{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_235-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-08-06","aktenzeichen":"2 StR 235/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 235/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. August 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Marburg vom 19. Februar 2003\n\na) im Schuldspruch geändert:\n\nDer Angeklagte \n\nist schuldig des sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in 31 Fällen, in einem Fall\n\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutz-\n\nbefohlenen sowie der Körperverletzung.\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen 1 bis 30 und im\n\nGesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 31 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-\n\nnen davon in drei Fällen in Tateinheit mit Überlassen pornografischer Schriften\n\nan Personen unter 18 Jahren und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel\n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen 1 bis 30,\n\nwegen Überlassen pornografischer Schriften an Personen unter 18 Jahren\n\n(§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in den Fällen 1 bis 3 und wegen Körperverletzung in\n\nden Fällen 27 bis 29 kann keinen Bestand haben, weil insoweit, wie der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, Verfolgungsverjährung\n\neingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Verjährung steht nicht entgegen,\n\ndaß die Vergehen nach §§ 174, 184 und 223 StGB tateinheitlich mit sexuellem\n\nMißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede\n\nGesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).\n\nDie Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur Auf-\n\nhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 30 und über\n\ndie Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafen für die\n\nTaten in den Fällen 1 bis 29 aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB\n\nausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte auch die verjährten\n\nStraftatbestände des § 174 StGB bzw. § 184 StGB und § 223 StGB verwirklicht\n\nhat. Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, daß dieser Gesichtspunkt\n\ndie Straffindung mit beeinflußt hat, selbst wenn berücksichtigt wird, daß\n\nverjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46\n\nAbs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.; vgl. auch Beschl. des Senats vom\n\n10. Oktober 2001 - 2 StR 405/01), straferschwerend gewertet werden können.\n\nAuch für die Strafe im Fall 30 kann ein Beruhen nicht ausgeschlossen werden,\n\nobwohl hier eine ausdrückliche Erwähnung der Berücksichtigung der\n\nVerwirklichung von § 174 StGB nicht erfolgt ist. Die Einzelstrafen in den Fällen\n\n1 bis 30 und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Die\n\nzugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich Wertungs-\n\nfehler in Rede stehen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht\n\nwidersprechen, sind zulässig.\n\nBode Detter Otten\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-06/2-str-235-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-08-06/2-str-235-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_ARs_235-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:38:03.753792+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-08-06/2-str-235-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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