § 16 Rdn. 22; v. Gamm, UrhG § 16 Rdn. 3). Eine Verletzung\n\ndes Vervielfältigungsrechts ist daher auch dann gegeben, wenn die im Inland\n\nvorgenommene Vervielfältigung eines geschützten Werks in der Absicht er-\n\nfolgt, die Vervielfältigungsstücke ins Ausland zu exportieren und erst dort zu\n\nverbreiten (vgl. Katzenberger in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 136;\n\nKroitzsch in Möhring/Nicolini aaO § 16 Rdn. 20; Schaefer in Wandtke/Bullinger\n\naaO § 85 Rdn. 22; so für das Patentrecht ausdrücklich auch BGHZ 23, 100,\n\n106 sowie bereits RGZ 10, 349, 350 f.).\n\nMaßgeblich ist also allein der Ort, an dem die Vervielfältigungen herge-\n\nstellt werden (vgl. Katzenberger aaO; Kroitzsch aaO § 16 Rdn. 19; BGH GRUR\n\n1965, 323 – cavalleria rusticana), so daß es hier für die Strafbarkeit des Ange-\n\nklagten im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung nicht darauf ankommt,\n\ndaß die gepressten CDs für den bulgarischen Markt bestimmt waren (BGHZ\n\n23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17 Rdn. 17).\n\ne) Ebenso hat der Angeklagte daran mitgewirkt, daß die Firma TD die\n\ngepressten CDs im Sinne von § 17 UrhG in den Verkehr gebracht hat. Der Ver-\n\nsand der CDs nach Bulgarien ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen\n\nim Inland.\n\naa) Soweit die Vorschriften der §§ 106, 108 UrhG das unerlaubte\n\nVerbreiten unter Strafe stellen, ist wegen der Urheberrechtsakzessorietät die-\n\nser Strafvorschriften nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung\n\nund Literatur der urheberrechtliche Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG anzu-\n\nwenden (vgl. Hildebrandt in Wandtke/Bullinger aaO § 106 Rdn. 17; v. Gamm\n\naaO § 106 Rdn. 2). Nicht sachgerecht wäre es deshalb, an einen strafrechtli-\n\nchen Verbreitungsbegriff anzuknüpfen (vgl. hierzu Horn NJW 1977, 2329,\n\n2333; Hildebrandt aaO S. 90), zumal der Begriff schon in den verschiedenen\n\nVorschriften des Strafgesetzbuchs nicht einheitlich verstanden, sondern jeweils\n\nnach Sinn und Zweck der Vorschriften unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. nur\n\n§§ 74 d, 146, 184 StGB).\n\nHier kommt allein ein Verbreiten durch Inverkehrbringen in Betracht,\n\nwelches vom Landgericht zu Recht bejaht wurde.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Inver-\n\nkehrbringen im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung zu verstehen, durch\n\ndie Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit (vgl. BGH\n\nGRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelange-\n\nbot) bzw. dem freien Handelsverkehr (vgl. BGHZ 81, 282, 290 - Gebührendiffe-\n\nrenz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder;\n\nGRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV) zugeführt werden (vgl. auch\n\nOLG Hamburg GRUR Int. 1970, 377 - Polydor; GRUR 1972, 375 - Polydor II).\n\nDurch das Erfordernis der \"Öffentlichkeit\" soll die rein private Weitergabe vom\n\nAusschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen werden; die private Ü-\n\nberlassung an Dritte, mit denen eine persönliche Beziehung besteht, ist daher\n\nkein Inverkehrbringen. Ausreichend ist aber die Zuführung auch nur eines ein-\n\nzigen Werkstücks an die Öffentlichkeit, also die Weitergabe an eine einzige\n\nPerson, mit der keine persönliche Verbundenheit gegeben ist (vgl. BGHZ 113,\n\n159, 161 - Einzelangebot; BGH GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik). Rein\n\nkonzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durch\n\nein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes\n\nkonzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hier\n\nliegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, die\n\nWare gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien\n\nHandel (vgl. BGHZ 81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport;\n\nBGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits RGZ 107,\n\n277, 281: Unter \"Verbreiten\" im Sinne des Literatururheberrechtsgesetzes sei\n\njede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Per-\n\nsonen als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligten\n\nzugänglich gemacht wird).\n\nAuch nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist ein Werk-\n\nstück dann in den Verkehr gebracht im Sinne des § 17 UrhG, wenn der Täter\n\nes derart aus seinem Gewahrsam entlassen hat, daß ein anderer in der Lage\n\nist, sich der Sache zu bemächtigen und mit ihr nach seinem Belieben umzuge-\n\nhen (vgl. Weber, Der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts S. 211; Horn in\n\nNJW 1977, 2329, 2333; Sternberg-Lieben, Musikdiebstahl - Der strafrechtliche\n\nSchutz der Leistung des Tonträgerherstellers S. 62; Heinrich, Die Strafbarkeit\n\nder unbefugten Vervielfältigung und Verbreitung von Standardsoftware S. 229;\n\nHildebrandt aaO S. 98; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; Meurer in\n\nErbs/Kohlhaas, UrhG § 106 Rdn. 5).\n\nbb) Der Versand von Werkexemplaren ins Ausland ist als urheber-\n\nrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland anzusehen. Für die Bereiche\n\ndes Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts ist allgemein anerkannt, daß der\n\nExport als Inverkehrbringen im Inland zu qualifizieren ist (h.M. in Rechtspre-\n\nchung und Literatur; vgl. Katzenberger GRUR Int. 1992, 567, 580/582 und in\n\nSchricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138 jeweils m.w.N.; für das Patentrecht vgl.\n\nRGZ 10, 349, 351; 21, 205, 207; RG MuW 1922, 193, 194; OLG Karlsruhe\n\nGRUR 1982, 295, 299 f.; OLG Hamburg GRUR 1985, 923; Stauder, Patent-\n\nverletzung \n\nim grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr S. 118 ff.; Bern-\n\nhardt/Krasser, Lehrbuch des Patentrechts 4. Aufl. S. 549; Reimer in Natelski\n\nu.a., Patentgesetz 3. Aufl. § 6 Rdn. 80; aA Hesse in Klauer/Möhring, Patentge-\n\nsetz 3. Aufl. § 6 Rdn. 101; für das frühere Warenzeichenrecht vgl. Bus-\n\nse/Starck, WZG 6. Aufl. § 15 Rdn. 20; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Wa-\n\nrenzeichenrecht 4. Aufl. Bd. 1 S. 506; a.A. v. Gamm WZG § 15 Rdn. 33; im\n\nMarkengesetz vom 25. Oktober 1994 [BGBl I 3082] ist die Ausfuhr als Verlet-\n\nzungshandlung ausdrücklich erfaßt, § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG). Für den Be-\n\nreich der Verwandten Schutzrechte im Urheberrecht ist das - soweit ersichtlich\n\n- noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Senat hält es jedoch für gebo-\n\nten und sachgerecht, die im Bereich des Patent- und Warenzeichen-\n\n/Markenrechts geltende Beurteilung auch auf den strafrechtlichen Schutz der\n\nTonträgerherstellerrechte zu übertragen (vgl. Dreier aaO § 17 Rdn. 17; Kat-\n\nzenberger in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138). Hierfür sprechen auch\n\nSinn und Zweck der urheberrechtlichen Regelungen. Sie sind darauf ausge-\n\nrichtet, die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers so umfassend zu ges-\n\ntalten, daß möglichst jede Art der Nutzung seines Werks seiner Kontrolle un-\n\nterliegt; es soll in seiner Hand liegen, Art und Umfang der Nutzung zu überwa-\n\nchen und diese von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu machen (vgl.