{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__73-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-05-31","aktenzeichen":"2 StR 73/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 73/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n31. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n29. Mai 2002 in der Sitzung vom 31. Mai 2002, an denen teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Jähnke\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin in der Verhandlung\n\nund Rechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts; die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt hat er von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl.\n\nBGHSt 38, 362). Die Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der\n\nregelmäßig in erheblichen Mengen Alkohol konsumierte, am Tattag nach dem\n\nAbendessen ab 19.00 Uhr 1,5 l Kölsch getrunken, als er sich um etwa 21.00\n\nUhr mit seinem Freund H. traf. Die beiden begegneten dem spä-\n\nteren Tatopfer Sch. und ihrer Freundin; sie versuchten, die beiden\n\nMädchen zu überreden, sich ihnen anzuschließen. Im Gegensatz zu ihrer\n\nFreundin entschloß sich Sch. , die früher einmal mit H. \n\nbefreundet gewesen war, den jungen Männern Gesellschaft zu leisten, da der\n\nAngeklagte ihr einredete, sein Freund wolle sich wieder mit ihr versöhnen.\n\nWährend man sich unterhielt, teilten die beiden Männer sich eine halbe Fla-\n\nsche Wodka. Als der Angeklagte seine Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer\n\nschwinden sah, wollte er von seinem Freund nach Hause gefahren werden. In\n\nder Hoffnung auf Versöhnung mit H. begleitete Sch. die bei-\n\nden. Vor dem Haus des Angeklagten ging die Unterhaltung auf dem Parkplatz\n\nweiter, und der Angeklagte holte aus seiner Wohnung eine Flasche Wein. Die-\n\nse leerte er gemeinsam mit Sch. , welche zwei Gläser trank. Nach-\n\ndem der Angeklagte noch eine Flasche Sekt herbeigebracht hatte, von der die\n\njunge Frau ein Glas und er den Rest konsumierte, wollte Sch. nach\n\nHause. Der Angeklagte hatte sein Interesse an ihr noch nicht aufgegeben und\n\nerklärte, sie zu begleiten. Trotz seiner Alkoholisierung steuerte der Angeklagte\n\nden Pkw selbst.\n\nAn einer Grünfläche hielt er auf einem Parkplatz an und faßte den Ent-\n\nschluß, mit Sch. an Ort und Stelle notfalls auch gegen deren Willen\n\nden Geschlechtsverkehr auszuüben. Er zog die Frau, die sich widersetzte und\n\nvergeblich nach ihrem früheren Freund rief, in das nahegelegene Waldstück.\n\nUm sie zum Schweigen zu bringen, schlug der Angeklagte sie so heftig in das\n\nGesicht, daß sie einen Schneidezahn verlor. Im Wald stieß er Sch. \n\nzu Boden, so daß sie mit dem Rücken über einem Holzbalken lag, und entklei-\n\ndete sie teilweise. Als sie wiederum um Hilfe schrie, würgte er sie mit beiden\n\nHänden so stark, daß sie kaum noch atmen konnte, und drehte ihr Gesicht auf\n\ndie Erde, wodurch sie noch weniger Luft bekam. Dabei drohte er ihr, sie zu er-\n\nwürgen, wenn sie sich nicht ruhig verhalte. Sch. gab schließlich aus\n\nFurcht jeden weiteren Widerstand auf, und der Angeklagte führte gegen ihren\n\nWillen ungeschützten Geschlechtsverkehr und Oralverkehr aus. Nachdem er in\n\ndie Hand der Zeugin ejakuliert hatte, gingen beide zurück zum Auto. Der Ange-\n\nklagte forderte seinen Freund auf, zu fahren und zunächst Sch. \n\nnach Hause zu bringen, was diese aber nicht wollte. Als der Angeklagte sich\n\nvon Sch. verabschiedete, kündigte er an, sie von nun an noch oft zu\n\nbesuchen. Zu Hause wusch er sich, machte sich für seine Arbeit als Müllsortie-\n\nrer fertig und ging dieser Tätigkeit, ohne geschlafen zu haben, von 5.30 Uhr bis\n\n10.00 Uhr nach. Übermüdet brach er dann die Arbeit ab.