{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_330-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"2 ARs 330/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2004\n\nin den Strafsachen\n\ngegen\n\n2 ARs 330/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nzu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\n geringer Menge\n\n hier: Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und\n\n3 StR 415/02\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2004 gemäß\n\n§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:\n\nDer Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die den\n\nvom 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidungen entgegensteht.\n\nGründe:\n\nDer 3. Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\n\"Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist un-\n\nwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der un-\n\nzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht verspro-\n\nchen worden ist. Dies gilt auch für den Rechtsmittelverzicht, auf den das\n\nGericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise\n\nversprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat.\"\n\nMit Beschluß vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02 hat der\n\n3. Strafsenat daher bei den anderen Senaten angefragt, ob an entgegenste-\n\nhender Rechtsprechung festgehalten wird.\n\nZutreffend hat der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß (S. 13 ff.)\n\nausgeführt, daß den beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangs-\n\nverfahren Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegensteht (vgl. nur Senats-\n\nbeschlüsse vom 20. Juni 1977 - 2 StR 275/97 = NStZ 1997, 611; vom\n\n25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR\n\n2001, 334 und vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01). An dieser Rechtsprechung\n\nhält der Senat fest (nachfolgend I.). Darüberhinaus sollte schon wegen der\n\ngrundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG der Große Senat für\n\nStrafsachen mit der bedeutsamen Fragestellung und der sich daraus ergeben-\n\nden Folgeproblematik zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befaßt\n\nwerden (nachfolgend II.).\n\nI. Der Senat teilt die zur Anfrage bereits geäußerte Auffassung des\n\n1. Strafsenats, soweit sie sich mit der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts\n\nbefaßt und beschränkt sich daher auf die nachfolgenden Ausführungen.\n\nDie in der Anfrage vertretene Rechtsauffassung überzeugt dogmatisch\n\nnicht. Prozeßerklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar.\n\nMotivirrtum, enttäuschte Erwartungen usw. führen nicht zur Anfechtbarkeit.\n\nZwar hat die Rechtsprechung schon immer aus Gründen der Einzelfallgerech-\n\ntigkeit Ausnahmen zugelassen, gerade auch bei der Frage der Wirksamkeit\n\ndes Rechtsmittelverzichts. Als Ausnahme kamen zwar vielerlei Umstände in\n\nBetracht: Verhandlungsunfähigkeit, Dissens, nicht eingehaltene sonstige Zu-\n\nsagen, unrichtige Auskunft, unzulässige Willensbeeinflussung durch Täu-\n\nschung, Drohung, übereilte Erklärung ohne Rücksprache mit dem Verteidiger\n\nusw. . In der Regel wurden jedoch nur schwerwiegende Willensmängel beach-\n\ntet. Die Vorlage geht aber weit über diese Rechtsprechung hinaus, wenn sie\n\nschon bei Veranlassung zu einem Rechtsmittelverzicht eine Unwirksamkeit\n\nvorsieht, um die Absprache \"zu sanktionieren\". Das Revisionsgericht hat den\n\nTatrichter nicht zu \"sanktionieren\". Der Senat hat - abweichend von den in\n\nBGHSt 43, 195 ff. aufgestellten Grundsätzen - keine Bedenken, daß bei einer\n\nformgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller\n\nVerfahrensbeteiligten (auch des Staatsanwalts und ggf. des Nebenklägers) ein\n\nallseitiger Rechtsmittelverzicht in Aussicht gestellt wird, mag ein solcher auch\n\nnicht bindend sein. Denn die Vereinbarung von Rechtskraft ist die selbstver-\n\nständliche Grundlage für eine verfahrensbeendende Absprache. Schon von\n\ndaher kann die Veranlassung zu einem Rechtsmittelverzicht nicht ohne weite-\n\nres die Unwirksamkeit der Prozeßerklärung (Rechtsmittelverzicht) nach sich\n\nziehen. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 2 StR\n\n275/97 (NStZ 1997, 611 = BGHR § 302 StPO Rechtsmittelverzicht 18) diese\n\nAuffassung schon für den Fall vertreten, daß die Absprache unzulässig ist. Er\n\nhat eine andere Beurteilung lediglich dann für möglich erachtet, wenn diejeni-\n\ngen Gründe, die - allgemein oder im Einzelfall - der Zulässigkeit einer Abspra-\n\nche entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung des abgespro-\n\nchenen Rechtsmittelverzichts führen würden. Hieran ist festzuhalten. Diese\n\nÜberlegungen müssen aber erst recht gelten, wenn eine verfahrensbeendende\n\nAbsprache grundsätzlich für zulässig erachtet wird.\n\nFür die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung sprechen auch\n\nweitere Gesichtspunkte:\n\n1. Von der Prozeßhandlung hängt hier die Rechtskraft ab, an die vieler-\n\nlei Rechtsfolgen geknüpft sind. Die Rechtssicherheit muß an klaren Anknüp-\n\nfungspunkten festgemacht sein. Nur in Ausnahmefällen kann eine eindeutige\n\nProzeßerklärung - hier Rechtsmittelverzicht - unwirksam sein. Ein solcher Aus-\n\nnahmefall kann nicht allein darin gesehen werden, daß dem Rechtsmittelver-\n\nzicht eine Verständigung vorausgegangen ist. Das gilt jedenfalls dann nicht,\n\nwenn die Verständigung ihrerseits nicht rechtlicher Mißbilligung unterliegt. Eine\n\nrechtliche Mißbilligung kann nicht daraus hergeleitet werden, daß Grundlage\n\nder Verständigung auch eine Verfahrensbeendigung war und ist. Ein \"Hinwir-\n\nken\" des Gerichts auf Rechtsmittelverzichte entspricht zwar nicht den RiStBV\n\n(Nr. 142 Abs. 2) führt aber nicht zur Unwirksamkeit des erklärten Verzichts,\n\negal, ob eine Verständigung vorangegangen ist oder nicht. Die Anknüpfung an\n\nein \"Veranlassen\" durch das Gericht wäre kein klarer Ausgangspunkt zur Be-\n\nurteilung der Rechtskraft.\n\n2. Der Angeklagte kann unterschiedliche Gründe haben, durch Rechts-\n\nmittelverzicht Rechtskraft herbeizuführen: Er kann mit dem gefundenen Ergeb-\n\nnis zufrieden sein. Er kann vermeiden wollen, daß Staatsanwaltschaft und/oder\n\nNebenkläger, die sich ihrerseits an die Absprache halten, eine Verschlechte-\n\nrung für ihn erreichen können usw. .\n\nEs ist kaum möglich, hier Motivforschung zu betreiben. Das Revisions-\n\ngericht müßte im Freibeweisverfahren umfänglich Beweis über die Verständi-\n\ngung selbst, das Verhalten des Gerichts nach Urteilsverkündung und die Um-\n\nstände der Rechtsmittelverzichtserklärung erheben. Die im Vorlagebeschluß\n\nangedachte Beweisregel entspricht nicht der in BGHSt 16, 164, 167 vertrete-\n\nnen Auffassung, daß die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus de-\n\nnen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, erwiesen sein muß\n\nund nicht lediglich nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" unterstellt werden\n\nkann.\n\nGeht man davon aus, daß allseitiger Rechtsmittelverzicht in der Praxis\n\nsowieso \"Geschäftsgrundlage\" ist, kann die Veranlassung des Gerichts, die\n\nAbmachung einzuhalten, ohnehin nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelver-\n\nzichtserklärung führen.\n\n3. Mit der im Vorlagebeschluß verbundenen Rechtsauffassung kann das\n\ndort intendierte Ergebnis nicht erreicht werden; die Praxis kann dies unschwer\n\nunterlaufen. Es würden vielmehr zahlreiche Probleme entstehen (nachfolgend\n\nII.).\n\nII. Die vom 3. Strafsenat beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung\n\nführt zu einer Reihe von Folgeproblemen, die bereits jetzt bedacht werden\n\nmüssen und nach § 132 Abs. 4 GVG eine Entscheidung des Großen Senats für\n\nStrafsachen nahelegen.