\n\nGesetzentwurf der Bundesregierung zum Urheberrechtsgesetz BTDrucks.\n\nIV/270 S. 28; Weber aaO S. 212). Der Gesetzgeber des Urheberrechtsgeset-\n\nzes ging davon aus, daß den Inhabern der Verwandten Schutzrechte ein ent-\n\nsprechender Schutz wie dem Urheber zu gewähren ist (vgl. Gesetzentwurf aaO\n\nS. 33 f.). Auch der Bundesgerichtshof sieht den Schutzzweck ausschließlicher\n\nVerwertungsrechte in einem möglichst umfassenden, lückenlosen Schutz des\n\nRechtsinhabers (vgl. BGH GRUR 1982, 102, 103 für das Urheberrecht; BGHZ\n\n23, 100, 106 für das Patentrecht).\n\nDas Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers nach §§ 85, 17 UrhG\n\nwird bereits durch den Export ins Ausland verletzt. Dieser reicht aus, um eine\n\nSchutzrechtsverletzung im Inland zu begründen; es liegt also nicht etwa nur\n\neine inländische Vorbereitungshandlung zur Verletzung eventuell bestehender\n\nausländischer Schutzrechte im Zielland des Exports vor (vgl. Katzenberger\n\nGRUR Int. 1992, 567, 580, 582 und in Schricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138;\n\nUlmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl. S. 547; v. Gamm aaO § 17 Rdn. 11;\n\nOLG Düsseldorf GRUR 1992, 436, 437). Denn durch die Übergabe der\n\nWerkstücke an den zwar von TD beauftragten, aber im übrigen eigenverant-\n\nwortlich tätigen Luftfrachtunternehmer verlor TD schon im Inland den Gewahr-\n\nsam an den hergestellten CDs. Dieser ging in vollem Umfang auf das Trans-\n\nportunternehmen über. Daß TD als Auftraggeber des Transporteurs rechtlich\n\ndie Möglichkeit hatte, die CDs zurückzurufen, ändert hieran nichts. Die CDs\n\nwaren vielmehr bereits im Inland mit der Vervielfältigung und Absendung Ge-\n\ngenstand des zugrundeliegenden Umsatz- und Handelsgeschäfts (vgl. BGHZ\n\n23, 100, 106), das zum Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf ei-\n\nnen Dritten führte. Mit dem Versand ins Ausland sind die CDs deshalb aus der\n\nSphäre der Herstellung hinausgelangt. Der Exporteur kann sich also nicht dar-\n\nauf berufen, die exportierten Werkstücke gelangten erst im Ausland an seinen\n\nEndabnehmer (vgl. BGHZ 23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17\n\nRdn. 17).\n\ncc) Der Versand der CDs nach Bulgarien war keine konzerninterne oder\n\nprivate Warenlieferung. Ebensowenig handelte es sich um die bloße Weiterga-\n\nbe der CDs unter Mittätern (vgl. hierzu näher Hildebrandt aaO S. 89; Stern-\n\nberg-Lieben aaO). Keiner abschließenden Stellungnahme bedarf auch die in\n\nder Literatur vertretene Ansicht, die Übergabe von Werken durch den Drucker\n\nan den Verleger, der den Druckauftrag erteilt hatte, könne nicht als Inver-\n\nkehrbringen qualifiziert werden, weil der Verleger für den Drucker nicht \"Dritter\"\n\nsei und die Werke dann noch nicht aus der Sphäre der Herstellung hinausge-\n\nlangt seien (vgl. Weber aaO S. 211; Haß in Schricker aaO § 106 Rdn. 4; wohl\n\nauch Hildebrandt aaO S. 294). Diese Überlegung läßt sich jedenfalls nicht auf\n\ndas Verhältnis zwischen CD-Presswerk und Auftraggeber übertragen, weil bei\n\nder CD-Herstellung der Herstellungsprozeß mit dem Verlassen des Presswerks\n\nabgeschlossen ist, während