\n\n Sch. erlitt u.a. Würgemale am Hals und leidet seit der Tat\n\nunter Angstzuständen. Sie stimmte einer als \"Täter-Opfer-Ausgleich\" bezeich-\n\nneten Vereinbarung vom 25./26. Oktober 2001 zu, die der Verteidiger des An-\n\ngeklagten und ihr Rechtsanwalt unterzeichneten. Darin verpflichtete sich der\n\nAngeklagte, an die Geschädigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM\n\nzu zahlen, die Kosten für das notwendig werdende Zahnimplantat zu überneh-\n\nmen sowie die Kosten der Vereinbarung nebst den entstandenen Anwaltsko-\n\nsten zu tragen. Die Vereinbarung enthält ferner einen Passus, wonach der An-\n\ngeklagte die Geschädigte um Verzeihung bittet und sie seine Entschuldigung\n\nannimmt. Vor der Hauptverhandlung leistete der Angeklagte eine erste Zahlung\n\nvon 10.000 DM, die er durch den Verkauf seines Autos und über Familienan-\n\ngehörige finanzierte. Von diesem Betrag behielt der Rechtsanwalt der Geschä-\n\ndigten 2.000 DM für Anwaltskosten ein. Für weitere 5.000 DM und die Zahn-\n\narztkosten bestehen Zahlungsfrist zum 1. Juli und 31. Dezember 2002.\n\nDie Geschädigte, die ihre Nebenklage vereinbarungsgemäß zurück-\n\nnahm, war zum Abschluß des Vergleichs nur deshalb bereit, weil sie befürch-\n\ntete, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten,\n\nund weil sie - was der Angeklagte wußte - dringend Geld zur Finanzierung des\n\nZahnimplantats benötigte.\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte bei Begehung\n\nder Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,6 %o aufwies und sich\n\n- bei im übrigen voll vorhandener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines\n\nTuns - im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) be-\n\nfand. Die Strafe hat die Kammer dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-\n\nten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen; eine weitere Strafmilde-\n\nrung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB hat sie abgelehnt.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten war zu verwerfen.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\n\nnicht dadurch verletzt, daß es von weiteren Beweiserhebungen zur Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten abgesehen hat. Eine Vernehmung der Ehefrau des An-\n\ngeklagten sowie seines Freundes H. dazu, daß der Angeklagte nicht 1,5 l,\n\nsondern 3 l Kölsch konsumierte und die halbvolle Flasche Wodka allein leerte,\n\ndrängte sich nicht auf. Denn diese von dem Angeklagten behaupteten Trink-\n\nmengen hätten im Zusammenwirken mit dem weiteren Konsum von Wein und\n\nSekt, wie er vom Landgericht festgestellt wurde, zu einer unglaubhaft hohen\n\nBlutalkoholkonzentration von weit über 4 %o zur Tatzeit geführt. Eine solche\n\nwar mit dem Leistungsverhalten des Angeklagten unmittelbar vor, während und\n\nnach der Tat nicht vereinbar. Die sachverständig beratene Strafkammer hat\n\nvielmehr - worauf im folgenden noch einzugehen sein wird - in nicht zu bean-\n\nstandender Weise aus diversen Kriterien im Verhalten des Angeklagten den\n\nSchluß gezogen, daß seine Schuldfähigkeit nicht aufgehoben war.\n\nb) Auch ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Durch die nur zum\n\nüberwiegenden Teil und nicht in vollem Wortlaut erfolgte Wiedergabe der als\n\nTäter-Opfer-Ausgleich bezeichneten Vereinbarung stellt sich die Beweiswürdi-\n\ngung nicht als lückenhaft oder widersprüchlich dar. Die in der Vereinbarung\n\nenthaltene Erklärung der Geschädigten, sie habe an der Verhängung einer\n\nnicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten kein\n\nInteresse mehr, wird im Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Dies läßt aber\n\nnicht besorgen, die Strafkammer habe den Inhalt der Abrede unvollständig\n\noder unrichtig gewürdigt. Eine wörtliche Wiedergabe dieses Gesichtspunkts\n\nwar nicht zwingend; es kann vielmehr ausgeschlossen werden, daß das Land-\n\ngericht sich damit nicht auseinandergesetzt hat. So wird unter anderem die\n\nTatsache, daß die Geschädigte ihre Anschlußerklärung zurückgenommen hat,\n\nvom Tatgericht ausdrücklich gewürdigt; dieses Verhalten dokumentiert den\n\nVerzicht auf eine aktive eigene Beteiligung am Prozeß und läßt bereits auf g e-\n\nringeres Strafverfolgungsinteresse schließen.