{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__63-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-04-17","aktenzeichen":"2 StR 63/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 63/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 ge-\n\nmäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 21. Dezember 2001,\n\nmit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom\n\n20. September 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird\n\naufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß\n\n§ 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:\n\n\"Gegen das am 20. September 2001 in Anwesenheit des Angeklagten\n\nverkündete Urteil hat dieser am 22. September 2001 Revision eingelegt; der\n\nSchriftsatz trägt den Briefkopf und das Diktatzeichen von Rechtsanwalt Z. \n\nin B. , der den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung vor dem Land-\n\ngericht Trier vertreten hat. Am 6. November 2001 wurde das Urteil dem Vertei-\n\ndiger zugestellt. Die Revisionsbegründung des Angeklagten wurde am\n\n6. Dezember 2001 beim Landgericht angebracht. Mit Beschluß vom\n\n21. Dezember 2001 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig (§ 346\n\nAbs. 1 StPO). Der Schriftsatz sei nicht unterzeichnet; er trage auch sonst keine\n\nhandschriftlichen Hinweise, die auf die Urheberschaft von Rechtsanwalt Z. \n\n schließen ließen. Der Angeklagte hat - mit am 8. Januar 2002 beim Land-\n\ngericht Trier eingegangenem Schriftsatz vom 7. Januar 2002 - rechtzeitig auf\n\nEntscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO angetragen; die\n\nBezeichnung des Rechtsbehelfs als 'sofortige Beschwerde' ist unschädlich\n\n(§ 300 StPO).\n\nDer Beschluß des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken. Die Revisionseinlegung ist rechtswirksam. Die in § 341 Abs. 1 StPO\n\nfür die Einlegung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt\n\neine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, daß aus\n\ndem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist,\n\nvon wem die Erklärung herrührt. Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom\n\n21. September 2001 läßt - aufgrund des Briefkopfes und des computerge-\n\nschriebenen Diktatzeichens \"Z-H\" neben der Datumsangabe - zweifelsfrei den\n\nUrheber erkennen (OLG Oldenburg, NJW 1983, 1072 [1072 f.]; siehe bereits\n\nRGSt 67, 385 [388 f.]). Es kommt hinzu, daß der Schriftsatz schon unter dem\n\n21. September 2001 verfaßt wurde, nachdem die Hauptverhandlung am Vortag\n\nin Gegenwart von Rechtsanwalt Z. als Verteidiger stattgefunden hatte.\n\nDanach bestehen keine Zweifel, daß die Revision wirksam von Rechtsanwalt\n\nZ. als Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist. Der angefochte-\n\nne Beschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben. Auf den Wiedereinset-\n\nzungsantrag kommt es somit nicht an.\"\n\nDem tritt der Senat bei (vgl. auch BVerfGE 15, 288, 291; BGHSt 2, 77,\n\n78).\n\nNach Auffassung des Senats steht auch fest, daß es sich nicht lediglich\n\num einen Entwurf handelt, sondern daß das Schriftstück mit Wissen und Wol-\n\nlen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden \n\nist (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl. Rdn. 128 m.w.N.).\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nJähnke Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__63-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/2-str-63-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__63-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__63-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-17/2-str-63-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__63-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:31.437112+00:00"}}