{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_106-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"2 StR 106/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 106/03\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Marburg vom 6. November 2002\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen\n\ndes tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten\n\nentfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache in diesem Umfang zu erneuter Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in acht Fällen, davon in fünf Fällen in einem besonders schweren\n\nFall und in diesen fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Beischlaf mit einem leib-\n\nlichen Kind und in allen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren verurteilt; in einem Fall hat es das Verfahren wegen Verjäh-\n\nrung eingestellt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundes-\n\nanwalt vertretenen, auf den Strafausspruch beschränkten Revision eine höhere\n\nStrafe.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte bei seiner im Februar 1978\n\ngeborenen Tochter erstmals (in verjährter Zeit) im Jahre 1983 oder 1984 mit\n\ndem Finger in die Scheide eingedrungen. Im Zeitraum 1985 bis 1987 kam es\n\nzu drei gleichen Handlungen (Fälle 2 bis 4). 1987 hat der Angeklagte mit seiner\n\nneunjährigen Tochter in Gegenwart anderer Zechgenossen erstmals den Ge-\n\nschlechtsverkehr ausgeübt und sie dabei defloriert, einer der anderen Männer\n\nhat ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen (Fall 5). In der\n\nFolge kam es bis 1991 in vier weiteren Fällen zur Ausführung des Ge-\n\nschlechtsverkehrs mit dem Kind (Fälle 6 bis 9). Der Angeklagte, der seit 1981\n\nzunehmend dem Alkohol zugesprochen und sich spätestens seit 1985 zu ei-\n\nnem Spiegeltrinker mit einem täglichen Konsum von ein bis zwei Flaschen\n\nSchnaps entwickelt hatte, unterzog sich noch vor dem 14. Geburtstag der Ge-\n\nschädigten einer Entziehungskur, die er erfolgreich durchstand. Danach kam\n\nes zu keinen weiteren Übergriffen. Das Familienleben entwickelte sich äußer-\n\nlich normal, das Tatgeschehen wurde jedoch totgeschwiegen. Die Geschädigte\n\nunternahm mit 14 und mit 17 Jahren einen Selbstmordversuch und leidet seit\n\nzehn Jahren unter einer schweren posttraumatischen Belastungs- und Border-\n\nline-Störung, die mehrfache stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken\n\nund ambulante Therapien erforderte und zum Abbruch einer von ihr ange-\n\nstrebten Berufsausbildung führte. Sie wurde im Ermittlungsverfahren richterlich\n\nvernommen, eine Sachverständigenbegutachtung mußte wegen des schlech-\n\nten psychischen Zustands der Geschädigten abgebrochen werden. Eine Ver-\n\nnehmung in der Hauptverhandlung war nicht möglich, da bereits ihre bisheri-\n\ngen Aussagen im Verfahren zu einer erheblichen psychischen Belastung der\n\nGeschädigten geführt hatten und bei einer erneuten Vernehmung mit einer\n\nweiteren Verschlechterung, auch mit erneuten suizidalen Handlungen zu rech-\n\nnen war. Ihre Aussage wurde durch Verlesung des richterlichen Protokolls in\n\ndie Hauptverhandlung eingeführt.\n\nDas Landgericht ist aufgrund der zur Tatzeit bestehenden Alkoholkrank-\n\nheit des Angeklagten in allen Fällen von einer erheblich verminderten Schuld-\n\nfähigkeit ausgegangen und hat gegen den geständigen Angeklagten unter An-\n\nwendung des nach § 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Strafrahmens wegen se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen (§ 176 Abs. 1 StGB aF, § 174 Abs. 1 StGB) in den Fällen 2\n\nbis 4 jeweils Einzelstrafen von sechs Monaten und wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen und Beischlaf mit einem leiblichen Kind (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB aF;\n\n§§ 174 Abs. 1, 173 Abs. 1 StGB) im Fall 5 eine Einzelstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten und in den Fällen 6 bis 9 jeweils Freiheitsstrafen von acht\n\nMonaten verhängt.\n\nDas Rechtsmittel führt - nach § 301 StPO insoweit zu Gunsten des An-\n\ngeklagten - in allen Fällen zum Wegfall des neben dem sexuellen Mißbrauch\n\neines Kindes tateinheitlich verwirklichten Delikts des sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen und in den Fällen 5 bis 9 des weiteren tateinheitlich verwirk-\n\nlichten Deliktes des Beischlafs mit einem leiblichen Kind, da der Verfolgung\n\ninsoweit das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht. Der letzte Ge-\n\nschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte 1991 stattgefunden, Verjährung\n\nwar danach für das Delikt des § 174 StGB Ende 1996, für das Delikt des § 173\n\nStGB Ende 1994 eingetreten. Zur Unterbrechung der Verjährung geeignete\n\nHandlungen sind erst im Jahre 2001 erfolgt. Verfahrenshindernisse sind von\n\nAmts wegen zu beachten, auch wenn bereits durch die Beschränkung des\n\nRechtsmittels Teilrechtskraft eingetreten ist (BGHSt 11, 393, 395; 15, 203, 208,\n\nBGH NStZ 1994, 388, 389).