der Verleger die gedruckten Buchblöcke erst noch\n\nweiter verarbeiten lassen muß, bevor das Druckwerk in den Handelsverkehr\n\ngegeben werden kann (a.A. zum Verhältnis CD-Presser und Auftraggeber\n\nRochlitz, Der strafrechtliche Schutz des ausübenden Künstlers, des Tonträger-\n\nund Filmherstellers und des Sendeunternehmers S. 119). Deshalb sind CDs\n\nbereits dann in den freien Handelsverkehr gebracht, wenn sie das Presswerk\n\nan den ausländischen Auftraggeber versendet, weil der Hersteller mit dem Ver-\n\nsand faktisch seine Einflußmöglichkeit verliert (vgl. Sternberg-Lieben aaO).\n\nf) Die Herstellung und das Inverkehrbringen der CDs erfolgten ohne\n\nEinwilligung der Berechtigten.\n\nBerechtigter ist der Inhaber der Rechte, die verwertet werden, im Falle\n\ndes § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG also grundsätzlich der ursprüngliche Tonträger-\n\nhersteller oder - da die Rechte übertragbar sind - dessen Rechtsnachfolger\n\nund der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts (Vinck in Fromm/\n\nNordemann aaO § 106 Rdn. 4; Hildebrandt aaO S. 227, 229; Haß in Schricker\n\naaO § 108 Rdn. 12; § 106 Rdn. 11; Spautz in Möhring/Nicolini aaO § 106\n\nRdn. 5 jeweils m.w.N.). Für die Bestimmung des Strafantragsberechtigten\n\n(§ 109 UrhG) und die Aktivlegitimation bei zivilrechtlichem Vorgehen ist jeweils\n\nkonkret festzustellen, wer der Berechtigte ist, dessen Rechte verletzt wurden.\n\nDa der Generalbundesanwalt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\n\nbejaht hat, kommt es hierauf aber nicht mehr an, wenn feststeht, daß der Ein-\n\ngriff in das Tonträgerherstellerrecht jedenfalls ohne Einwilligung eines mögli-\n\nchen Berechtigten erfolgte. Das ist hier der Fall.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts belegen zweifelsfrei, daß die Firma\n\nTD und der Angeklagte nicht über eine für das Inland wirksame Einwilligung\n\neines möglichen Berechtigten verfügten und der Angeklagte dies wußte. Der\n\nAngeklagte macht nicht geltend, die Firma TD oder er selbst hätten die Tonträ-\n\ngerhersteller- oder Nutzungsrechte an den vervielfältigten Musikstücken erwor-\n\nben. Sie stützen sich vielmehr ausschließlich auf eine vermeintliche Befugnis,\n\ndie aus den Rechten der bulgarischen Auftraggeber hergeleitet werden soll.\n\nFür das Bestehen einer Einwilligung ist jedoch das Territorium der Bundesre-\n\npublik Deutschland maßgebend, da es um eine Verletzung von inländischen\n\nTonträgerherstellerrechten durch im Inland erfolgte Verwertungshandlungen\n\ngeht. Soweit die Revision meint, für die Rechtswidrigkeit der in Deutschland\n\nerfolgten Vervielfältigung komme es maßgeblich darauf an, ob für Bulgarien\n\neine Lizenz zur Vervielfältigung vorgelegen habe, welche dann möglicherweise\n\nauch das Recht umfasse, in einem anderen Land (für den bulgarischen Markt)\n\nzu vervielfältigen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. zu dieser Fallkonstellati-\n\non Schaefer in Wandtke/Bullinger aaO § 85 Rdn. 22). Die Verwertungshand-\n\nlungen wurden in Deutschland vorgenommen. Sie sind deshalb auch nach dem\n\nRecht des Schutzlands zu beurteilen (vgl. Art. 3 GTA; BGHZ 118, 394 - ALF).