{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__89-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-04-23","aktenzeichen":"2 ARs 89/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG § 36 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Das Gericht des ersten Rechtszugs ist auch dann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet wird, weil der Verurteilte bereits vor der Therapie zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nBGHR: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG § 36 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 3\n\nDas Gericht des ersten Rechtszugs ist auch dann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1\n\ni. V. m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur\n\nBewährung zuständig, wenn die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet\n\nwird, weil der Verurteilte bereits vor der Therapie zwei Drittel der Strafe verbüßt\n\nhatte.\n\nBGH, Beschl. vom 23. April 2003 - 2 ARs 89/03 - Amtsgericht Balingen\n\n - Landgericht Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 89/03\n2 AR 54/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nAz.: 2 Js 11250/98 2 VRs Staatsanwaltschaft Hechingen\n\nAz.: 1 Ds 41/98 vbm. 1 Ds 24/98 Amtsgericht Balingen\n\nAz.: StVK 882/02 Landgericht Karlsruhe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 23. April 2003 beschlossen:\n\nFür die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft\n\nHechingen, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Balingen vom 16. Juni 1998 - 1 Ds 41 und\n\n24/98 - zur Bewährung auszusetzen, ist das Amtsgericht Balingen\n\nzuständig.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Balingen hat den Angeklagten am 16. Juni 1998 zu der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach Wi-\n\nderruf der zunächst bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung hat der Verur-\n\nteilte bis zum 3. März 2001 zwei Drittel der Strafe verbüßt. Sodann wurde die\n\nVollstreckung zunächst zur Teilverbüßung anderer Freiheitsstrafen unterbro-\n\nchen (§ 454 b Abs. 2 StPO) und später mit Zustimmung des Amtsgerichts Ba-\n\nlingen durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 31. August\n\n2001 ab 3. September 2001 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zurückgestellt mit\n\nder Maßgabe, daß die Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet werde,\n\nweil bereits zwei Drittel der Strafe verbüßt seien. Auch die Staatsanwaltschaf-\n\nten Heilbronn und Rottweil stellten die Vollstreckung der dortigen Reststrafen\n\nzurück. Nach erfolgreichem Verlauf wurde der Verurteilte am 3. Februar 2002\n\naus der Therapie bei der staatlich anerkannten Drogenhilfe Tübingen entlas-\n\nsen. Es ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Restfreiheitsstrafe zur Be-\n\nwährung ausgesetzt werden kann. Für die von den Staatsanwaltschaften Heil-\n\nbronn und Rottweil zu vollstreckenden Strafen ist die Strafaussetzung bereits\n\nerfolgt. Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat am 14. Mai 2002 bei dem Amts-\n\ngericht Balingen beantragt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem\n\nUrteil vom 16. Juni 1998 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung aus-\n\nzusetzen. Das Amtsgericht Balingen - bestätigt im Beschwerdeverfahren durch\n\ndas Landgericht Hechingen - und die auswärtige Strafvollstreckungskammer\n\nPforzheim des Landgerichts Karlsruhe haben sich für unzuständig erklärt, über\n\nden Antrag der Staatsanwaltschaft Hechingen zu entscheiden. Die Staatsan-\n\nwaltschaft Hechingen hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht\n\nzu bestimmen (zur Antragsbefugnis vgl. Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 14\n\nRdn. 13 m.w.N.).\n\nII.\n\nDie Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Be-\n\nwährung obliegt dem Amtsgericht Balingen.\n\nNach der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und\n\ndem Abschluß der Drogentherapie ist das Gericht des ersten Rechtszugs auch\n\ndann gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BtMG für die Entschei-\n\ndung über die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn die Therapie-\n\nzeit nicht auf die Strafe angerechnet wird, weil der Verurteilte bereits vor der\n\nTherapie zwei Drittel der Strafe verbüßt hatte. In diesen Fällen geht die Zu-\n\nständigkeit für die Aussetzungsentscheidung entgegen der Ansicht des Amts-\n\ngerichts Balingen nicht deshalb auf die Strafvollstreckungskammer über, weil\n\ndie Therapiezeit nicht auf die Strafe angerechnet werden kann.