\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nBedenken begegnet schon die Anwendung des bei allen Taten nach\n\n§§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Strafrahmens. Zur Begründung der vermin-\n\nderten Schuldfähigkeit hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß der Ange-\n\nklagte \"aufgrund der jeweils getrunkenen Mengen und aufgrund des damit ein-\n\nhergehenden üblichen Abbaus der Fähigkeiten, sich in andere Personen hin-\n\neinzuversetzen, das eigene Tun wirklichkeitsgerecht einzuschätzen und sich\n\nnach moralischen Maßstäben zu verhalten\", in seiner Fähigkeit, das Unrecht\n\nseines Handelns einzusehen und sich nach dieser Einsicht zu richten, erheb-\n\nlich eingeschränkt war. Abgesehen davon, daß die Anwendung des § 21 StGB\n\nnicht auf beide Alternativen - Einsichts- und Steuerungsfähigkeit - zugleich ge-\n\nstützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1995, 226), bleibt auch unklar, ob die Straf-\n\nkammer die verminderte Schuldfähigkeit auf die jeweilige Alkoholisierung bei\n\nden einzelnen Taten oder auf ein durch die Alkoholsucht verursachtes Psycho-\n\nsyndrom oder auf ein Zusammenwirken beider Faktoren stützen will. Jedenfalls\n\nfehlen hinreichend konkrete Feststellungen zu einem - nicht fernliegenden -\n\nalkoholbedingten Persönlichkeitsabbau.\n\nAber auch innerhalb des gewählten Strafrahmens sind die Strafzumes-\n\nsungserwägungen zu beanstanden. Bei den ausgeworfenen Einzelstrafen hat\n\ndie Strafkammer das Gewicht der Straftaten nicht angemessen berücksichtigt.\n\nDies ergibt sich schon daraus, daß sie die Taten in den Fällen 2 bis 4 (Eindrin-\n\ngen mit dem Finger in die Scheide des Kindes) als \"Handlungen am unteren\n\nRand der denkbaren sexuellen Handlungen\" würdigt. Diese Wertung ist fehler-\n\nhaft. Auch wenn diese Handlungen nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht\n\nden Regelfall eines besonders schweren Falls begründeten, handelte es sich\n\num gravierende sexuelle Übergriffe, die nicht vergleichbar sind mit etwa einem\n\nStreicheln des Geschlechtsteils über der Kleidung. Dementsprechend hat der\n\nGesetzgeber Handlungen dieser Art durch das 6. StrRG nach § 176 a Abs. 1\n\nZiff. 1 StGB als schweren sexuellen Mißbrauch eines Kindes qualifiziert. Zu\n\nRecht weist die Revision zudem daraufhin, daß auch die bagatellisierende Zu-\n\nmessungserwägung der Kammer, die Handlungen hätten dem Kind nicht kör-\n\nperlich weh getan, im Widerspruch zu den Feststellungen steht.\n\nAber auch die für die Beischlafshandlungen ausgeworfenen Einzelstra-\n\nfen für die Fälle 6 bis 9 von jeweils acht Monaten - nur fünf Monate über der\n\nMindeststrafe nach dem gemilderten Strafrahmen - und von einem Jahr sechs\n\nMonaten für die Deflorierung des neunjährigen! Kindes unter besonders er-\n\nniedrigenden und verletzenden Umständen werden dem Unrechtsgehalt der\n\nTaten nicht gerecht. Entgegen der Auffassung der Kammer sind auch etwaige\n\naus der Verdrängung und Verschweigung des Tatgeschehens in der Familie\n\nresultierende psychische Beeinträchtigungen dem Angeklagten in vollem Um-\n\nfang zuzurechnen, weil auch sie ihren Grund in den Handlungen und dem\n\nweiteren Verhalten des Angeklagten haben, der bis zur Hauptverhandlung die\n\nTaten bestritten hat.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er\n\nzu der in der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n27. März 2003 - 3 StR 435/02 geäußerten Rechtsauffassung ebenfalls neigt,\n\nwonach bei einer auf verschuldeter Trunkenheit beruhenden erheblichen Ver-\n\nminderung der Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49\n\nAbs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht kommen sollte. Ein solcher Fall liegt\n\nallerdings nicht vor, wenn der Täter alkoholkrank ist.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-106-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-106-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_106-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:04.426126+00:00"}}