{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs___7-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-14","aktenzeichen":"2 ARs 7/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 7/03\n2 AR 6/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Februar 2003\n\nin der Bewährungssache\n\nbetreffend\n\nAz.: 8 Ds 593 Js 28205/00 (426/00) Amtsgericht Bad Segeberg\nAz.: 4 Ls 310 Js 5518/02 Amtsgericht Passau\nAz.: 325 AR 13/02 Amtsgericht Hamburg-Altona\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 14. Februar 2003 beschlossen:\n\nFür die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung\n\nzur Bewährung ist das Amtsgericht Passau zuständig.\n\nGründe:\n\nDie Amtsgerichte Bad Segeberg, Hamburg-Altona und Passau streiten\n\nüber die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-\n\naussetzung zur Bewährung der durch das Berufungsurteil des Landgerichts\n\nKiel vom 22. August 2001 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.\n\n1. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat die Bewährungsaufsicht mit\n\nBeschluß vom 9. September 2002 dem Amtsgericht Hamburg-Altona als\n\nWohnsitzgericht übertragen; dieses hat die Übernahme durch Beschluß vom\n\n15. November 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte im dortigen Bezirk nicht sei-\n\nnen tatsächlichen Wohnsitz habe. Es hat die Akte über das Amtsgericht Bad\n\nSegeberg dem Amtsgericht Passau zugeleitet, das den Verurteilten durch\n\nrechtskräftiges Urteil vom 1. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten verurteilt hat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurde. Das Amtsgericht Passau hat die Übernahme mit Beschluß vom\n\n9. Dezember 2002 abgelehnt, weil der Verurteilte in Hamburg polizeilich ge-\n\nmeldet sei. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung gemäß § 14 StPO zugeleitet.\n\n2. Zuständig ist das Amtsgericht Passau. Dessen Zuständigkeit ergibt\n\nsich, worauf schon das Amtsgericht Hamburg-Altona zutreffend hingewiesen\n\nhat, aus § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Darauf, daß\n\nnach den polizeilichen Ermittlungen in Hamburg nur ein Schein-Wohnsitz des\n\nVerurteilten besteht und dessen Aufenthaltsort tatsächlich unbekannt ist, so\n\ndaß, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Abgabe an\n\ndas Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO aus-\n\nscheidet, kommt es daher insoweit nicht an.\n\nZwar kann das Gericht, an welches die Sache als Wohnsitzgericht ab-\n\ngegeben wurde, die gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO grund-\n\nsätzlich bindende Abgabeentscheidung weder selbst aufheben noch die Sache\n\nan das Gericht des ersten Rechtszugs zurückgeben oder an ein drittes Gericht\n\nübertragen; hierüber hat vielmehr das Gericht des ersten Rechtszugs zu ent-\n\nscheiden. Auch hierauf kommt es aber vorliegend jedenfalls deshalb nicht an,\n\nweil schon zum Zeitpunkt des Abgabebeschlusses vom 9. September 2002 das\n\nAmtsgericht Bad Segeberg für die Bewährungsüberwachung nicht mehr zu-\n\nständig war. Diese oblag kraft Gesetzes dem Amtsgericht Passau als demjeni-\n\ngen Gericht des ersten Rechtszugs, das auf die höchste Strafe erkannt hatte;\n\ndie rechtsfehlerhafte Übertragung an das Amtsgericht Hamburg-Altona ging\n\ndaher ins Leere. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Rückgabe an das\n\nAmtsgericht Bad Segeberg kam nicht in Betracht, weil eine (weitere) Abgabe-\n\nentscheidung durch dieses Gericht gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO nicht zu\n\ntreffen ist.\n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/2-ars-7-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-14/2-ars-7-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs___7-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:06.215851+00:00"}}