{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__80-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"2 StR 80/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 80/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 12. September 2001 im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe:\n\nsechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe sechs Monate) zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen war er als Fahrer eines Werttransporters angestellt.\n\nAm 4. Januar 2001 verschaffte er sich durch Manipulation die Möglichkeit des\n\nZugriffs auf die von ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus über\n\n600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Ange-\n\nklagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machte, hat sich\n\nim Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe mit der Tat nichts zu tun,\n\ner sei vielmehr überfallen worden.\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist\n\nzum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat\n\ndas Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessung\n\nausgeführt:\n\n\"Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe der Beute und\n\ninsbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Geld bis heute\n\nnicht aufgefunden werden konnte.\"\n\nDiese Erwägung läßt besorgen, daß dem Angeklagten - rechtsfehlerhaft -\n\nstrafschärfend angelastet wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte \"irgendwo in dem Gebiet\n\nzwischen N. W. , K. und A. das aus dem Fahrzeug ent-\n\nwendete Geld versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde\" (UA S. 6 und\n\n18). Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung, daß das Geld bis\n\nheute nicht aufgefunden werden konnte, vor allem wegen der besonderen Be-\n\ntonung durch die Wendung \"insbesondere\", auch dahin verstanden werden,\n\ndem Angeklagten werde persönlich zum Vorwurf gemacht, den Schaden nicht\n\nwiedergutgemacht und noch Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre aber\n\nkein zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein Angeklagter, der sich damit\n\nverteidigt, er habe mit der Entwendung der Gelder nichts zu tun, kann, ohne\n\nseine Verteidigungsposition zu gefährden, weder den Schaden wiedergutma-\n\nchen noch Angaben dazu machen, wo sich die Tatbeute befindet. Der Hinweis\n\nauf den Verbleib der Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden viel-\n\nmehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten kann\n\naber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen\n\nbloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1980\n\n- 1 StR 11/80; BGH NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; BGHR StGB § 46 Abs.\n\n2 Nachtatverhalten 8).\n\nDer Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kann\n\nsomit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs wegen Vortäuschens einer Straftat, da der Senat nicht ausschließen\n\nkann, daß diese Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe beeinflußt\n\nworden ist.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__80-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/2-str-80-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__80-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__80-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/2-str-80-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__80-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:15.370682+00:00"}}