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Der Schuldspruch hält materiellrechtlicher Überprüfung stand.\n\naa) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer erheblich ver-\n\nminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat eine Schul-\n\ndunfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint.\n\nEs kann dahinstehen, ob das Landgericht - sachverständig beraten - bei\n\ndem 65 kg schweren Angeklagten zu Recht einen Reduktionsfaktor von 0,8\n\nangenommen hat. Ein derartiges Abweichen von dem im Regelfall bei Männern\n\nanzusetzenden Faktor von 0,7 kann bei mageren, schmalwüchsigen Personen\n\nin Betracht kommen, da der Reduktionsfaktor von der individuellen körperli-\n\nchen Konstitution, insbesondere vom Fettgewebsanteil, abhängt (vgl. BGHR\n\nStGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH NStZ 1992, 277; Beschl. v. 25. Mai\n\n1993 - 2 StR 153/93; Forster, Praxis der Rechtsmedizin (1986), S. 451; Schütz,\n\nAlkohol im Blut (1983), S. 59). Mangels näherer Angaben zum Körperbau des\n\nAngeklagten, auch seiner Größe, kann der Senat jedoch nicht überprüfen, ob\n\ndie zu Ungunsten des Angeklagten erfolgte Abweichung vom Durchschnittswert\n\nberechtigt war.\n\nDies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie\n\ndie Tatsache, daß das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur Über-\n\nprüfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzen-\n\ntration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226;\n\n1998, 359) nicht vorgenommen hat.\n\nDenn der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei rechnerischer\n\nErmittlung anderer Blutalkoholwerte Schuldunfähigkeit des Angeklagten ange-\n\nnommen hätte. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten vor, wäh-\n\nrend und nach der Tat einer Gesamtwürdigung unterzogen und im Rahmen der\n\ntatrichterlichen Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise den\n\nSchluß gezogen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgeh o-\n\nben und seine Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Rechtsfehlerfrei stellt\n\ndas Landgericht im wesentlichen darauf ab, daß der Angeklagte ein zielge-\n\nrichtetes und durchdachtes Leistungsverhalten (Autofahren, situationsadäquate\n\nReaktionen und Gespräche, diverse Sexualpraktiken, anschließendes Arbei-\n\nten) zeigte und - auch nach seinen eigenen Angaben - keine Ausfallerschei-\n\nnungen aufwies. Gegenüber diesen aussagekräftigen psychodiagnostischen\n\nKriterien, einhergehend mit Alkoholgewöhnung und weitgehend erhaltenem\n\nErinnerungsvermögen des Angeklagten, hat das Landgericht dem Blutalkohol-\n\nwert, der hier lediglich anhand der Trinkmengen über einen Zeitraum von 7 1/2\n\nStunden ermittelt werden konnte, zu Recht keine ausschlaggebende Beweis-\n\nbedeutung beigemessen (vgl. BGHSt 43, 66; BGH NStZ 1998, 457; Beschl. v.\n\n23. November 2000 - 3 StR 413/00).\n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Ver-\n\ngewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angenommen. Das\n\nWürgen des Tatopfers durch den Angeklagten ist als eine das Leben gefähr-\n\ndende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu werten.\n\nFestes Würgen am Hals kann geeignet sein, eine Lebensgefährdung\n\nherbeizuführen (vgl. BGH GA 1961, 241). Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff\n\naus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloße Atemnot (vgl. BGH StV\n\n1993, 26; BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann Würgen\n\nbis zur Bewußtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer\n\ndessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95;\n\nBGH JZ 1986, 963). Von maßgeblicher Bedeutung sind demnach Dauer und\n\nStärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein muß, das Leben des Opfers\n\nzu gefährden. