{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__66-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"2 StR 66/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 66/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Strafvereitelung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ch. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Limburg a. d. Lahn, soweit es sie betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung\n\nin zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führt\n\nzur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte P. am 18. Juni\n\n2000 das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der Angeklagten\n\nund des weiteren Mitangeklagten R. in der Wohnung der Angeklagten erdros-\n\nselt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann als\n\nBeschuldigte und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich vernom-\n\nmen. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte R. die Tat allein begangen ha-\n\nbe. P., der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Tag nach\n\nder Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurde\n\nwegen Mordes - rechtskräftig durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage -\n\nverurteilt, R. wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen.\n\nDas Landgericht hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten bei\n\nden beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet.\n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat sich schon nicht ausreichend damit auseinanderge-\n\nsetzt, ob die Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt vorgewor-\n\nfen worden war, mit ihren falschen Angaben in den Beschuldigtenvernehmun-\n\ngen nicht jedenfalls auch das Ziel verfolgt hat, sich selbst vor Strafverfolgung\n\nzu schützen. Dies war hier nicht fernliegend, weil der Angeklagte P. ihr Le-\n\nbensgefährte war und die Tat in ihrer Wohnung begangen wurde. Daß die An-\n\ngeklagte nach Überzeugung des Landgerichts an dem Tötungsgeschehen tat-\n\nsächlich in keiner Weise beteiligt war, stände der Anwendung des § 258 Abs. 5\n\nStGB nicht entgegen. Entscheidend ist, wie die Angeklagte die Situation ein-\n\nschätzte. Die Selbstbegünstigung ist auch dann straflos, wenn die Befürchtung\n\neigener Strafverfolgung unbegründet ist (BGHSt 2, 375).\n\nInsbesondere hat das Landgericht aber nicht bedacht, daß die Ange-\n\nklagte am 13. September 2000 ihre bisherigen Aussagen geändert und nun-\n\nmehr angegeben hat, P. und R. hätten gemeinsam das Tatopfer erdrosselt.\n\nDamit hat sie ihre den P. entlastenden Angaben rückgängig gemacht. Das\n\nLandgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines straf-\n\nbefreienden Rücktritts vom (jeweiligen) Strafvereitelungsversuch vorgelegen\n\nhaben. Der Schuldspruch wegen zweifacher versuchter Strafvereitelung kann\n\ndanach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und\n\nEntscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob sich\n\ndie Angeklagte durch die falsche Bezichtigung des früheren Mitangeklagten R.\n\nnach § 164 StGB oder § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und\n\neine Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 StPO in Betracht kommt.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/2-str-66-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/2-str-66-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__66-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:52.090326+00:00"}}