{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_531-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"2 StR 531/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 531/02\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n2. Juli 2003 in der Sitzung vom 11. Juli 2003, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten C. ,\n\nRechtsanwalt für den Angeklagten M. \n\nRechtsanwalt für den Angeklagten N. \n\nRechtsanwältin für den Angeklagten T. \n\n- in der Verhandlung -\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter für den Nebenkläger Sch. \n\n- in der Verhandlung -\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Bonn vom 28. Februar 2002, soweit es ihn betrifft, im Straf-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Nebenklägers wird das vorgenannte Urteil mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beteiligung der Ange-\n\nklagten an den gegen den Nebenkläger gerichteten Gewalttätigkeiten\n\nbetrifft.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten N. wegen vorsätzlicher\n\nKörperverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und ei-\n\nnem Monat verurteilt. Den Angeklagten C. hat es wegen vorsätzlicher\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihn\n\nim übrigen freigesprochen, den Angeklagten M. wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten\n\nT. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten C. , M. \n\n und T. verhängten Strafen hat das Landgericht jeweils zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten N. hat mit der Sachrüge teilweise,\n\ndie des Nebenklägers Sch. vollen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts begegneten die Ange-\n\nklagten, die sich in einer Gruppe von etwa 14 männlichen Personen jüngeren\n\nAlters befanden, am späten Abend des 15. Juni 2001 in der Innenstadt von\n\nSiegburg zufällig drei nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der \"Skinhead\"-\n\nSzene angehörenden jungen Männern, den Zeugen D. und P. so-\n\nwie dem Nebenkläger. Diese wurden aus der Gruppe der Angeklagten, unter\n\nanderen vom Angeklagten N. , zunächst als \"Nazis\" beschimpft; als sie an-\n\ngesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit hierauf nicht reagierten und an der\n\nGruppe vorbeizugehen versuchten, versetzte N. dem Geschädigten\n\nD. einen Fußtritt; der Angeklagte C. schlug ihn mit der Faust ins Ge-\n\nsicht. D. richtete daraufhin, um weitere Angriffe abzuwehren, zwei von\n\nihm mitgeführte Gasrevolver auf die Angreifer. Diese ließen sich jedoch nicht\n\nbeeindrucken; der Angeklagte N. schleppte einen 2,5 m langen, 10 cm\n\ndicken Pflanzpfahl herbei und rief \"jetzt ficke ich Euch\". Nun versuchten die\n\nGeschädigten zu fliehen. Während dies den beiden anderen gelang, wurde der\n\nNebenkläger von Personen aus der Gruppe verfolgt und eingeholt. Der Ange-\n\nklagte M. trat ihm von hinten die Beine weg, so daß er zu Boden stürzte.\n\nAnschließend trat er auf ihn ein, zog dann seinen Gürtel aus der Hose und\n\nschlug mehrmals auf Rücken und Bauch des am Boden liegenden Nebenklä-\n\ngers. Der Angeklagte T. trat ebenfalls auf das Opfer ein; der frühere Mit-\n\nangeklagte S. trat ihm gegen den Kopf oder Nacken, wobei er seinen\n\nSchuh verlor. Der im abgetrennten Verfahren nach Beschluß des Senats vom\n\n11. April 2003 - 2 StR 532/02 rechtskräftig verurteilte Ma. setzte sich auf den\n\nNebenkläger und schlug zunächst mit den Fäusten, dann mit dem von\n\nS. verlorenen Schuh vielfach gegen den Kopf des Opfers. Nun näherte\n\nsich der Angeklagte N. mit dem Holzpfahl; er rief \"Geht weg\", worauf die\n\nanderen von dem Nebenkläger abließen und zur Seite gingen. Der Angeklagte\n\nN. schlug nun über den Kopf mit dem Pfahl zweimal gezielt auf den Kör-\n\nper, sodann zweimal aus Kopfhöhe gezielt auf den Hinterkopf des Nebenklä-\n\ngers; er nahm dabei dessen Tod billigend in Kauf. Der Nebenkläger, der sich\n\nzuvor noch zu schützen versucht hatte, blieb nach den Schlägen regungslos\n\nliegen; der Angeklagte N. warf den Pfahl weg und entfernte sich. Auch\n\ndie übrigen Angeklagten entfernten sich; Ma. , der zunächst zurückblieb,\n\nnahm den Pfahl auf und stieß ihn wie eine Lanze mehrfach gegen den Kopf\n\ndes Opfers. Als er einige Zeit später M. und S. traf, sagte er zu die-\n\nsen, er wisse nicht, ob das Opfer noch lebe. Dritten berichtete er kurz darauf,\n\nman habe Nazis verprügelt; diese seien \"alle tot\".\n\nDer Nebenkläger erlitt durch die Mißhandlungen zwar keine knöchernen\n\nSchädelverletzungen, aber unter anderem eine lebensgefährliche Gehirnblu-\n\ntung. Seine Verletzungen sind ohne bleibende körperliche Folgen ausgeheilt.\n\nII. Revision des Angeklagten N. :\n\n1. Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist im Ergebnis\n\nunbegründet.