\n\n1. Sollen die vorgeschlagenen Regeln auch beim Nebenkläger und dem\n\nStaatsanwalt gelten? Es kann nicht sein, daß nur der Angeklagte später von\n\nseinem Rechtsmittelverzicht wegkommt und dann nur noch eine geringere (als\n\ndie in der Regel ohnehin niedrige Strafe) Rechtsfolge verhängt werden kann.\n\nWie ist dieser Wegfall der Geschäftsgrundlage zu lösen?\n\n2. Was ist, wenn nicht ein Rechtsmittelverzicht vereinbart wird, sondern\n\n\"nur\" ein Verstreichenlassen der Einlegungsfrist ? Im Hinblick auf die Dauer\n\nder Frist wird man kaum noch ein Fortwirken einer unzulässigen Willensbeein-\n\nflussung annehmen können. Ohnehin liegt es nicht nahe von unzulässiger\n\nWillensbeeinflussung zu sprechen, wenn die Verfahrensbeteiligten in freier\n\nWillensbetätigung jeweils Rechtsmittelverzicht oder Verstreichenlassen der\n\nEinlegungsfrist vereinbaren. Immerhin sieht das Gesetz (§ 302 StPO) einen\n\nRechtsmittelverzicht vor. Eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit müßte man dann\n\ntrotz bewußten Verstreichenlassens der Frist bejahen. Dies widerspricht der\n\nRechtsprechung (vgl. nur BGH NStZ 2001, 160), wonach derjenige, der von\n\neinem Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch gemacht hat, nicht im Sinne des\n\n§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO an der Einlegung \"verhindert\" war. Dies ist auch\n\nRechtsprechung des 2. Strafsenats (vgl. \n\ninsoweit nur Beschluß vom\n\n16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92) und stellt die Begründung dafür dar, daß ge-\n\nrade bei einem Rechtsmittelverzicht eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht\n\nin Betracht kommt (vgl. hierzu u.a. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 - 2 StR\n\n120/03; vom 5. März 2003 - 2 StR 516/02; vom 24. Oktober 2001 - 2 StR\n\n422/01). Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.\n\n3. Der Rechtsmittelverzicht geschieht nach Rücksprache des Angeklag-\n\nten mit seinem Verteidiger. Warum auch der Verteidiger durch das Gericht un-\n\nzulässig beeinflußt sein soll, erhellt sich nicht, zumal wenn er - wie häufig - im\n\nInteresse des Angeklagten, dem an schneller Rechtskraft (insbesondere am\n\nRechtsmittelverzicht des Staatsanwalts!) gelegen ist, auf eine allseitige Verfah-\n\nrensbeendigung selbst gedrängt hat.\n\n4. Wie sind die Fälle zu lösen, wenn zunächst Rechtsmittel eingelegt\n\nund dann zurückgenommen werden? Hier müßte man schon gewaltsam kon-\n\nstruieren, um diese Rücknahme auch noch unwirksam zu machen. Auch mit\n\ndieser Methode (alle legen \"pro forma\" Rechtsmittel ein, um sie dann anschlie-\n\nßend zurückzunehmen) könnte man die angestrebte Rechtsprechung leerlau-\n\nfen lassen.\n\nMan kann ohnehin Bedenken haben, eine \"Zwangslage\" des Angeklag-\n\nten anzunehmen, wenn das Urteil, das dem abgesprochenen Ergebnis ent-\n\nspricht, verkündet wird.\n\n5. Die Vorlage befaßt sich mit der unzulässigen Willensbeeinflussung\n\ndurch das Gericht. Was ist, wenn der Angeklagte mittels Täuschung durch sei-\n\nnen Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht veranlaßt wurde? Es sind durchaus\n\nFälle denkbar, bei denen eine unzulässige Beeinflussung der freien Willens-\n\nbetätigung des Angeklagten durch den Verteidiger vorliegt. Ist dann der dar-\n\naufhin abgegebene Rechtsmittelverzicht ebenfalls unwirksam? Bisher hat man\n\ndas aus guten Gründen verneint. Denn das könnte zur Folge haben, daß der\n\nAngeklagte jeden Rechtsmittelverzicht zur Unwirksamkeit bringen könnte, wenn\n\nbloß ein Verteidiger eine unzulässige Beeinflussung durch sich glaubhaft\n\nmacht. Auch ein neuer Verteidiger könnte eine entsprechende anwaltliche Ver-\n\nsicherung des ersten Verteidigers beibringen. Angeklagter und Verteidiger\n\nhätten jede Möglichkeit, einen Rechtsmittelverzicht unwirksam zu machen mit\n\nder Folge des Verschlechterungsverbotes, wenn man Staatsanwalt und Ne-\n\nbenkläger nicht auch Behelfe gibt.