{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_359-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"2 ARs 359/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 359/03\n2 AR 230/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Januar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls mit Waffen\n\nAz.: 282/252 Ds 820 Js 64780/01, 282/252-745/01 282 BRs 1/02,\n 246 BRs 33/03 Amtsgericht Hannover\n\nAz.: 42 Ls 180 Js 1023/02 48/02 Amtsgericht Kerpen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 16. Januar 2004 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\n1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. April\n\n2003 wird aufgehoben.\n\n2. Für die nachträglichen Entscheidungen über die in den Urteilen\n\ndes Schöffengerichts Kerpen vom 18. Februar 2003 - 42 Ls\n\n180 Js 1023/02 48/02 - und des Amtsgerichts Hannover vom\n\n16. Januar 2002 - 252-745/01 - bewilligte Strafaussetzung zur\n\nBewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht Kerpen hat den Verurteilten zu der Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und acht Monaten, das Amtsgericht Hannover zu der Freiheits-\n\nstrafe von sechs Monaten jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDas Amtsgericht Kerpen hat die Bewährungsaufsicht am 17. März 2003 dem\n\nfür den Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Amtsgericht Hannover übertra-\n\ngen; dieses hat die Bewährungsaufsicht am 1. April 2003 übernommen. Die\n\nAmtsgerichte Hannover und Kerpen streiten um die Zuständigkeit für die nach-\n\nträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung. Das\n\nAmtsgericht Hannover hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht\n\nzu bestimmen.\n\nFür die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur\n\nBewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. November\n\n2003 hierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 462a Abs. 4\n\ni.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Hiernach wäre zwar das Amtsgericht Kerpen für\n\nsämtliche nach § 453 zu treffenden Entscheidungen zuständig, weil es auf die\n\nhöchste Strafe erkannt hat. Das Amtsgericht Kerpen hat jedoch mit Beschluss\n\nvom 17. März 2003 die weitere Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils vom\n\n18. Februar 2003 mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Hannover abge-\n\ngeben (Bl. 7 im Verfahren 246 BRs 33/03). Nach Abgabe der nachträglichen\n\nEntscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe\n\ndes § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für aufgrund\n\nanderer, auch eigener Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, so-\n\nfern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGHR StPO\n\n§ 462a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3), wobei dem Ziel der gesetzlichen Rege-\n\nlung des § 462a Abs. 4 StPO durch die Befassung nur eines Richters Rech-\n\nnung zu tragen ist.\n\nDer Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni\n\n1998 - 2 ARs 188/98 (NStZ 1998, 586) steht dem nicht entgegen. Er setzt sich\n\nlediglich mit der im damaligen Verfahren geäußerten Ansicht auseinander, die\n\nZuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO sei mit Blick auf die Mög-\n\nlichkeit außer Kraft gesetzt, die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidun-\n\ngen\n\nan das Wohnsitzgericht abzugeben; ihm ist nicht - wie das vorlegende Gericht\n\nmeint - die Auffassung zu entnehmen, eine Übertragung auf das Wohnsitzge-\n\nricht komme im Falle einer Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4\n\nStPO nicht in Betracht.\"\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/2-ars-359-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/2-ars-359-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:08:28.158735+00:00"}}