{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__43-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"2 StR 43/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 43/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nElf\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMainz vom 30. August 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in elf Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von DM 6.500,-- angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg. Einer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge; im übrigen ist die\n\nRevision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte ist Kriminalhauptkommissar. Er war von September\n\n1993 bis Juni 1997 Leiter des Kommissariats in W. , das für Straftaten\n\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung zuständig ist. Zu seinem Aufgabenbe-\n\nreich gehörte u.a. die Anordnung und Durchführung von polizeilichen Kontrol-\n\nlen in den ortsansässigen Barbetrieben, darunter auch im „T. “, bei dem\n\nes sich - wie der Angeklagte wußte - um einen illegalen Bordellbetrieb handel-\n\nte. Im April 1995 nahm der Angeklagte von dem Zeugen G. , einem der Be-\n\ntreiber des „T. “, DM 2000,-- und in den folgenden neun Monaten jeweils\n\nmindestens DM 500,-- an. Zudem erhielt er im September 1995 von dem Zeu-\n\ngen eine Wasserpfeife sowie ein türkisches Schwert. Dabei war zwischen bei-\n\nden klar, daß der Angeklagte im Gegenzug für die erhaltenen Zuwendungen\n\ndafür sorgen sollte, daß der Bordellbetrieb von Kontrollen verschont blieb. In\n\nder Zeit von April 1995 bis zum 27. März 1996 unterließ der Angeklagte dar-\n\naufhin dienstlich gebotene Kontrollen im „T. “, obwohl er wußte, daß die\n\nDienststelle in Mainz bereits wegen schwerwiegender Straftaten gegen die Be-\n\ntreiber des „T. “ ermittelte und im Hinblick auf eine bereits bestehende Tele-\n\nfonüberwachung Kontrollen des Betriebes durch die Dienststelle des Ange-\n\nklagten notwendig waren und deshalb erwartet wurden.\n\nIII.\n\nDie Rüge, das Verfahren vor dem Landgericht Mainz verstoße gegen\n\ndas Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, ist jedenfalls unbe-\n\ngründet.\n\n1. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK hat auch ein nicht inhaftierter Angeklag-\n\nter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener\n\nFrist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in\n\nKenntnis gesetzt wird und endet mit rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens.\n\nOb die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muß nach den Umständen des\n\nEinzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis\n\nzum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs,\n\nUmfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen ne-\n\nben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem\n\nAndauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu\n\nberücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; BGH NStZ 1999, 313; Urt.\n\nvom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01; EGMR EuGRZ 2001, 299, 301; 1983,\n\n371, 380). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensab-\n\nschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1\n\nS. 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird\n\n(BGH NStZ 1999, 313; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).\n\n2. Der Angeklagte ist durch die am 18. Dezember 1996 erfolgte Durch-\n\nsuchung seiner Wohn- und Diensträume von dem gegen ihn eingeleiteten\n\nVerfahren in Kenntnis gesetzt worden. Bis zur Erhebung der Anklage am\n\n4. Februar 1999 bedurfte es umfangreicher Ermittlungen, zumal der Angeklagte\n\ndie Tatvorwürfe bestritten hat. Die Staatsanwaltschaft hatte zahlreiche Zeugen\n\naus dem Bordellmilieu zu vernehmen, die teilweise schwer zu erreichen waren.\n\nDer Zeitraum des Ermittlungsverfahrens von etwas über zwei Jahren wird von\n\nder Revision auch nicht ausdrücklich beanstandet. Gerügt wird ausschließlich\n\ndas Verfahren vor dem Landgericht Mainz. Insoweit ist es jedoch - entgegen\n\ndem Vorbringen der Verteidigung - nicht zu einer Verzögerung von rund\n\n14 Monaten gekommen:\n\nNach der Zustellung der Anklage im Februar 1999 hat der Verteidiger\n\nam 30. März, 30. April und 31. Mai 1999 umfangreiche schriftliche Stellung-\n\nnahmen zu den Tatvorwürfen abgegeben, Fristverlängerungen beantragt und\n\nzahlreiche Anträge auf Beweiserhebungen im Zwischenverfahren gestellt. Der\n\nletzte Schriftsatz lag am 8. Juni 1999 vollständig beim Gericht vor. Entgegen\n\nder Darstellung der Revision ist das Verfahren auch im Juni/Juli 1999 gefördert\n\nworden: Ein Vertreter des Vorsitzenden hat die umfangreiche Akte mit den\n\nausführlichen Stellungnahmen bearbeitet und am 29. Juli 1999 eine dezidierte\n\nVerfügung mit konkreten Anfragen an die Staatsanwaltschaft verfaßt.