\n\n6. Nicht geklärt ist die Situation, wenn es mehrere Angeklagte gibt. Hier\n\nkann man sich ohne weiteres vorstellen, wie kompliziert es wird, wenn teilweise\n\neine Absprache stattgefunden hatte, teilweise nicht, mancher die Frist verstrei-\n\nchen läßt, ein anderer beeinflußt durch das Gericht Rechtsmittelverzicht er-\n\nklärt, ein anderer ohne Beeinflussung durch das Gericht Rechtsmittelverzicht\n\nerklärt, einer Revision einlegt und dann (noch beeinflußt?) zurücknimmt usw. .\n\nMan kann zwar jeweils nach Angeklagten unterscheiden, aber häufig ist doch\n\neine Verknüpfung über § 357 StPO gegeben. Rechtsklarheit und Rechtssicher-\n\nheit wären nur noch schwer zu erkennen.\n\n7. Da eine Absprache zu protokollieren ist, ist im Hinblick auf die negati-\n\nve Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) davon auszugehen, daß keine Ver-\n\nständigung stattgefunden hat, wenn nichts protokolliert ist. Beim Rechtsmittel-\n\nverzicht muß deshalb grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß er nicht\n\nauf einer Absprache beruht, solange eine Verständigung nicht protokolliert ist.\n\nNach Auffassung des 4. Strafsenats soll § 274 StPO in diesem Fall nicht gel-\n\nten, um den Verfahrensbeteiligten eine Umgehungspraxis zu erschweren. Der\n\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (StV 2000, 3) könnte hierzu eine\n\nandere Meinung entnommen werden.\n\n8. Unklar ist, was mit einem auf einer Absprache beruhenden Geständ-\n\nnis geschieht, wenn später die \"Geschäftsgrundlage\" weggefallen ist. Ob das\n\nGeständnis wirklich von den Richtern (insbesondere Schöffen) als unverwert-\n\nbar ausgeblendet werden kann, erscheint zweifelhaft. Was ist mit einem da-\n\ndurch veranlaßten Geständnis des Mitangeklagten, der nicht \"gedealt\" hat?\n\nBesteht die Gefahr des Überkompensierens durch unberechtigte Freisprüche?\n\n9. In der Praxis wird von den Gerichten, insbesondere wenn sie ein \"mil-\n\ndes Urteil\" verhängt haben, auch ohne vorausgehende Verständigung zu ei-\n\nnem Rechtsmittelverzicht gedrängt. Dies entspricht zwar nicht Nr. 142 Abs. 2\n\nRiStBV, führte aber bisher (auch) nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der\n\nErklärung. Soll dies auch geändert werden oder nur, wenn eine Verständigung\n\nvorausging und das Urteil gerade der Erwartung des Angeklagten entspricht?\n\n10. Der Gedanke einer \"qualifizierten Belehrung\" hilft nicht weiter.\n\nZum einen weiß der verteidigte Angeklagte, daß er noch Rechtsmittel\n\neinlegen darf; die Belehrung wäre in so einem Fall überflüssig. Zum anderen\n\nhaben sich - nach der Praxis - alle auf eine Verfahrensbeendigung verständigt\n\nund dann vom Gericht zu verlangen, es solle den Angeklagten darüber beleh-\n\nren, daß er das abgesprochene Urteil, mit dem das Gericht durch Verkündung\n\nin Vorlage tritt, gleichwohl anfechten kann, ist befremdlich, wenn man davon\n\nausgeht, daß allseitiger Rechtsmittelverzicht gerade Geschäftsgrundlage ist.\n\nDa auf Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden kann, wird man wohl\n\nauch auf eine \"qualifizierte\" Belehrung verzichten können. Dann läuft eine sol-\n\nche Forderung noch weitergehend ins Leere.\n\nEine solche Belehrung hätte nur eine Alibifunktion und würde in der Pra-\n\nxis nichts ändern.\n\nIII. Im übrigen bestehen im Gesamtsenat unterschiedliche Grundauffas-\n\nsungen über die Zulässigkeit von verfahrensbeendenden Absprachen im\n\nStrafprozeß.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-ars-330-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-28/2-ars-330-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_330-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:25.092344+00:00"}}