{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"2 StR 105/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 105/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 3. Dezember 2002 im Ausspruch über die beiden\n\nGesamtstrafen und hinsichtlich der Anordnung von Führungsauf-\n\nsicht aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in elf Fällen schuldig\n\ngesprochen. Es hat sie wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafen aus\n\ndem Strafbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24.06.1999, dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Eilenburg - Zweigstelle Delitzsch - vom 02.11.1999, dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 19.5.2000, dem Urteil des Amtsgerichts\n\nJena vom 20.9.2000 und dem Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom\n\n21.11.2000 unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahre sowie wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer wei-\n\nteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, sowie\n\nFührungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die\n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld-\n\nspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Keinen Bestand haben kann aber\n\nder Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung von Führungsaufsicht. Die\n\nVoraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der Strafe\n\nfür die Tat III 1 Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monate) und\n\nden nicht erledigten Strafen aus den fünf angeführten früheren Verurteilungen\n\nliegen nicht vor.\n\nDurch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter,\n\ndessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden,\n\nnicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in\n\neinem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wä-\n\nren (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001,\n\n368). Der jetzt entscheidende Tatrichter muß sich bei der nachträglichen Ge-\n\nsamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung\n\nfür eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Deshalb kommt es für die\n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung darauf an, welche Straftaten das Gericht,\n\ndas zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm\n\nbekannt gewesen wären. Als frühere Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB gilt dabei das Urteil des früheren Verfahrens, in dem die zugrundeliegen-\n\nden Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten. Hinsichtlich aller Taten,\n\ndie vor der ersten Vorverurteilung liegen, entfaltet dann diese Entscheidung\n\neine Zäsurwirkung. Eine (spätere) Verurteilung zu einer Strafe, die mit derjeni-\n\ngen einer früheren Verurteilung gesamtstrafenfähig ist, kann dann keine Zä-\n\nsurwirkung (mehr) entfalten (BGHSt 32, 190, 193; 33, 230, 231; vgl. auch BGH\n\nNStZ-RR 1996, 162; NStZ 1998, 35 m.w.N.). Vorliegend konnten alle Taten der\n\nnicht erledigten Vorverurteilungen bereits in die Verurteilung durch den Straf-\n\nbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24.06.1999 einbezogen werden, da alle\n\nvor dessen Erlaß begangen worden waren. Damit kam allein dieser Entschei-\n\ndung Zäsurwirkung zu. Das Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom\n\n21.11.2000 entfaltete damit - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine\n\nZäsurwirkung mehr, denn auch die dort abgeurteilten Taten lagen vor der Ver-\n\nurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld.\n\nDemzufolge schied eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus. Das\n\nLandgericht war nur gehalten, aus den jetzt abgeurteilten elf Taten eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zu bilden.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Angeklagte\n\ndurch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung auch beschwert. Angesichts der\n\nHöhe der verhängten zwei Gesamtfreiheitsstrafen kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, daß das Landgericht bei sachgerechtem Vorgehen, auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Möglichkeit einer etwaigen Gesamtstrafenbildung nach\n\n§ 460 StPO, insgesamt einen geringen Freiheitsentzug angeordnet hätte. Da-\n\nbei war auch zu berücksichtigen, daß bei der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren zu besorgen ist, daß das Landgericht bei der erforderlichen zusam-\n\nmenfassenden Würdigung mehr auf die Summe der Einzelstrafen als auf die\n\nangemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Person\n\nder Angeklagten und ihrer Taten abgestellt hat (vgl. dazu ua BGHSt 24, 268,\n\n269/270; BGH NStZ 2001, 365; Beschluß des Senats vom 3. Februar 1999 -\n\n2 StR 678/98). Beide Gesamtfreiheitsstrafen mußten deshalb aufgehoben wer-\n\nden. Die Feststellungen dazu können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem\n\nRechtsfehler nicht betroffen sind. Mit der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen\n\nentfällt auch die Grundlage für die Anordnung von Führungsaufsicht.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/2-str-105-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/2-str-105-03","retrieved":"2026-07-10 14:29:23.476824+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-06-17/2-str-105-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2003-06-17","dockets":["2 StR 105/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.06.2003 – 2 StR 105/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/2-str-105-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 3. Dezember 2002 im Ausspruch über die beiden\n\nGesamtstrafen und hinsichtlich der Anordnung von Führungsauf-\n\nsicht aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:29:23.476824+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}