{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__60-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"2 StR 60/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 338 Nr. 1 Buchst. b, 222 b Abs. 2 Satz 2; GVG §§ 77, 45 Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, sind die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung berufen; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag be- ginnt, der von Anfang an als (Fortsetzungs-)Sitzungstag bestimmt war. In einem sol- chen Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO gestützten Rü- ge nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung voraus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 338 Nr. 1 Buchst. b, 222 b Abs. 2 Satz 2; GVG §§ 77, 45\n\nBeginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, sind\n\ndie für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung\n\nberufen; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag be-\n\nginnt, der von Anfang an als (Fortsetzungs-)Sitzungstag bestimmt war. In einem sol-\n\nchen Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO gestützten Rü-\n\nge nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung\n\nvoraus.\n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 StR 60/02 - LG Meiningen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 60/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer\n\nund Richterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 12. November 2001 aufgehoben, soweit\n\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und\n\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen unter Freispruch im übri-\n\ngen bzw. Einstellung des Verfahrens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\n\nJahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt.\n\nDie gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der\n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, die Richterbank sei auf\n\nSeiten der mitwirkenden Schöffen T. V. und U. H. nicht ord-\n\nnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 b StPO).\n\n1. a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Hauptver-\n\nhandlung war ursprünglich terminiert auf den 17. Oktober 2001 mit Fortset-\n\nzungsterminen, darunter auch der Termin vom 24. Oktober 2001. Die Schöffen\n\nV. und H. waren die für den 17. Oktober ausgelosten Hauptschöffen.\n\nSie wurden durch die Geschäftsstelle der Strafkammer zum Termin vom\n\n17. Oktober 2001 nicht geladen und erschienen zum vorgesehenen Sitzungs-\n\nbeginn nicht. Die Hauptverhandlung begann verspätet mit dem noch erreichten\n\nHauptschöffen H. und dem Hilfsschöffen A. P. . Nach Vernehmung\n\ndes Angeklagten zur Person erhob der Verteidiger hinsichtlich des Hilfsschöf-\n\nfen den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung. Diesem gab die Kammer\n\nstatt. Der Vorsitzende ordnete an, mit der Hauptverhandlung solle neu begon-\n\nnen werden am 24. Oktober 2001, einem der vorgesehenen Fortsetzungster-\n\nmine, in der zuvor mitgeteilten Besetzung mit den Schöffen V. und H. .\n\nIn der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2001 machte der Verteidiger\n\nerneut den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung - nunmehr hinsichtlich\n\nbeider Schöffen - geltend. Das Landgericht wies den Besetzungseinwand zu-\n\nrück. Es vertrat die Auffassung, die für den ursprünglichen Prozeßbeginn aus-\n\ngelosten Schöffen seien zuständig geblieben, weil die Hauptverhandlung in der\n\nGerichtsbesetzung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen\n\nkonnte.\n\n1. b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, da die Hauptverhandlung\n\n- wie nach einer Aussetzung - neu begonnen habe, seien die Hauptschöffen\n\nder Schöffenliste für den Sitzungstag 24. Oktober 2001 die zur Mitwirkung be-\n\nrufenen Schöffen. Er trägt vor, diese seien nicht identisch mit den Schöffen\n\nV. und H. . Letztere seien in der Schöffenliste für den Terminstag\n\n24. Oktober 2001 weder als Hauptschöffen noch als Ersatz- oder Hilfsschöffen\n\nvorgesehen.\n\n2. Die Rüge ist zulässig und begründet.\n\na) Das Revisionsvorbringen genügt unter den vorliegenden Umständen\n\nden Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nAus dem Vortrag, die für den 24. Oktober 2001 vorgesehenen Haupt-\n\nschöffen seien die zur Mitwirkung berufenen Schöffen, kann entnommen wer-\n\nden, daß es sich um einen ordentlichen Sitzungstag der Kammer handelte\n\n(§§ 77, 45, 47 GVG), für den - wie die Revision weiter ausführt - die Schöffen\n\nV. und H. weder als Hauptschöffen noch als Ersatz- oder Hilfsschöffen\n\nin der Schöffenliste bestimmt gewesen seien. Für die behauptete fehlende\n\nIdentität der herangezogenen Schöffen mit den für den 24. Oktober zuständi-\n\ngen Schöffen spricht der Inhalt des Beschlusses, mit dem der Besetzungsein-\n\nwand zurückgewiesen wurde. Bei gegebener Personenidentität hätte es der\n\nBegründung, daß die für den ursprünglichen Prozeßbeginn am 17. Oktober\n\n2001 ausgelosten Schöffen zuständig geblieben seien, nicht bedurft. Es kann\n\ndahinstehen, ob die Revision stets die ordnungsgemäße Besetzung namentlich\n\nmitteilen muß (vgl. für die Fälle der Hinzuziehung von Hilfsschöffen BGH NJW\n\n1991, 50 m.w.N.; BGHSt 36, 138). Bei der vorliegenden besonderen Verfah-\n\nrenssituation war es nicht geboten, die Schöffen zu benennen, welche bei rich-\n\ntiger Gesetzesanwendung am 24. Oktober 2001 zur Mitwirkung berufen waren\n\n(vgl. KK-Kuckein StPO, 4. Aufl. § 338 Rdn. 52).\n\nb) Zutreffend geht die Revision davon aus, daß mit den für den\n\n24. Oktober ausgelosten Schöffen hätte verhandelt werden müssen.\n\nDie Auffassung der Kammer, die Zuständigkeit der für den ursprüngli-\n\nchen Prozeßbeginn ausgelosten Schöffen ergebe sich daraus, daß die Haup t-\n\nverhandlung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen konnte,\n\nist rechtsfehlerhaft. Schöffen werden nicht für bestimmte Strafverfahren, son-\n\ndern für bestimmte Sitzungstage ausgelost. Nur an den für sie ausgelosten or-\n\ndentlichen Sitzungstagen sind die Hauptschöffen zur Mitwirkung als Richter\n\nberufen (BGHSt 17, 176). Der Vorsitzende ordnete hier nach einem erfolgrei-\n\nchen Besetzungseinwand der Verteidigung (§ 222 b Abs. 2 StPO) an, mit der\n\nHauptverhandlung solle erneut begonnen werden. Es kann offenbleiben, ob in\n\neinem solchen Fall die Hauptverhandlung auszusetzen \n\nist (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 222 b Rdn. 12) oder ob sie mit Erlaß\n\ndes Beschlusses nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 StPO ohne weiteres beendet wird\n\n(vgl. KK-Tolksdorf, 4. Aufl. § 222 b Rdn. 16 m.w.N.), jedenfalls muß mit der\n\nHauptverhandlung neu begonnen werden (vgl. Schlüchter in SK-StPO § 222 b\n\nRdn. 23). Von einem faktischen Neubeginn ist zwar auch das Landgericht aus-\n\ngegangen, wie die Anordnung des Vorsitzenden belegt. Eine neue Hauptver-\n\nhandlung kann aber nur mit den für den Tag des Neubeginns ausgelosten\n\nSchöffen erfolgen, das hat das Landgericht verkannt. Die für den Sitzungstag\n\nvom 24. Oktober ausgelosten Hauptschöffen waren daher die zur Mitwirkung\n\nberufenen Richter. Die Schöffen V. und H. waren nicht die gesetzli-\n\nchen Richter. Daher war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich der tatbe-\n\nstandlichen Anforderungen des § 266 a StGB auf BGH, Beschl. v. 28. Mai 2002\n\n- 5 StR 16/02 - hin (zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/2-str-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/2-str-60-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:15.491301+00:00"}}