{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_418-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-01-21","aktenzeichen":"2 ARs 418/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 418/03\n2 AR 276/03 \n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nAz.: 27-179/02 Amtsgericht Krefeld\nAz.: 649 VRJs 316/02 Amtsgericht Köln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:\n\nZuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung\n\nder \n\nJugendstrafe \n\naus \n\ndem Urteil \n\ndes Amtsgerichts\n\n- Jugendschöffengericht - Krefeld vom 10. Juli 2002 ist der Ju-\n\ngendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für\n\ndie Justizvollzugsanstalt Köln.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld hat die polnische\n\nStaatsangehörige K. durch Urteil vom 10. Juli 2002 wegen gewerbsmäßigen\n\nBandendiebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. K. be-\n\nfand sich in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungs-\n\nhaft, die mit Rechtskraft des Urteils (10. Juli 2002) in Strafhaft überging. Der\n\nJugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Vollstreckungsleiter für die Justiz-\n\nvollzugsanstalt forderte die Akten an, da die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2\n\nJGG auf ihn übergegangen sei.\n\nAm 23. September 2002 erließ der Vorsitzende des Jugendschöffenge-\n\nrichts Krefeld einen Beschluß, wonach gemäß § 456 a Abs. 1 StPO ab\n\n30. September 2002 von der Vollstreckung der Jugendstrafe abgesehen wer-\n\nden könne, da die Verurteilte aufgrund einer Ausweisungsverfügung der Stadt\n\nKrefeld in ihr Heimatland Polen auszuweisen sei. Die Verurteilte wurde am\n\n9. Oktober 2002 entlassen und der Ausländerbehörde zur Abschiebung über-\n\ngeben. Diese erfolgte am 10. Oktober 2002.\n\nDie Amtsgerichte Krefeld und Köln streiten sich darüber, wer für die\n\nweiteren - möglicherweise erforderlich werdenden (§ 456 a Abs. 2 StPO) - Ent-\n\nscheidungen zuständig ist.\n\nDurch Beschluß vom 13. März 2003 hat das Amtsgericht Köln die Voll-\n\nstreckungsleitung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Jugendrichter beim Amtsge-\n\nricht Krefeld abgegeben.\n\nDa das Amtsgericht Krefeld die Übernahme verweigert, hat das Amtsge-\n\nricht Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständig-\n\nkeitsstreits vorgelegt.\n\nII. Zutreffend ist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom\n\n5. Januar 2004 davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof in dieser Sa-\n\nche zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen ist und daß bereits\n\njetzt ein rechtliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeit besteht.\n\nZuständig für die weiteren Entscheidungen über die Vollstreckung der\n\nJugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Kre-\n\nfeld vom 10. Juli 2002 ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Köln als Voll-\n\nstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Köln.\n\nDa ausschließlich aus der Verurteilung vom 10. Juli 2002 Jugendstrafe\n\nvollstreckt wurde, ist gemäß § 85 Abs. 2 JGG die Zuständigkeit auf das Amts-\n\ngericht Köln übergegangen, weil die Verurteilte in der dortigen Justizvollzugs-\n\nanstalt einsaß. Darüber sind sich die beteiligten Gerichte auch einig. Dieser\n\nkraft Gesetzes eingetretene Übergang der Vollstreckung ist nicht dadurch\n\nrückgängig gemacht worden, daß das Amtsgericht Krefeld später einen\n\nBeschluß nach § 456 a Abs. 1 StPO erlassen hat. Ein unzuständiges Gericht\n\nkann nicht durch Erlaß einer Entscheidung die kraft Gesetzes verlorene Zu-\n\nständigkeit wieder an sich ziehen. Mag auch die - nicht angefochtene - Ent-\n\nscheidung wirksam sein, führt sie hier jedoch nicht dazu, daß das Amtsgericht\n\nKrefeld für die weiteren Entscheidungen zuständig wurde. Auch die Abgabe\n\ngemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Köln an das Amtsgericht Kre-\n\nfeld hat keinen Übergang der Zuständigkeit bewirkt. Es ist kein wichtiger Grund\n\nim Sinne des § 85 Abs. 5 JGG dargetan (vgl. auch OLG Hamm MDR 1983,\n\n602). Daß das Amtsgericht Krefeld, ohne zuständig zu sein, noch einen\n\nBeschluß nach § 456 a StPO erlassen hat, stellt - jedenfalls allein - noch kei-\n\nnen wichtigen Grund dar. Der in erster Linie maßgebliche Gesichtspunkt der\n\nVollzugsnähe spricht im vorliegenden Fall gerade nicht für eine Abgabe nach\n\nKrefeld, da die Verurteilte nur in Köln eingesessen ist.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_418-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/2-ars-418-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_418-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_418-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-21/2-ars-418-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_418-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:50.498895+00:00"}}