{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR___2-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"2 StR 2/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 2/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n29. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 18. September 2001 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die nicht näher ausgeführte\n\nSachrüge und eine den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge gestützte\n\nRevision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nRechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich. Lediglich der\n\nStrafausspruch bedarf der Erörterung.\n\nDie Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate\n\nalten Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet. Sowohl die Vorausset-\n\nzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als auch des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat\n\nsie verneint. Dies ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die gegen\n\ndie Ablehnung von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gerichtete Verfahrensrüge versagt.\n\n1. a) Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugend-\n\nlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das\n\nBild eines noch nicht 18-jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem\n\nTäter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr.\n\nBGHSt 12, 116; 22, 41; 36, 37). Dies hat die Jugendkammer aufgrund einer\n\nausführlichen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Umweltbedingungen\n\nund unter Berücksichtigung der Ausführungen der Jugendgerichtshilfe für den\n\nAngeklagten im Ergebnis zutreffend verneint.\n\nDie Kammer bringt zwar zum Ausdruck, daß der Angeklagte zur Tatzeit\n\nnicht mehr einem 17-jährigen gleichgestanden habe; sie macht aber auch\n\ndeutlich, daß er über eine dem Erwachsenen gleichstehende Persönlichkeits-\n\nreife und Selbständigkeit verfügte, wenn sie darauf abstellt, daß es im Werde-\n\ngang des Angeklagten keine Brüche gebe, er im Alter von 19 Jahren nach Er-\n\nreichen eines dem Fachabitur vergleichbaren Abschlusses den autonomen\n\nEntschluß faßte, sein Heimatland Jugoslawien zu verlassen, um dem Kriegs-\n\ndienst zu entgehen, zunächst zu Verwandten nach Deutschland zog, aber\n\nschon nach acht Monaten in Deutschland den Familienverbund verließ, in einer\n\nanderen Stadt ein Appartement bezog und trotz fehlender Arbeitserlaubnis zu-\n\nmindest aushilfsweise als Türsteher in einer Diskothek arbeitete. Die Kammer\n\nhat damit nicht ein bestimmtes Alter als unverrückbaren Maßstab genommen,\n\nsondern im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die maßgebenden Ge-\n\nsichtspunkte erkannt und berücksichtigt. Sie ist davon ausgegangen, daß bei\n\nihm im Zusammenhang mit der Flucht nach Deutschland und der Eingewöh-\n\nnung in die neue Umgebung Reifeverzögerungen eingetreten sind, beurteilt\n\naber gleichwohl aus vorgenannten Gründen gegen die Empfehlung der Ju-\n\ngendgerichtshilfe den Angeklagten als eine zur Tatzeit ausgereifte, gefestigte\n\nPersönlichkeit. Daß sie wesentliche Gesichtspunkte übersehen hätte, ist nicht\n\nersichtlich. Der Jugendkammer steht hier ein erheblicher Beurteilungsspiel-\n\nraum zu (vgl. BGH NJW 2002, 73; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1992 - 1 StR\n\n586/92). Das vom Tatrichter rechtsfehlerfrei gefundene Ergebnis hat das Revi-\n\nsionsgericht hinzunehmen.\n\nb) Die Jugendkammer war auch nicht im Rahmen ihrer Aufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gedrängt, das von der Verteidigung beantragte\n\nSachverständigengutachten zum Reifegrad des Angeklagten einzuholen, son-\n\ndern durfte aufgrund eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) über die\n\nAnwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht auf den Heranwachsen-\n\nden entscheiden und den Antrag ablehnen.\n\nBei Reifeentscheidungen ist in der Regel die Anhörung eines Sachver-\n\nständigen nicht geboten (vgl. BGH NStZ 1984, 467; BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 -\n\n1 StR 182/98). Da hier nach beanstandungsfreier Auffassung der Kammer\n\nAuffälligkeiten in der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten zur\n\nTatzeit nicht zutage getreten sind und die Jugendkammer naturgemäß sich\n\nselbst aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren Sachkunde erworben hat-\n\nte, war auch bei Abweichung von der Einschätzung der Jugendgerichtshilfe\n\nentgegen der Meinung der Revision die Einholung eines psychologischen\n\nSachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 2 StPO nicht erforderlich. Weder\n\nder Sachverständige noch die Jugendgerichtshilfe sind dazu berufen, dem\n\nRichter die Verantwortung für die Urteilsfeststellungen abzunehmen. Das Revi-\n\nsionsvorbringen erschöpft sich im übrigen in dem Versuch, die Feststellungen\n\ndes Tatrichters und die von ihm hieraus gezogenen Schlußfolgerungen durch\n\neigene zu ersetzen.\n\n2. Die Jugendkammer gelangt ebenfalls ohne Rechtsfehler zu der An-\n\nnahme, es liege keine Jugendverfehlung vor (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG).\n\nEntscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des\n\nAngeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder\n\nsoziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 2001, 102). Die abgeurteilte gefährliche\n\nKörperverletzung wurde zwischen rivalisierenden Gruppen begangen, zu de-\n\nnen auf der einen Seite die beiden Geschädigten und auf der anderen Seite\n\nder Angeklagte und seine beiden Mittäter - sämtliche Mittäter mit gefährlichen\n\nWerkzeugen bewaffnet - gehörten. Da es sich um ein geplantes und koordi-\n\nniertes Vorgehen des Angeklagten mit seinen erwachsenen Mittätern handelte,\n\num den Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen, verneint die Kammer\n\nunter Beachtung des angeführten Maßstabes rechtsfehlerfrei eine jugendtümli-\n\nche Verfehlung.\n\n3. Auch im übrigen ist der Strafausspruch nicht zu beanstanden.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/2-str-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-29/2-str-2-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:07.428718+00:00"}}