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt nicht voraus, daß das Opfer tat-\n\nsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Nach den vom Landgericht festgestellten\n\nGesamtumständen gingen die von dem Angeklagten vorgenommenen Würge-\n\ngriffe über ein nur kurzzeitiges Zudrücken mit vorübergehender Luftnot weit\n\nhinaus und waren nach Art und Umfang abstrakt geeignet, bei der Geschädig-\n\nten eine Lebensgefährdung herbeizuführen. Daß der Angeklagte in subjektiver\n\nHinsicht die Umstände erkannt hatte, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit\n\nseines Tuns ergab (vgl. BGH NJW 1990, 3156), wird durch seine Äußerung\n\nbelegt, er werde sein Opfer erwürgen, wenn es nicht still sei.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung einer\n\nweiteren Strafmilderung gemäß §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB. Auf der Grundlage\n\nder landgerichtlichen Feststellungen waren die Voraussetzungen des § 46 a\n\nNr. 1 StGB hier im Ergebnis zu verneinen.\n\nNach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Täters, insbeson-\n\ndere sein Bemühen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Aus-\n\ngleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Vor\n\ndiesem Hintergrund ist aus gesetzessystematischer Sicht davon auszugehen,\n\ndaß der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46 a StGB an weitergehende\n\nVoraussetzungen geknüpft sein muß (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.\n\n§ 46 a Rdn. 4; Schöch in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus der Wis-\n\nsenschaft, S. 309, 323).\n\nDie Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB setzt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung und nach der gesetzgeberischen Intention einen kommunikativen Pro-\n\nzeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich\n\nder durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 a Wiedergutmachung 1; BT-Drs. 12/6853, S. 21). Dafür ist weder\n\nzwingend die Vermittlung durch einen neutralen Dritten erforderlich (obwohl die\n\nGesetzesinitiative von einer solchen ausging, vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 22),\n\nnoch ein - nicht immer ratsamer - persönlicher Kontakt zwischen Täter und\n\nOpfer (vgl. BGH StV 1999, 89, 2001, 448). Unverzichtbar ist jedoch nach dem\n\nGrundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzep-\n\ntierte, ernsthaft mitgetragene Regelung. An einer solchen fehlt es hier, obwohl\n\ndie von den Anwälten beider Seiten unterzeichnete schriftliche Vereinbarung\n\nrein formal gesehen die Anwendung des § 46 a Nr. 1 StGB indiziert. Das Tat-\n\ngericht, das durch die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung der Vereinba-\n\nrung als \"Täter-Opfer-Ausgleich\" in keiner Weise gebunden war, hat zu Recht\n\ndie Gesamtumstände in seine Beurteilung mit einbezogen. Aus diesen ergibt\n\nsich, daß im vorliegenden Fall - wie er sich in der maßgeblichen Hauptver-\n\nhandlung darstellte - ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne dieser Vorschrift nicht\n\nstattgefunden hat.\n\nMit Einführung des § 46 a StGB durch das Verbrechensbekämpfungsge-\n\nsetz sollten die Belange des Opfers in den Mittelpunkt des Interesses gerückt\n\nwerden (vgl. Gesetzentwurf zum VerbrBekG, BT-Drs. 12/6853, S. 21; Bericht\n\ndes Rechtsausschusses, BT-Drs. 12/8588, S. 4). Bei der Verankerung des Tä-\n\nter-Opfer-Ausgleichs in Nr. 1 dieser Vorschrift hat sich der Gesetzgeber inhalt-\n\nlich an die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG angelehnt und somit den förm-\n\nlichen, tatsächlich praktizierten Täter-Opfer-Ausgleich vor Augen gehabt (vgl.\n\nBT-Drs. 12/6853, S. 21; ebenso König/Seitz NStZ 1995, 1, 2; Kilchling NStZ\n\n1996, 309, 312). Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a\n\nNr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die Leistungen des Tä-\n\nters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das ergibt sich aus ratio und\n\nEntstehungsgeschichte dieser Norm. Ob der von § 46 a Nr. 1 StGB ange-\n\nstrebte kommunikative Prozeß zu bejahen ist, ist im Einzelfall anhand delikts-\n\nspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen. Bei einem schwerwiegenden Sexualde-\n\nlikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelun-\n\ngene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen schwerer erreich-\n\nbar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129).\n\nHier hat die Geschädigte nach den Feststellungen des Landgerichts die\n\nVereinbarung nicht als friedensstiftende Konfliktregelung innerlich akzeptiert.\n\nSie stimmte der Abrede vielmehr nur zu, weil sie befürchtete, ansonsten kei-\n\nnerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, und weil sie - was\n\nder Angeklagte wußte - dringend Geld benötigte, um das Zahnimplantat finan-\n\nzieren zu können. Da das Tatopfer sich demnach allein aus faktischen Zwän-\n\ngen heraus notgedrungen mit der schriftlichen Vereinbarung einverstanden\n\nerklärte, liegt im Ergebnis ein umfassender Ausgleich der durch die Straftat\n\nverursachten Folgen im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB nicht vor.\n\nAllerdings kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des\n\n§ 46 a Nr. 1 StGB dann unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen,\n\neinen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der\n\nTat ernsthaft erstrebt hat. Die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes soll\n\ndemnach nicht ausschließlich vom Willen des Opfers abhängen; nach der Vor-\n\nstellung des Gesetzgebers sollte dem Täter in den Fällen, in denen eine voll-\n\nständige Wiedergutmachung nicht möglich wäre, eine realistische Chance ein-\n\ngeräumt werden, in den Genuß der Strafmilderung zu gelangen, etwa bei Ver-\n\nweigerung der Mitwirkung durch das Opfer oder bei Eintritt eines hohen Scha-\n\ndens durch relativ geringes Verschulden. Als einschränkendes Kriterium fordert\n\ndie Vorschrift aber das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletz-\n\nten zu erreichen, als Rahmenbedingung (vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 21). Das be-\n\ndeutet, daß das Bemühen des Täters gerade darauf gerichtet sein muß, zu e i-\n\nnem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der Täter\n\nmuß demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer \"zufriedenzu-\n\nstellen\". Dies war bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen nicht\n\nder Fall. Er kannte die finanzielle Situation der Geschädigten; ihm war bewußt,\n\ndaß sie die schriftliche Vereinbarung nur aus der Not heraus annahm, ohne\n\ndarin tatsächlich eine Konfliktregelung zu sehen. Daß es dem Angeklagten\n\naber selbst gerade um einen friedensstiftenden Ausgleich ging, ist nicht er-\n\nsichtlich.\n\nNach alledem mußte bei dieser Sachlage eine Strafmilderung gemäß\n\n§ 46 a Nr. 1 StGB ausscheiden. Die - auch - auf diese Überlegungen gestützte\n\nAblehnung der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB erfolgte demnach ohne Rechtsfehler.\n\nAuf den teilweise rechtlich bedenklichen weiteren Erwägungen des Landge-\n\nrichts zur Nichtanwendung des § 46 a StGB beruht der Strafausspruch daher\n\nnicht.\n\nRechtsfehlerfrei und der Gesetzessystematik entsprechend hat das\n\nLandgericht nach Verneinung der Strafmilderung gemäß § 46 a StGB das Ver-\n\nhalten des Angeklagten strafmildernd gemäß § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt.\n\nVizepräsident des Bundes- Otten Rothfuß\ngerichtshofs Dr. Jähnke ist\ninfolge Eintritts in den Ruhestand\nan der Unterschrift gehindert.\n Otten\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-31/2-str-73-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-31/2-str-73-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__73-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:10.824186+00:00"}}