{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_282-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"2 ARs 282/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 ARs 282/03\n\n2 AR 173/03\n\nBundesgerichtshof\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2003\n\nin der Aufhebungssache\n\nbetreffend\n\ndie Aufhebung des Urteils des Sondergerichts Kalisch vom 21. Sep-\ntember 1944 gegen , Aktenzeichen 5 DLS 86/44,\n\nhier:\n\nAntrag des\n\n- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-\n\nanwalts am 10. September 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:\n\nFür die Feststellung, ob das Urteil des Sondergerichts Kalisch\n\nvom 21. September 1944 aufgehoben ist, ist die\n\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Cottbus\n\nzuständig.\n\nGründe:\n\nDer Antragsteller ist durch das Sondergericht in Kalisch wegen Urkundenfäl-\n\nschung zu sechs Monaten Straflager verurteilt worden, die vollstreckt worden sind. Er\n\nhat beantragt, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die für die Feststellung der Ur-\n\nteilsaufhebung zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.\n\nDer Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.\n\nDurch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Straf-\n\nrechtspflege werden Urteile, die eindeutig auf NS-Unrecht beruhen, unmittelbar auf-\n\ngehoben (§§ 1 und 2 NS-AufhG). Der Verurteilte und nach seinem Tode seine Ver-\n\nwandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und\n\nder Verlobte sind berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Feststel-\n\nlung zu stellen, ob ein Urteil aufgehoben ist (§ 6 Abs. 1 NS-AufhG). Sofern ein da-\n\nnach antragsberechtigter Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die Be-\n\nstimmung einer zuständigen Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Urteilsauf-\n\nhebung begehrt, ist dem Antrag bereits dann zu entsprechen, wenn die Vorausset-\n\nzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift - fehlende deutsche\n\nGerichtsbarkeit am Sitz der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hat\n\noder in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz\n\nhatte beziehungsweise mangelnde Bestimmbarkeit dieser Staatsanwaltschaften -\n\nvorliegen und nach dem Vortrag des Antragstellers überhaupt möglich erscheint, daß\n\nein Fall der Urteilsaufhebung gegeben sein könnte. Letzteres ist bei einem Strafurteil,\n\ndas nach dem 30. Januar 1933 und vor Beendigung des Nazi-Regimes ergangen ist,\n\ngrundsätzlich zu bejahen. Zwar ist dem Antragsvorbringen hier mangels Mitteilung\n\nder schriftlichen Urteilsgründe oder sonstiger näherer Darlegungen nicht zu entneh-\n\nmen, ob das Urteil nach § 1 NS-AufhG aufgehoben ist; ein Fall nach § 2 NS-AufhG\n\nliegt danach jedenfalls nicht vor. Diese sachliche Prüfung obliegt jedoch der Staats-\n\nanwaltschaft oder gegebenenfalls dem Landgericht nach §§ 3, 4 NS-AufhG. Der Se-\n\nnat hat deshalb trotz des für die Feststellung der Urteilsaufhebung unzureichenden\n\nVortrags die Staatsanwaltschaft Cottbus als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.\n\nRissing-van Saan RiBGH Detter ist Rothfuß\n\n wegen Urlaubs an der\n\n Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_282-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/2-ars-282-03","cited_norms":[{"jurabk":"NS-AufhG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"NS-AufhG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"NS-AufhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"NS-AufhG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"NS-AufhG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_282-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_282-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/2-ars-282-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_282-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:36.848745+00:00"}}