{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__59-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-03-26","aktenzeichen":"2 StR 59/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 59/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Meiningen vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in\n\nTateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu\n\nder (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Vom\n\nVorwurf des Diebstahls hat es den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit frei-\n\ngesprochen. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und für die Erteilung einer\n\nFahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Die mit der Sachrüge\n\nbegründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils.\n\nDie Beurteilung der Schuldfähigkeit des geständigen Angeklagten bei\n\nden festgestellten drei rechtswidrigen Taten hält der sachlich-rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat folgende Taten festgestellt:\n\n1. Am 31. August 2000 wollte der Angeklagte an einem Geldautomaten\n\n30 DM abheben. Als dies nicht funktionierte, fragte er am Schalter der Spar-\n\nkasse und wurde an die Hauptstelle verwiesen. Hierüber war der Angeklagte\n\nsehr erbost. Er hatte kein Geld, um zur Hauptstelle zu fahren und war hungrig.\n\nIn einem Zustand hochgradiger Erregung entschloß er sich, 30 DM aus der\n\nKasse eines benachbarten Getränkemarkts zu entnehmen und den Betrag\n\nspäter zurückzugeben. Als er das Geld aus der Kasse genommen hatte, er-\n\nklärte er der hinzukommenden Verkäuferin, er wolle die 30 DM leihen. Um ihn\n\nam fliehen zu hindern, hielt ihn die Verkäuferin fest. Der Angeklagte stieß sie in\n\nder Absicht, das Geld zu behalten, zurück, so daß sie verletzt wurde. Ein Jahr\n\nspäter gab der Angeklagte das Geld zurück.\n\n2. Am 20. September 2000 war der Angeklagte zu einem Arztbesuch im\n\npsychiatrischen Fachkrankenhaus. Abschließend fragte er den Arzt, ob die\n\nSparkasse geöffnet sei, da er Geld für die Heimfahrt benötige. Der Arzt bejahte\n\ndies. Die Sparkasse war jedoch geschlossen. Der Angeklagte fühlte sich des-\n\nhalb von dem Arzt betrogen und war sehr zornig. Als er einen VW-Passat ste-\n\nhen sah, fühlte er sich berechtigt, mit diesem wegzufahren. In der Folgezeit\n\nbetrachtete er das Fahrzeug als sein Auto.\n\n3. Am 6. Dezember 2000 fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten\n\nFahrzeug auf öffentlichen Straßen.\n\nZur psychischen Befindlichkeit des Angeklagten teilt das sachverständig\n\nberatene Landgericht mit, bei dem Angeklagten bestehe eine organische Per-\n\nsönlichkeitsveränderung, die auf Hirnverletzungen zurückgehe, die er 1992 bei\n\neinem Verkehrsunfall erlitten habe. Die gröbsten Auffälligkeiten fänden sich im\n\nBereich der Impulssteuerung und Affektivität. Der Angeklagte fühle sich oft aus\n\nnichtigem Anlaß provoziert. Zudem hafte er an bestimmten Einstellungen, die\n\nvon außen nicht korrigierbar seien. Er meine, ohne Fahrerlaubnis sei das Le-\n\nben nicht lebenswert. Er sei sehr stark auf das Autofahren fixiert. Gegenüber\n\ndem Sachverständigen habe er geäußert, wenn er nicht Auto fahren dürfe, sei\n\nder Staat selbst daran schuld, daß er sich eines Tages ein Auto nehme und\n\nLeute töte. Die bereits vor dem Unfall bestehende Dissozialität werde durch die\n\nhirnorganische Veränderung akzentuiert.\n\nIm Fall 1 (räuberischer Diebstahl) sei die Steuerungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten durch die als krankhafte seelische Störung einzuordnende Persönlich-\n\nkeitsveränderung im Zusammenhang mit der (hochgradigen) Erregung des An-\n\ngeklagten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).\n\nIm Fall 2 (Diebstahl) sei der Angeklagte schuldunfähig gewesen (§ 20\n\nStGB), weil nicht auszuschließen sei, daß er zur Tatzeit nicht in der Lage g e-\n\nwesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen. Bedingt durch die Persönlichkeits-\n\nveränderung in Verbindung mit der hochgradigen Erregung wegen der falschen\n\nAuskunft des Arztes habe der Angeklagte sich für berechtigt gehalten, das\n\nFahrzeug zu entwenden.