{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__96-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-04-16","aktenzeichen":"2 ARs 96/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 96/03\n2 AR 75/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u. a.\n\nAz.: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft Ansbach\nAz.: 1 Ls 41 Js 1832/02 jug. Amtsgericht Ansbach\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:\n\nFür die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-\n\ngericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt zuständig.\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft Ansbach legt dem am 24. Januar 1987 gebore-\n\nnen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondert\n\nverfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern began-\n\ngene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Ja-\n\nnuar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit dem\n\n1. Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Ange-\n\nklagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in das\n\nPädagogium . in B. aufgenommen worden. Das\n\nAmtsgericht Ansbach hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten und\n\nmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG\n\ndurch Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für B. zuständige\n\nAmtsgericht Rudolstadt abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme ab-\n\ngelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das\n\nzuständige Gericht zu bestimmen.\n\nZuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage ist\n\ndas Jugendschöffengericht Rudolstadt. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruck\n\nkommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsort\n\nzuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn\n\ndie Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungen\n\nliegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis des\n\nAngeklagten in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung von\n\nZeugen nicht erforderlich sein wird.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-16/2-ars-96-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-16/2-ars-96-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__96-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:19.938222+00:00"}}