{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_276-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-06","aktenzeichen":"2 ARs 276/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 276/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\n hier: Anfragebeschluß vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 und\n 3 StR 243/02 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2004 beschlos-\n\nsen:\n\nDer Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der für die\n\nAnnahme vollendeten Handeltreibens auch ernsthafte Verhand-\n\nlungen über den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterver-\n\nkauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen.\n\nGründe:\n\nDer Senat sieht in seiner Mehrheit keinen Grund zu einer Änderung bei\n\nder Auslegung des Handeltreibensbegriffs im Betäubungsmittelrecht.\n\nEine Neuorientierung bei der Auslegung des Begriffs des Handeltrei-\n\nbens im Betäubungsmittelgesetz von Verfassungs wegen ist nicht geboten.\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen einen\n\nBeschluß des 2. Senats, mit der eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG gerügt\n\nwurde, nicht angenommen. Zur Begründung ist in der Kammerentscheidung\n\nausgeführt, daß die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des\n\nBegriffs, nach der etwa weder eine gesicherte Lieferquelle noch Verfügungs-\n\ngewalt des Täters für die Annahme vollendeten Handeltreibens erforderlich ist\n\nund der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn es nicht zur Anbahnung be-\n\nstimmter Geschäfte oder gar zum Abschluß eines Vertrags und dessen Erfül-\n\nlung gekommen ist, nicht über den Wortsinn der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG hinausgeht (Beschluß vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99).\n\nDies wird vom anfragenden Senat offenbar auch nicht anders gesehen, wenn\n\ner auch dem von Teilen des Schrifttums erhobenen Einwand, die Auslegung\n\ntrage dem Bestimmtheitsgrundsatz nur unzureichend Rechnung, Gewicht bei-\n\nmißt.\n\nEinzuräumen ist allerdings, daß die unterschiedslose Anwendung des\n\nStrafrahmens für das vollendete Delikt dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt\n\nder verschiedenen als vollendetes täterschaftliches Handeltreiben erfaßten\n\nBegehungsweisen nicht immer gerecht wird. Angesichts der Definition des\n\nHandeltreibens als jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit ist die\n\nAbgrenzung von täterschaftlichem Handeltreiben und Teilnahmehandlungen -\n\ninsoweit sind jedoch von der Rechtsprechung einige Abgrenzungskriterien ent-\n\nwickelt worden (ganz untergeordnete Rolle, keinen Einfluß auf die Durchfüh-\n\nrung des Geschäfts einerseits - Selbständigkeit im Hinblick auf die Durchfüh-\n\nrung des Transports andererseits) - insbesondere aber die vom Gesetz ge-\n\nwollte Abgrenzung zwischen Vollendung/Versuch/Vorbereitungshandlung\n\nproblematisch.\n\nNach Auffassung des Senats erscheint die im Anfragebeschluß vorge-\n\nschlagene Katalogisierung verschiedener \"handelstypischer\" Tätigkeiten aber\n\nnicht geeignet, diesen Schwierigkeiten zu begegnen. Zu Recht ist in der Lite-\n\nratur darauf hingewiesen worden, daß dieser Weg nur zu einer neuen Typisie-\n\nrungskasuistik führen werde, ohne daß damit ein einheitliches Kriterium zur\n\nEingrenzung des Begriffs des Handeltreibens gefunden worden ist (Gaede,\n\nAnm. zum Anfragebeschluß StraFo 2003, 391). Zudem sind die einzelnen auf-\n\ngeführten Tätigkeiten ihrerseits begründungsbedürftig, z. B. \"feilbieten\", \"sons-\n\ntiges in Verkehrbringen\". Auch überzeugt die vorgeschlagene Asymmetrie zwi-\n\nschen Einkaufs- und Verkaufshandlungen nicht. Der Einkauf ist die Vorausset-\n\nzung für den Verkauf und von daher für das geschützte Rechtsgut, die Volks-\n\ngesundheit, nicht weniger gefährlich (vgl. auch Roxin, Anm. zum Anfrage-\n\nbeschluß StV 2003, 619, 620).\n\nWenn eine Rechtsprechungsänderung zur Auslegung des Begriffs des\n\nHandeltreibens überhaupt angestrebt werden sollte - was auch nach Auffas-\n\nsung des Senats wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nur durch\n\neine Entscheidung des Großen Senats erfolgen sollte - hielte der Senat eine\n\ngrundsätzliche Neudefinition des Begriffs des Handeltreibens für unumgäng-\n\nlich. Ob dabei zur Eingrenzung des Begriffs das Abstellen auf den (bürgerlich-\n\nrechtlich nichtigen) Vertragsabschluß oder auf den Umsatz, das Näherbringen\n\ndes Rauschgifts an den Konsumenten (so Roxin StV 1992, 517; 2003, 619,\n\n621; Harzer StV 1996, 336, 337) - beide Möglichkeiten werden vom anfragen-\n\nden Senat erwogen - ein geeignetes Kriterium wäre, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. In jedem Fall hätte eine solche Änderung der Auslegung weitge-\n\nhende Konsequenzen, die - soweit sie überhaupt schon überblickt werden kön-\n\nnen - keinesfalls als in jeder Hinsicht wünschenswert angesehen werden kön-\n\nnen (vgl. Weber NStZ 2004, 66 f.).\n\nDer Senat hält deshalb in seiner Mehrheit eine solche Rechtspre-\n\nchungsänderung nicht für geboten. Die weite Auslegung entspricht - wie auch\n\nder anfragende Senat nicht verkennt - der geschichtlichen Entwicklung und\n\ndem Willen des Gesetzgebers nach einer möglichst lückenlosen Erfassung\n\naller Aktivitäten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelhandels. Dem Einwand,\n\nnach der gegenwärtigen Praxis würden bereits typische Vorbereitungs- oder\n\nVersuchshandlungen als vollendetes Handeltreiben erfaßt, kann durch eine\n\nrestriktivere Handhabung bei der Anwendung des Begriffs in Grenzfällen\n\nRechnung getragen werden.\n\nDer Senat sieht danach auch keine Notwendigkeit, die Sache an den\n\nGroßen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG vorzulegen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/2-ars-276-03","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-06/2-ars-276-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:41.975226+00:00"}}