{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__44-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-04-24","aktenzeichen":"2 StR 44/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 44/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers C. gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Köln vom 4. September 2001 wird verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Freiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Der\n\nNebenkläger hat zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die\n\nVerletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat jedoch nicht, wie im Hinblick auf\n\ndie Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich ist, klargestellt, daß das Urteil\n\nmit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzes-\n\nverletzung angefochten wird, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt\n\n(BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5, 1). Somit wird nicht deutlich, ob der\n\nNebenkläger sich auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob er lediglich\n\nentgegen § 400 Abs. 1 StPO die Strafzumessung beanstanden will. Für letzte-\n\nres spricht, daß in der Revisionsbegründung behauptet wird, die Urteilsgründe\n\ntrügen nicht den Strafausspruch von sieben Jahren.\n\nMit dem am 20. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz des Nebenklä-\n\ngervertreters konnte die gebotene Klarstellung des Revisionsziels nicht mehr\n\nnachgeholt werden, weil die Revisionsbegründungsfrist für den Nebenkläger\n\nmit dem 22. November 2001 endete. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand ist kein Raum, da sich der Nebenkläger das Verschulden seines anwalt-\n\nlichen Vertreters zurechnen lassen muß (BGHSt 30, 309).\n\nDem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel\n\nentstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn das Rechtsmit-\n\ntel des Angeklagten war ebenfalls erfolglos, und auch dort hatte insoweit eine\n\nEntscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (BGHR StPO\n\n§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nJähnke Detter Bode\n\n Otten Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__44-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/2-str-44-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__44-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__44-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-24/2-str-44-02-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__44-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:03:54.350619+00:00"}}