\n\nDas gilt nach dem internationalen Urhebervertragsrecht auch für Verträge über\n\nVerwandte Schutzrechte wie das Tonträgerherstellerrecht (vgl. Katzenberger in\n\nSchricker aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 150). Deshalb beurteilen sich auch die inlän-\n\ndischen Rechtswirkungen der Verträge zwischen KR und Musikautor sowie\n\nzwischen KR und TD ausschließlich nach deutschem Recht. Von Musikautor,\n\ndie nur über die Urheberrechte der Autoren verfügen konnte, konnte KR je-\n\ndenfalls für den Bereich der Bundesrepublik keine Tonträgerherstellerrechte\n\nerwerben, unabhängig davon, ob ein solches Recht in Bulgarien damals recht-\n\nlich anerkannt und geschützt war oder nicht. Denn niemand kann mehr Rechte\n\nübertragen als er selbst besitzt. Ein gutgläubiger Rechtserwerb kommt schon\n\ndeshalb nicht in Betracht, weil Musikautor in der Bescheinigung vom 16. März\n\n1994 (UA S. 7) eindeutig darauf hingewiesen hat, daß nur von den Autoren\n\nhergeleitete Rechte zur Tonträgerherstellung an KR übertragen wurden, nicht\n\naber Lizenzrechte der Tonträgerhersteller, denn diese werden nicht von Musik-\n\nautor vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Verfah-\n\nrensrüge vorgetragenen Inhalt des Vertrags zwischen KR und Musikautor. So-\n\nweit darin KR die Befugnis eingeräumt wird, Masterbänder zum Vervielfältigen\n\nin Drittländer zu bringen, geht es um die von dem Lizenznehmer selbst herge-\n\nstellten Originaltonträger, nicht jedoch um die Tonträger fremder Produzenten.\n\nSchließlich hat KR auf die Anfrage des Angeklagten im Mai/Juni 1994 aus-\n\ndrücklich erklärt, Rechte nur für Bulgarien erworben zu haben und diese nicht\n\nweiter verkaufen zu können (UA S. 9).\n\ng) Den bedingten Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht im Er-\n\ngebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Die insoweit aus den gesamten Tatumstän-\n\nden gezogenen Schlüsse beruhen auf einer hinreichenden Tatsachengrundla-\n\nge. Insbesondere die Antwort von KR auf die Anfrage des Angeklagten vom\n\nMai/Juni 1994 nach der Möglichkeit eines Rechtserwerbs und die branchenweit\n\nbekannte Weigerung, Nutzungsrechte für Tonträgerhersteller in das als Pira-\n\ntenland eingeschätzte Bulgarien zu vergeben, belegen bei dem schon damals\n\nbranchenkundigen Angeklagten zumindest bedingten Vorsatz. Der Angeklagte\n\nkam mit dem ehemaligen Mitangeklagten Bo. überein, daß die einzelnen bul-\n\ngarischen Aufträge auch künftig durch TD ausgeführt werden sollten (UA S. 8).\n\nDies bedeutete, daß die aus Bulgarien angelieferten Aufnahmen fremder Ton-\n\nträgerhersteller von TD im Inland vervielfältigt und durch den Export nach Bul-\n\ngarien verbreitet werden sollten. Nach der Bejahung des besonderen öffentli-\n\nchen Interesses an der Strafverfolgung kommt es nicht mehr darauf an, wer der\n\nursprüngliche und spätere Inhaber der Tonträgerherstellerrechte oder Inhaber\n\nvon Nutzungsrechten war (vgl. oben II, 1 c). Der Vorsatz des Angeklagten\n\nbrauchte sich darauf nicht zu erstrecken. Aufwendige Feststellungen hierzu\n\nwaren deshalb entbehrlich. Es genügt, daß TD nicht über eine für das Inland\n\nwirksame Einwilligung eines möglichen Berechtigten verfügte. Dies hat der An-\n\ngeklagte unter den festgestellten Umständen billigend in Kauf genommen.