{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__55-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-04-26","aktenzeichen":"2 StR 55/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 55/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2002 be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 28. September 2001 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die\n\nAnordnung der Einziehung der Asservate 28, 31 und 41 (As-\n\nservatenbuch Nr. 580/94) bleibt jedoch mit den dazu getroffe-\n\nnen Feststellungen bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat mit Urteil\n\nvom 3. Dezember 1997 (2 StR 270/97 = BGHSt 43, 336 ff.) ein freisprechendes\n\nUrteil aufgehoben hatte, wegen Herstellens von Arzneimitteln ohne Erlaubnis\n\n(§ 96 Nr. 4 AMG) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nverurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen hat es \"die\n\nsichergestellten Chemikalien und Laborgerätschaften (lfd. Nr. im Asservaten-\n\nbuch: 580/94, 536/94)\".\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel\n\nhat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349\n\nAbs.2 StPO unbegründet.\n\nZwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich\n\nzugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß \"die Taten nunmehr sieben bis\n\nacht Jahre zurückliegen\".\n\nDies reicht indessen nicht aus, da - wie die Revision zu Recht mit der\n\nVerfahrensrüge geltend macht - auch Anlaß zur Prüfung bestand, ob das in\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche\n\nEntscheidung in angemessener Zeit verletzt ist. Eine rechtsstaatswidrige Ver-\n\nfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachten-\n\nden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, bei einem Verstoß gegen das Be-\n\nschleunigungsgebot ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der\n\nStrafe kenntlich zu machen (st. Rspr.: vgl. BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 46,\n\n160, 172 ff., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 7, 13\n\nm.w.N.; zuletzt BGH, Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01).\n\nNach der Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1997 lagen die\n\nAkten ab 13. Januar 1998 dem Landgericht wieder vor. Trotz wiederholter Hin-\n\nweise der Staatsanwaltschaft hat die nunmehr zuständige Strafkammer erst am\n\n17. April 2001 Termin zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2001 be-\n\nstimmt. Gründe für eine solche Verzögerung sind aus den Akten nicht zu erse-\n\nhen. Vor allem auch angesichts der Tatsache, daß die Taten bereits in den\n\nJahren 1993/1994 begangen worden waren, verletzt dieses Vorgehen den An-\n\nspruch des Angeklagten auf eine Entscheidung in angemessener Zeit und\n\nhätte im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich strafmildernd berücksichtigt\n\nwerden müssen. Daran fehlt es hier.\n\nKeinen Bestand haben kann auch die Einziehungsanordnung, soweit\n\nandere als die der Verurteilung zugrundeliegenden Gegenstände (Nr. 28, 31\n\nund 41 - Asservatenbuch Nr. 580/94) eingezogen worden sind. Die - nach der\n\nAufführung in den angewendeten Vorschriften - wohl auf § 98 AMG gestützte\n\nEinziehung der sichergestellten Gegenstände setzt voraus, daß diese sich auf\n\ndie abgeurteilten Straftaten beziehen. Dem Urteil ist dies - abgesehen von den\n\nNummern 28, 31 und 41 des Asservatenbuchs Nr. 580/94 - nicht eindeutig zu\n\nentnehmen. Die dazu getroffene Entscheidung bedurfte deshalb näherer Be-\n\ngründung.\n\nZur Rüge, hinsichtlich der beim Angeklagten sichergestellten Gegen-\n\nstände bestünde ein Verwertungsverbot, bemerkt der Senat ergänzend: Der\n\nAngeklagte war, was die Revision nicht vorträgt, \"mit der Sicherstellung der\n\naufgefundenen Gegenstände einverstanden\" (Vermerk der Kriminalabteilung\n\nGießen vom 20. Juli 1994).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/2-str-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-26/2-str-55-02","retrieved":"2026-07-10 13:05:53.703090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-26/2-str-55-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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