\n\n§ 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG überträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zu\n\ntreffenden Entscheidungen dem Gericht des ersten Rechtszugs. Absatz 1 er-\n\nfaßt die Fälle, in denen sich der Verurteilte nach der Zurückstellung der Straf-\n\nvollstreckung (§ 35 BtMG) in einer staatlich anerkannten Einrichtung hat be-\n\nhandeln lassen. Diese Therapiezeit wird bis zur Erledigung von zwei Dritteln\n\nobligatorisch auf die Strafe angerechnet. Nach Abschluß der Therapie setzt\n\ndas Gericht bei günstiger Prognose die Reststrafe zur Bewährung aus. Ab-\n\nsatz 2 ermöglicht die Aussetzung der Reststrafe auch dann, wenn die Abhän-\n\ngigkeitsbehandlung in einer staatlich nicht anerkannten Einrichtung erfolgt ist.\n\nIn diesen Fällen ist die Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe aber nicht\n\nobligatorisch, vielmehr steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob\n\ndie Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird\n\n(§ 36 Abs. 3 BtMG; vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 36 Rdn. 34; Fran-\n\nke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 11).\n\nDer hier zu beurteilende Vollstreckungsverlauf, bei dem zwei Drittel der\n\nStrafe nicht durch Anrechnung, sondern schon vor der Zurückstellung durch\n\nVerbüßung erledigt sind und die Therapie somit auch nicht vor Erreichen der\n\nZwei-Drittel-Verbüßung abgeschlossen wurde, wird vom Wortlaut des § 36\n\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG nicht unmittelbar erfaßt. Bei dem Verurteilten\n\nN. besteht die Besonderheit, daß die Voraussetzungen des § 36\n\nAbs. 1 und 2 BtMG bei formaler Betrachtung deshalb nicht in vollem Umfang\n\ngegeben sind, weil er die tatbestandsmäßigen Anforderungen dieser Vor-\n\nschriften übererfüllt hat. Soweit § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG in Betracht kommt,\n\nhatte der Verurteilte schon vor der obligatorischen Anrechnung der Therapie-\n\nzeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung zwei Drittel der Strafe verbüßt;\n\nsoweit Absatz 2 in Betracht kommt, hat der Verurteilte die Therapie in einer\n\nstaatlich anerkannten Einrichtung absolviert und nicht nur in einer Einrichtung,\n\nbei der die Anrechnung der Therapiezeit von einer Ermessensentscheidung\n\ndes Gerichts abhängt. Es würde jedoch Sinn und Zweck der Zurückstellung der\n\nStrafvollstreckung widersprechen, die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Satz 3\n\nBtMG nur deswegen zu verneinen, weil der Verurteilte durch die Verbüßung\n\nvon zwei Dritteln der Strafe bereits mehr an Vorleistung erbracht hat, als diese\n\nVorschrift für eine Strafaussetzung zur Bewährung erfordert. Dies gilt um so\n\nmehr, als die Strafaussetzung nach einer staatlich nicht anerkannten Therapie\n\nnach § 36 Abs. 2 BtMG auch dann möglich ist, wenn diese Therapie nicht ge-\n\nmäß § 36 Abs. 3 BtMG auf die Strafe angerechnet wird. Dies zeigt, daß die An-\n\nrechnung der Therapiezeit auf die Strafe nach dem Regelungskonzept des §\n\n36 BtMG nicht notwendige Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung ist. Auch wenn somit der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG den vor-\n\nliegenden Fall nicht unmittelbar erfaßt, ist er nach Sinn und Zweck der Rege-\n\nlung jedenfalls entsprechend anwendbar (so zutreffend schon LG Offenburg\n\nStV 1996, 218).\n\nDies hat zur Folge, daß gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Amtsge-\n\nricht Balingen als Gericht des ersten Rechtszugs darüber zu entscheiden hat,\n\nob die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 16. Juni 1998 zur Bewährung\n\nausgesetzt werden kann. Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer\n\nkommt daher nicht in Betracht.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-23/2-ars-89-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454b","ref_norm":"454b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-23/2-ars-89-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:01.552356+00:00"}}