{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__48-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"2 StR 48/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 48/02\nalt: 2 StR 21/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 25. September 2001 aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie 17. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen\n\n\"sexueller Nötigung in einem ganz besonders schweren Fall\" zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Durch Senatsbeschluß vom 7. März\n\n2001 (2 StR 21/01) wurde das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie 4. Strafkammer des Landgerichts hat in dem jetzt angefochtenen\n\nUrteil den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nneun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit\n\nder Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Das Rechtsmittel\n\nhat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\n\nzugrundeliegenden Feststellungen können jedoch aufrechterhalten werden.\n\nInsoweit war die weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nDer Tatrichter hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, \"daß der An-\n\ngeklagte letztlich die von der 17. Kammer getroffenen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen eingeräumt hat, wenngleich diese im wesentlichen nach Rechtskraft\n\nohnehin feststanden und es die zunächst schwankende Einlassung des Ange-\n\nklagten der Nebenklägerin nicht ersparte, erneut über das Geschehen aussa-\n\ngen zu müssen.\"\n\nDiese Erwägungen sind zu Lasten des Angeklagten rechtsfehlerhaft.\n\nDem Angeklagten kann selbst bei einem rechtskräftigen Schuldspruch\n\nnicht vorgeworfen werden, daß er nicht (in vollem Umfang) geständig ist (vgl.\n\nu.a. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4). Es darf auch nicht gegen ihn\n\nberücksichtigt werden, daß er nur zögerlich das Tatgeschehen zugestanden\n\nhat.\n\nDem Angeklagten kann auch in der Regel (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerteidigungsverhalten 15) nicht angelastet werden, wenn das Tatopfer noch\n\neinmal vernommen werden muß. Im vorliegenden Fall gilt das schon deshalb,\n\nweil das Tatopfer zum Tatgeschehen selbst gar nicht zu vernehmen war. Denn\n\nder Schuldspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen war durch den\n\nSenatsbeschluß vom 7. März 2001 in Rechtskraft erwachsen. Mag die Ver-\n\nnehmung des Tatopfers zu den Folgen der Tat und gegebenenfalls zur Alkoho-\n\nlisierung des Angeklagten bei der Tat noch geboten gewesen sein, zum Tatge-\n\nschehen selbst war eine Vernehmung nicht erforderlich. Darauf gerichtete Be-\n\nweisanträge hätte die Kammer als unzulässig zurückweisen können (vgl.\n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 1 und 15).\n\nDen Urteilsgründen (UA S. 15) läßt sich entnehmen, daß die Nebenkl ä-\n\ngerin zu weinen begann, als sie \"auf die Tat selbst angesprochen\" wurde. Dies\n\nhat die Strafkammer zu verantworten und nicht der Angeklagte. Dem Ange-\n\nklagten darf die fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht nicht im Rah-\n\nmen der Strafzumessung angelastet werden. Im Hinblick auf die erneut hohe\n\nFreiheitsstrafe von neun Jahren können die rechtsfehlerhaften Erwägungen\n\nnicht als lediglich unerhebliche Relativierung eines Strafmilderungsgrundes\n\nangesehen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß es sich im vorlie-\n\ngenden Fall in der Wirkung um eine unzulässige strafschärfende Berücksichti-\n\ngung handelt.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler berührt die dem Strafausspruch zugrunde-\n\nliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht, so\n\ndaß diese bestehen bleiben können. Damit kann gegebenenfalls der Neben-\n\nklägerin auch eine nochmalige Vernehmung erspart werden.\n\nDie Abfassung der Urteilsgründe, \n\nin denen das Urteil der\n\n17. Strafkammer weitgehend wiedergegeben wird, gibt dem Senat Anlaß auf\n\nfolgendes hinzuweisen:\n\nDer Wiederholung der den Schuldspruch tragenden, durch den Be-\n\nschluß des Senats vom 7. März 2001 rechtskräftig gewordenen Feststellungen\n\nim ersten in dieser Sache verkündeten Urteil des Landgerichts vom 26. Juni\n\n2000 bedurfte es nicht. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisions-\n\nrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre ei-\n\ngenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der\n\nZurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen\n\ntatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusam-\n\nmen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n19. September 2001 - 3 StR 339/01 m.w.N.). Ergänzende und nicht in Wider-\n\nspruch stehende Feststellungen darf der Tatrichter jedoch treffen. Die Wieder-\n\ngabe der den Strafausspruch tragenden Feststellungen des ersten tatrichterli-\n\nchen Urteils ist nicht unbedenklich, weil der Senat diese aufgehoben hatte. Die\n\nfür den Strafausspruch relevanten Feststellungen hat der zweite Tatrichter\n\nselbständig neu zu treffen. Eine Bezugnahme auf das aufgehobene Urteil wäre\n\nauch dann nicht zulässig, wenn sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue\n\nHauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (vgl. u.a. BGHR\n\nStPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3). Im vorliegenden Fall konnte der\n\nSenat die Abfassung hinnehmen, da der Tatrichter die Feststellungen letztlich\n\nohne - unzulässige - Bezugnahme eigenständig neu getroffen und die entspre-\n\nchenden Umstände im jetzt angefochtenen Urteil wiedergegeben und ergänzt\n\nhat.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht und die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.\n\nJähnke Detter Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/2-str-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-20/2-str-48-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:15.447648+00:00"}}