\n\nSoweit die Revision nähere Ausführungen zu einem Tatbestandsirrtum\n\nvermißt im Hinblick darauf, daß eine Produktion ausschließlich für den bulgari-\n\nschen Markt beabsichtigt war, drängte sich eine ausführlichere Erörterung nicht\n\nauf. Der Angeklagte hatte sich selbst nicht dahin eingelassen, er habe gemeint,\n\ndaß entsprechende Einwilligungen der Schutzrechtsinhaber für die hier erfolgte\n\nVervielfältigung und Verbreitung vorlagen oder bei der hiesigen Konstellation\n\netwa entbehrlich seien. Seiner Einlassung ist auch nicht zu entnehmen, daß er\n\nmeinte, die Vervielfältigung unterfalle nicht dem deutschen Urheberrecht. Er\n\nhat sich vielmehr im wesentlichen damit verteidigt, selbst nicht oder erst später\n\ninformiert worden zu sein und für die Pressungen nicht mehr als Geschäftsfüh-\n\nrer verantwortlich zu sein. Nach den Feststellungen der Kammer war der Ange-\n\nklagte seit längerem mit lizenzrechtlichen Fragen befaßt und daher sachkun-\n\ndig, so daß ein Tatbestandsirrtum fernlag. Wußte der Angeklagte aber, daß\n\neine Einwilligung der Berechtigten für Verwertungshandlungen in Deutschland\n\nnicht vorlag, könnte er sich allenfalls über die rechtlichen Wirkungen einer für\n\nBulgarien erteilten Einwilligung im Inland geirrt haben. Dabei wäre es um die\n\nFehlbeurteilung einer Rechtsfrage gegangen, die allenfalls einen Verbotsirrtum\n\nhätte begründen können, der aber bei entsprechenden Erkundigungen un-\n\nschwer vermeidbar gewesen wäre.\n\nh) Durch die rechtliche Wertung des Tatbeitrags als eine Tat und die\n\nAnnahme von Tateinheit zwischen Vervielfältigen und Verbreiten ist der Ange-\n\nklagte nicht beschwert.\n\nBezüglich der Pressungen in den Einzelfällen 1 und 2 hat die Kammer\n\nausdrücklich klargestellt, daß sie diese Fälle dem Angeklagten nicht zurechnet,\n\nda sie davon ausgeht, daß diese Pressaufträge vor dem maßgeblichen Ge-\n\nspräch des Angeklagten mit Bo. im Juni 1994 ausgeführt wurden (UA S. 89).\n\nDer diesbezügliche Einwand der Revision geht also ins Leere. Für die von der\n\nRevision angestrebte Einschränkung der Strafbarkeit durch teleologische Re-\n\nduktion des Merkmals des \"Vervielfältigens\" und \"Verbreitens\" besteht kein\n\nAnlaß. Presswerke nutzen die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller;\n\nsie trifft daher in Fällen der Tonträgerpiraterie eine eigene Verantwortlichkeit\n\n(Schaefer aaO § 85 Rdn. 12). Gerade das Vervielfältigungsrecht bleibt als Vor-\n\nstufe des Verbreitens insbesondere im Zusammenhang mit Ex- und Importen\n\nvon Tonträgern in seiner Kontrollfunktion unentbehrlich, denn nur so können\n\nillegale Nutzungen wirksam unterbunden werden. Im übrigen sind auch bei der\n\nUrkundenfälschung die Herstellung und der Gebrauch einer falschen Urkunde\n\nnebeneinander unter Strafe gestellt.\n\ni) Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung eben-\n\nfalls stand.\n\nSoweit das Landgericht ausführt, der Einlassung des Angeklagten sei zu\n\nentnehmen, er sei immer noch der Auffassung, der festgestellte Sachverhalt\n\nerfülle nicht die Voraussetzungen eines Straftatbestands (UA S. 90), liegt darin\n\nkeine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von fehlender Einsicht\n\nbzw. des Fehlens eines Geständnisses. Das Landgericht stellt hier vielmehr\n\nlediglich einen Vergleich zu den früheren Mitangeklagten an und erläutert, wa-\n\nrum bei dem Mitangeklagten Bo. mit dessen Geständnis ein maßgeblicher\n\nMilderungsgrund vorlag, welcher bei dem Angeklagten fehlte. Die Strafkammer\n\nhat das Fehlen eines Geständnisses daher nicht strafschärfend bewertet, son-\n\ndern lediglich das Zustandekommen der milderen Strafe für den Mitangeklag-\n\nten sowie die Teileinstellung des gegen diesen gerichteten Verfahrens begrün-\n\ndet.