\n\nIm Fall 3 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) habe keine Ausnahmesituation\n\nbestanden. Weder die Einsichts-, noch die Steuerungsfähigkeit sei erheblich\n\nvermindert gewesen.\n\nZu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landge-\n\nricht schon nicht hinreichend darlegt, welcher Art die Hirnverletzungen sind, die\n\nder Angeklagte 1992 erlitten hat und in welcher Beziehung sie zu der beim An-\n\ngeklagten diagnostizierten \"organischen Persönlichkeitsveränderung\" stehen.\n\nDem Urteil ist weder ein hinreichend konkreter Befund, noch eine klare medizi-\n\nnische Diagnose zu entnehmen. Dies gilt auch für die bereits vor dem Unfall\n\nbestehende Dissozialität. Eine Bewertung der organischen Persönlichkeitsver-\n\nänderung als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB ist daher\n\nnicht nachzuvollziehen. Das gilt auch für die unterschiedliche Beurteilung der\n\nSchuldfähigkeit bei den drei rechtswidrigen Taten von voller Schuldfähigkeit\n\nüber erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bis zur fehlenden Unrechtsein-\n\nsicht. Das Urteil geht davon aus, daß die Persönlichkeitsveränderung für sich\n\nallein nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar\n\nderen Ausschluß führt, sondern nur dann, wenn zur Tatzeit - wie in den Fällen\n\n1 und 2 - eine hochgradige Erregung hinzukommt. Danach bleibt aber offen,\n\nwarum in den Fällen 1 und 2 jeweils eine hochgradige Erregung angenommen,\n\ngleichwohl die Schuldfähigkeit aber unterschiedlich beurteilt wird. Dies läßt\n\nbesorgen, daß sich der in diesen Unklarheiten liegende Rechtsfehler auch auf\n\nden Fall 3 ausgewirkt hat, in dem das Landgericht den Angeklagten für voll\n\nschuldfähig erachtet hat. Da nach den bisherigen unklaren Feststellungen zur\n\npsychischen Befindlichkeit des Angeklagten auch im Fall 3 die Voraussetzun-\n\ngen des § 20 StGB nicht von vornherein völlig auszuschließen sind, kann der\n\nSchuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben.\n\nAuch die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das angefochtene Urteil läßt die\n\nvon § 63 StGB geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ver-\n\nmissen. Die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung ist lückenhaft.\n\nDas Landgericht stützt sie unter anderem auf die Vorstrafen. Aus dem Urteil\n\nergibt sich aber nicht, daß die den früheren Verurteilungen zugrundeliegenden\n\nTaten bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurden. Außerdem\n\nwerden insoweit keinerlei Sachverhalte mitgeteilt, so daß nicht nachvollziehbar\n\nist, welches Gewicht diesen Taten zukommt und ob sie im Sinne des § 63 StGB\n\nerheblich sind. Zu den beiden Taten, derentwegen die Staatsanwaltschaft\n\nMeiningen ein Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten\n\neingestellt hat, läßt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, ob in-\n\nsoweit die Voraussetzungen des § 20 StGB zu Recht angenommen wurden.\n\nSchließlich ist bei den im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Taten\n\nzu berücksichtigen, daß lediglich die Taten 2 und 3 im Zusammenhang mit der\n\nTeilnahme am Straßenverkehr stehen und nur die Tat 2 als Anlaßtat im Z u-\n\nstand der Schuldunfähigkeit begangen wurde, während der Angeklagte bei Be-\n\ngehung der Tat 3 in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Insgesamt\n\nhat das Landgericht daher nicht hinreichend dargelegt, daß von dem Ange-\n\nklagten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten\n\nsind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-26/2-str-59-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-26/2-str-59-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:03.420236+00:00"}}