\n\nAllerdings ist nach dem Eingang der Stellungnahme der Staatsanwalt-\n\nschaft Ende August 1999 bis zum November 1999 in der Sache selbst nichts\n\ngeschehen. In dieser Zeit hat sich die Justizverwaltung jedoch gerade um eine\n\nBeschleunigung des Verfahrens bemüht, indem sie die Sache auf Betreiben\n\nder überlasteten 5. Großen Strafkammer mit Beschluß vom 16. November 1999\n\nauf die Hifsstrafkammer 5A übertrug. Als deren Vorsitzender im Februar 2000\n\ndie Sache terminieren wollte, bat der Verteidiger erneut um eine Frist zur Stel-\n\nlungnahme bis 10. März 2000 und legte in drei weiteren umfangreichen Schrift-\n\nsätzen vom 16. Februar, 16. März und 17. April 2000 seine Bedenken gegen\n\ndie Eröffnung des Verfahrens dar.\n\nDie Rückübertragung der vorliegenden Sache an die 5. Große Straf-\n\nkammer durch Beschluß des Präsidiums vom 24. März 2000 hatte, wenn über-\n\nhaupt, lediglich eine kurzzeitige Verzögerung im Mai 2000 zur Folge. Im übri-\n\ngen hat sich ein Beisitzer der Kammer in die äußerst umfangreiche Akte einge-\n\narbeitet, um den - im vorliegenden Fall nicht formularmäßigen - Eröffnungsbe-\n\nschluß zu entwerfen. Mit Beschluß vom 12. September 2000 ist das Hauptver-\n\nfahren eröffnet und zugleich über die zahlreichen Anträge der Verteidigung im\n\nZwischenverfahren entschieden worden. Im Januar 2001 erfolgte die Terminie-\n\nrung der Hauptverhandlung ab dem 8. März 2001.\n\n3. Bei dieser Sachlage liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK\n\nnicht vor. Die dargestellten Zeiträume, in denen die Sache nicht erkennbar\n\ngefördert wurde, sind nicht so lang, daß sie entweder für sich allein oder im\n\nHinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer relevanten\n\nVerfahrensverzögerung zu begründen vermögen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom\n\n14. Mai 2002 - 3 StR 128/02). Soweit sich die Dauer des Zwischenverfahrens\n\ndurch die intensive Wahrnehmung prozessualer Rechte durch den Verteidiger\n\n(mehrere Anträge auf Fristverlängerungen und umfangreiche Stellungnahmen\n\nmit zahlreichen Beweisanträgen) verlängert hat, läßt sich daraus keine rechts-\n\nstaatswidrige Verzögerung herleiten. Aber auch unter Berücksichtigung der\n\nTatsache, daß das Verfahren von der Kammer wegen vorrangiger anderer\n\nVerhandlungen (insbesondere Haftsachen) kurzzeitig nicht gefördert werden\n\nkonnte, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend nicht gege-\n\nben. Denn die erforderliche Gesamtwürdigung aller dargelegter Gesichtspunkte\n\nergibt, daß die angemessene Verfahrensdauer insgesamt nicht überschritten\n\nist:\n\nDie dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sind von beträchtlichem\n\nGewicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er als Kriminalhaupt-\n\nkommissar mehrere Monate lang Zuwendungen von einem Bordellbetreiber\n\nerhalten und dafür von Kontrollen des Betriebes abgesehen. Mit der\n\n- unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage waren ihm Be-\n\nstechlichkeit in 12 Fällen sowie eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) zur\n\nLast gelegt worden. Erst in der Hauptverhandlung sind ein Fall der Bestech-\n\nlichkeit sowie die falsche Verdächtigung, die allein schon einen erheblichen\n\nErmittlungsaufwand erforderlich gemacht hatte, gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein-\n\ngestellt worden. Die Sache hat zudem einen erheblichen Umfang: Es waren\n\nzahlreiche Zeugen zu vernehmen, da der bestreitende Angeklagte umfangrei-\n\nche Einlassungen abgeben hat. Die Verurteilung hat im übrigen nicht nur straf-\n\nrechtlich, sondern auch dienstrechtlich erhebliche Folgen für ihn.\n\nDemgegenüber wiegen die mit dem Verfahren verbundenen Belastun-\n\ngen für den Angeklagten nicht so schwer: Er befand sich lediglich vom 11. Mai\n\n2001 bis zum 20. August 2001 - während der zügig durchgeführten Hauptver-\n\nhandlung - (wegen Verdunkelungsgefahr) in Untersuchungshaft. Allerdings ist\n\ner seit Februar 1999 vorläufig vom Dienst suspendiert; er erhält jedoch weiter-\n\nhin seine - wenn auch seit April 2001 um 25% gekürzten - Dienstbezüge.\n\nUnter Berücksichtigung des beträchtlichen Gewichts der Tatvorwürfe,\n\ndes erheblichen Umfangs der Sache, des eigenen Verhaltens des Beschuldig-\n\nten und seiner Belastungen durch das Verfahren, ist die angemessene Frist\n\ni.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK insgesamt nicht überschritten.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Elf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__43-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/2-str-43-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__43-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__43-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-19/2-str-43-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__43-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:52.983750+00:00"}}