\n\n2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDie Erhebung von Sachverständigengutachten zur Rechtslage in Bulga-\n\nrien hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Wie sich aus den Ausführungen\n\nzur Sachrüge ergibt, ist das bulgarische Urheberrecht für die rechtliche Beur-\n\nteilung des Verhaltens des Angeklagten in Deutschland ohne Bedeutung. Das\n\ngilt auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite. Der näheren Erörterung\n\nbedürfen lediglich die Verfahrensrügen IV und VI.\n\na) Rüge IV: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Zeugenverneh-\n\nmung M. und Bu. )\n\nDie beiden Zeugen sollten bestätigen, daß die Aussage des Zeugen von\n\nMo. , wonach die Firma E. in Köln die Rechte an drei bezeichneten\n\nKünstlern sowie für den Musiktitel einer weiteren Gruppe innehabe, nicht\n\nrichtig sei, diese Rechte vielmehr der Zeuge M. hatte. Dahinstehen kann, ob\n\ndieser Beweisantrag abgelehnt werden konnte mit einer teilweisen Wahrun-\n\nterstellung und im übrigen mit der Begründung, der Antrag enthalte keine hin-\n\nreichend bestimmten Beweisbehauptungen. Dies bedarf keiner abschließen-\n\nden Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Beweiswürdigung des an-\n\ngefochtenen Urteils hierauf beruht. Für die Strafbarkeit des Verhaltens des\n\nAngeklagten kommt es nicht darauf an, wer Inhaber der betroffenen Tonträ-\n\ngerhersteller- oder Nutzungsrechte war, sondern ausschließlich darauf, ob die\n\nTD oder der Angeklagte über eine Einwilligung eines berechtigten Rechtsin-\n\nhabers verfügten. Weder in dem Beweisantrag noch von dem Angeklagten\n\nselbst wird aber geltend gemacht, daß die Zeugen M. oder Bu. dem Ange-\n\nklagten, TD oder KR gegenüber eine Einwilligung zur Verwertung von Leis-\n\ntungsrechten erteilt hätten. Da in den Fällen 28 und 29 die Identität der von\n\nTD verwendeten Aufnahmen mit den Originalaufnahmen durch den Sachver-\n\nständigen H. und nicht durch den Zeugen von Mo. festgestellt wurde\n\n(vgl. UA S. 70 und 71) kann sich das auch nicht auf die Glaubwürdigkeitsbe-\n\nurteilung dieses Zeugen ausgewirkt haben.\n\nb) Rüge VI: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Verhältnis zwi-\n\nschen kleinen Labels und Majors bzw. A-Künstlern)\n\nAuf den Antrag der Verteidigung, ein Sachverständigengutachten zu\n\ndiesen Behauptungen einzuholen, hat das Landgericht als wahr unterstellt\n\na) unter dem Begriff \"kleine Labels\" seien Firmen zu verstehen, die nicht\nin wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den weltweit großen Schallplatten-\nfirmen stehen;\n\nb) diese \"kleinen Labels\" seien dergestalt tätig, daß sie Musik verschie-\ndener Künstler zusammenstellen und nach Einholung entsprechender\nLizenzrechte in den Handel bringen;\n\nc) In diesem Zusammenhang könnten in einer nicht zu überschauenden\n\nVielfalt \"große\" Künstler auf \"kleinen Labels\" erscheinen.\n\nEs könnte zweifelhaft sein, ob das Landgericht mit seiner von der Revi-\n\nsion beanstandeten Begründung des Tatvorsatzes (UA S. 77) nicht teilweise\n\ngegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat, so daß die Ablehnung des Be-\n\nweisantrags rechtsfehlerhaft wäre. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden\n\nErörterung, weil das Urteil auch hierauf nicht beruhen kann. Denn für die Be-\n\ngründung des erforderlichen Tatvorsatzes bei dem Angeklagten kommt es we-\n\nder auf die als wahr unterstellten Beweisbehauptungen noch auf die von der\n\nRevision beanstandeten Erwägungen im Urteil an. Deshalb mußten die als\n\nwahr unterstellten Tatsachen auch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert werden.