{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_535-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"2 StR 535/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 535/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n26. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Darmstadt vom 12. September 2002, soweit der\n\nAngeklagte vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung\n\nund der Vergewaltigung freigesprochen worden ist (Fälle 2\n\nund 3 der Anklage), mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten lag zur Last, am 10. Februar 2001 seiner - zwischen-\n\nzeitlich geschiedenen - Ehefrau S. unter Vorhalt einer Pistole gedroht\n\nzu haben, er werde erst sie und dann sich selbst erschießen, wenn sie seine\n\nWohnung verlasse (Fall 1 der Anklage: Geiselnahme gemäß § 239 b StGB).\n\nAm 12. Februar 2001 habe er seine Frau in ihrer Wohnung in O. \n\n so lange gewürgt, bis sie bewußtlos geworden sei. An der Bewußtlosen\n\nhabe er dann den Analverkehr durchgeführt (Fall 2 und 3 der Anklage: gefähr-\n\nliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in zwei Fällen, in einem\n\nFall in Tateinheit mit Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen. Die Einlassung des die Taten bestreitenden Angeklagten sei nicht\n\nzu widerlegen. Die Aussage der Zeugin S. , die in der Hauptverhand-\n\nlung die Anklagevorwürfe im wesentlichen bestätigt habe, sei nicht glaubhaft.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Frei-\n\nspruch hinsichtlich der Vorfälle vom 12. Februar 2001 (Fälle 2 und 3 der An-\n\nklage). Das Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat sich ausführlich mit der Aussage des Tatopfers bei\n\nder Vernehmung vor dem erkennenden Gericht auseinandergesetzt und ist\n\nzum Ergebnis gelangt, diese sei nicht glaubhaft. Besonderes Gewicht mißt das\n\nGericht dabei dem Umstand zu, daß die Bekundungen der Zeugin in der\n\nHauptverhandlung ganz erheblich von ihren Angaben bei der Polizei abwei-\n\nchen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin die in ihrer poli-\n\nzeilichen Vernehmung geschilderten Vorfälle in der Hauptverhandlung ganz\n\nanders dargestellt habe. Die Strafkammer ist der Ansicht, die Abweichungen\n\nder beiden Versionen könnten nicht durch Erinnerungslücken oder ähnliches\n\nplausibel erklärt werden. Die Zeugin habe entweder gegenüber der Polizei o-\n\nder vor Gericht bewußt die Unwahrheit gesagt. Die Aussage des Tatopfers sei\n\ndaher insgesamt nicht glaubhaft.\n\nDiese Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand. Allerdings muß es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen,\n\nwenn das Gericht den Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täter-\n\nschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tat-\n\nrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tat-\n\nrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht\n\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist.\n\nInsbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein und dem Revisi-\n\nonsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der den Entscheidungsgegenstand bil-\n\ndende Sachverhalt umfassend gewürdigt ist und ob der Freispruch auf rechtlich\n\nbedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr. vgl. u. a. BGH NStZ 1999, 153;\n\n2002, 446). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.\n\nWeicht ein Belastungszeuge, auf dessen Aussage die Anklage gestützt\n\nist, in der Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten von seiner früheren Tat-\n\nschilderung ab und hängt die Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen\n\nzu folgen ist, müssen seine früheren Angaben mitgeteilt werden, um dem Revi-\n\nsionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob alle Umstände, die die Ent-\n\nscheidung beeinflussen können, erkannt und in die Überlegungen einbezogen\n\nsind (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der Verurteilung,\n\nsondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten (vgl. BGH\n\nNStZ-RR 2002, 174; BGH, Urt. vom 14. März 2002 - 4 StR 583/01). Das Land-\n\ngericht teilt die Angaben des Tatopfers bei der polizeilichen Einvernahme, auf\n\ndie es ausdrücklich bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Bezug nimmt, nicht\n\nmit. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, in Bezug auf\n\nwelche konkreten Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu\n\nder vom Landgericht sehr detailliert wiedergegebenen Aussage in der Haupt-\n\nverhandlung ergeben haben.\n\nEin Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, zumal das Landgericht selbst davon ausgeht, daß am\n\n12. Februar 2001 auf das Tatopfer in deren Wohnung ein tätlicher Angriff er-\n\nfolgte, bei dem es bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt wurde (UA S. 4), und eine\n\nZeugin vorhanden ist, der das Tatopfer unmittelbar nach dem Vorfall vom\n\n12. Februar 2001 von den Geschehnissen berichtet hat (vgl. Beweisantrag auf\n\nVernehmung der Zeugin L. ).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/2-str-535-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-26/2-str-535-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_535-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:32.683662+00:00"}}