{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__27-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-02-27","aktenzeichen":"2 StR 27/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 27/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, am\n\n27. Februar 2002 gemäß §§ 45, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n9. Oktober 2001 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 20. Dezember 2001, mit dem die Revision des Angeklag-\n\nten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit Koka-\n\nin\" in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und neun Monaten verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel einge-\n\nzogen; es hat angeordnet, daß die in Ungarn vollzogene Auslieferungshaft im\n\nVerhältnis 1:2 anzurechnen ist. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf die\n\nNichtgewährung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision\n\ndes Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung\n\nim Urteil ausführlich erörtert. Hierbei hat es zunächst hervorgehoben (UA\n\nS. 11), daß besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen,\n\nund hierfür rechtsfehlerfrei vier Gesichtspunkte angeführt (Fehlen von Vor-\n\nstrafen, Geständnis, Vorliegen kontrollierter Scheingeschäfte, Tatbegehung zur\n\nFinanzierung des Eigenkonsums). Eine Strafaussetzung hat das Landgericht\n\ngleichwohl mit der Begründung abgelehnt, es liege keine positive Sozialpro-\n\ngnose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB vor, da der Angeklagte keine sozialen\n\nund beruflichen Bindungen, keine Berufsausbildung und kein Berufsziel habe;\n\nvor diesem Hintergrund könne die Kammer \"keine positive Prognose abgeben.\n\nEs kann vielmehr überhaupt keine Prognose gestellt werden\" (UA S. 13). Diese\n\nErwägungen sind rechtsfehlerhaft.\n\n2. Die Voraussetzungen des § 56 StGB sind von Amts wegen zu prüfen.\n\nDer Tatrichter darf daher von der erforderlichen prognostischen Beurteilung\n\nauch dann nicht absehen, wenn sie schwierig oder im Ergebnis unklar ist.\n\nFehlen günstige Umstände, so kann die für eine Strafaussetzung erforderliche\n\npositive Prognose nicht gestellt werden. Bei der Beurteilung sind alle für die\n\nSozialprognose erheblichen tatsächlichen Umstände umfassend zu würdigen;\n\neine schematische Trennung von \"einfachen\" (prognoserelevanten) und \"be-\n\nsonderen\" Umständen ist § 56 StGB fremd. Die zumindest mißverständliche\n\nAusführung des Landgerichts, eine Prognose könne \"überhaupt nicht\" gestellt\n\nwerden, trifft daher nicht zu. Besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2\n\nStGB sind regelmäßig auch für die Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB\n\nvon Belang; dies war auch hier der Fall, so daß dem Landgericht eine Vielzahl\n\nvon für und gegen eine Erwartung im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB sprechen-\n\nden, im Urteil dargelegten Umständen für seine Beurteilung zur Verfügung\n\nstand. Der Begründungsaufbau des Landgerichts, der \"besondere Umstände\"\n\nzunächst isoliert feststellt und dann die Prognosestellung aus den zitierten\n\nGründen ablehnt, läßt besorgen, der Tatrichter habe die notwendige Bezie-\n\nhung zwischen beiden Teilen nicht gesehen. Über die Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung ist daher neu zu entscheiden.\n\nJähnke Bode Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/2-str-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-27/2-str-27-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:15.333480+00:00"}}