\n\nFür den bedingten Vorsatz des Angeklagten war es ohne Bedeutung, ob er\n\ndavon ausgehen konnte, daß KR in Bulgarien als sogenanntes \"kleines Label\"\n\nzur Herstellung von \"Compilations\" Nutzungsrechte an den zu vervielfältigen-\n\nden Tonträgern für Bulgarien erworben hatte. Ausschlaggebend war vielmehr\n\nallein, ob der Angeklagte oder TD die Einwilligung eines möglichen Berechtig-\n\nten für Verwertungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland hatte. Hierfür geben die Beweisbehauptungen auch als Indiztatsachen\n\nkeinen Aufschluß. Dies gilt auch für die vom Landgericht möglicherweise nicht\n\nbeachtete Behauptung in der Begründung des Beweisantrags, Aufnahmen von\n\n C. und mehrerer anderer Künstlergruppen seien in zahlreichen Fäl-\n\nlen auch auf \"kleinen Labels\" erschienen.\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge, mit der eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG)\n\nerstrebt wird, ist unbegründet. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrem Ge-\n\nsamtzusammenhang nicht, daß der Angeklagte bei der unbefugten Verwertung\n\nvon Tonträgerherstellerrechten gewerbsmäßig gehandelt hat.\n\n1. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist in § 108 a UrhG ebenso auszu-\n\nlegen wie bei anderen Strafvorschriften. Die unerlaubte Verwertung im Rahmen\n\neines Gewerbebetriebs ist nicht gleichbedeutend mit der gewerbsmäßigen Tat-\n\nbegehung (vgl. Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 2; Hildebrandt aaO S. 232\n\nff. und in Wandtke/Bullinger aaO § 108 a Rdn. 1 f.; Spautz in Möhring/Nicolini\n\naaO § 108 a Rdn. 2; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Be-\n\nkämpfung der Produktpiraterie BTDrucks. 11/4792 S. 17). Gewerbsmäßig im\n\nSinne von § 108 a UrhG handelt somit, wer sich aus wiederholter Tatbegehung\n\neine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang ver-\n\nschaffen will (st. Rspr.). Dabei kann es auch ausreichen, daß die Tat nur mit-\n\ntelbar als Einnahmequelle dient, der Täter sich also mittelbar geldwerte Vor-\n\nteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. BGH wistra 1999, 465;\n\n1994, 230, 232; NStZ 1998, 622, 623).\n\n2. Die Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal, das\n\nin dem Tatbestand des § 108 a UrhG nicht strafbegründend, sondern straf-\n\nschärfend wirkt (vgl. Hildebrandt aaO S. 310 und in Wandtke/Bullinger aaO\n\n§ 108 a Rdn. 2; Haß in Schricker aaO § 108 a Rdn. 1; Meurer in Erbs/Kohlhaas\n\naaO § 108 a Rdn. 1; Heinrich aaO S. 288), so daß die Gewinnerzielungsab-\n\nsicht der TD dem Angeklagten weder über § 28 Abs. 2 StGB noch über § 14\n\nAbs. 1 StGB zugerechnet werden kann.\n\n3. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler verneint, daß der Angeklagte\n\nselbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Es konnte keine Feststellungen dazu\n\ntreffen, daß sich der Angeklagte durch die CD-Pressungen unmittelbar oder\n\nmittelbar Einnahmen oder sonstige geldwerte Vorteile verschaffen wollte oder\n\ngar verschafft hat. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdi-\n\ngung läßt den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/2-str-109-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 108a","ref_norm":"108a","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/2-str-109-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_109-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:38.147226+00:00"}}