\n\nZwar war, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend\n\ndargelegt haben, das Verfahren, durch welches das Verfahren von der nach\n\ndem Geschäftsverteilungsplan \n\nzuständigen \n\n2. Strafkammer \n\nauf \n\ndie\n\n4. Strafkammer übertragen wurde, fehlerhaft, denn die Eintragung des Verfah-\n\nrens unter dem Buchstaben \"Sch\" widersprach den Regelungen des Ge-\n\nschäftsverteilungsplans, wonach das Verfahren unter dem Anfangsbuchstaben\n\ndes Angeklagten T. hätte eingetragen werden müssen. Eine Verbindung\n\nmit dem weiteren Verfahren gegen Ma. und Sa., die wegen der dann mehre-\n\nren Angeschuldigten mit dem Anfangsbuchstaben \"S\" zur Eintragung unter die-\n\nsem Buchstaben hätte führen können, ist bei der 2. Strafkammer nicht erfolgt.\n\nDaher ging die Übertragung vom 20. November 2001 insoweit ins Leere. Der\n\n\"Klarstellungsbeschluß\" vom 21. Januar 2002 konnte hieran nichts ändern; er\n\nbestätigte nur - was ohnehin offenkundig war -, daß von den damals anhängi-\n\ngen Verfahren der 2. Strafkammer eben die drei unter \"S\" bzw. \"Sch\" eingetra-\n\ngenen auf die 4. Strafkammer übertragen werden sollten. Der Fehler hinsicht-\n\nlich der Eintragung des Verfahrens wurde auch nicht durch den Verbindungs-\n\nbeschluß der 4. Strafkammer vom 20. Dezember 2001 geheilt. Zwar war hier-\n\ndurch das verbundene Verfahren nun unter dem Buchstaben \"S\" zu führen; die\n\n4. Strafkammer war aber schon für diesen Beschluß unzuständig.\n\nIm Ergebnis greift die Rüge gleichwohl nicht durch. Nach Teil A Ziffer 3\n\nBuchst. b des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts können in Strafsa-\n\nchen Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit nur so\n\nlange erfolgen, als noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt worden oder\n\nein Eröffnungsbeschluß ergangen ist. Gegen diese - in Geschäftsverteilungs-\n\nplänen nicht unübliche - Praxis hat die Revision eingewandt, sie sei unwirksam,\n\nweil sie eine \"Heilung\" auch grob gesetzwidriger und willkürlicher Verstöße ge-\n\ngen den Grundsatz des gesetzlichen Richters zulasse. So kann die Klausel\n\nnach Ansicht des Senats aber nicht ausgelegt werden. Sie steht selbstver-\n\nständlich unter einem - ungeschriebenen - Willkürvorbehalt; sehenden Auges\n\nin Kauf genommene Gesetzeswidrigkeiten oder objektive Willkür bei der Zu-\n\nständigkeitsbestimmung eines Spruchkörpers könnten nicht durch Erlaß eines\n\nEröffnungsbeschlusses oder Terminierung \"geheilt\" werden (vgl. Senatsurteil\n\nvom 21. Dezember 1983 - 2 StR 495/83, NStZ 1984, 181).\n\nFür einen solchen Ausnahmefall liegt hier aber kein Anhaltspunkt vor.\n\nDer Fehler beruhte auf einem Irrtum der Geschäftsstelle bei der Auslegung der\n\n- komplizierten - Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans über die Ein-\n\ntragung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte. Ersichtlich ist die falsche\n\nEintragung später nicht mehr überprüft worden. Dafür, daß das Präsidium das\n\nVerfahren nicht der 4. Strafkammer übertragen hätte, wenn es zutreffend nicht\n\nunter \"Sch\", sondern unter \"T\" eingetragen gewesen wäre, fehlt jeder Anhalts-\n\npunkt.\n\nSoweit die Revision vorgetragen hat, es sei jedenfalls objektiv willkürlich\n\ngewesen, einen Eröffnungsbeschluß zu erlassen, was eine umfassende Prü-\n\nfung im Hinblick auf einen hinreichenden Tatverdacht erfordere, und hierbei die\n\nZuständigkeit der eigenen Strafkammer nicht sorgfältig zu prüfen, teilt der Se-\n\nnat diese Ansicht nicht. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlus-\n\nses hatten sich jedenfalls die Vorsitzenden der beiden Strafkammern sowie das\n\nPräsidium des Landgerichts mehrfach auf der Grundlage der fehlerhaften Ein-\n\ntragung mit der Sache befaßt; es stand für alle Beteiligten außer Zweifel, daß\n\ngerade auch dieses Verfahren der 4. Strafkammer übertragen werden sollte.\n\nWenn unter diesen Umständen eine nochmalige Prüfung vor Erlaß des Eröff-\n\nnungsbeschlusses unterblieb, so mag dies erneut fehlerhaft gewesen sein;\n\nschlechthin unvertretbar und objektiv willkürlich war diese Nachlässigkeit nicht.\n\nDie 4. Strafkammer konnte das Verfahren daher nach Erlaß des Eröff-\n\nnungsbeschlusses nicht mehr zurückgeben; der Besetzungseinwand ist zu\n\nRecht zurückgewiesen worden. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage\n\neiner unzulässigen Zurückstellung der Entscheidung über den Besetzungsein-\n\nwand kommt es daher nicht an.\n\n2. Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet,\n\nunbegründet. Das Landgericht hat mit im Ergebnis noch hinreichender Begrün-\n\ndung die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des\n\nTotschlags gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint und angenommen, es ha-\n\nbe ein beendeter Versuch vorgelegen, von welchem der Angeklagte nicht\n\ndurch bloßes Unterlassen weiterer Gewalthandlungen gegen den Nebenkläger\n\nzurücktreten konnte.\n\n3. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, weil\n\ndie Erwägungen, mit welchen das Landgericht das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB verneint hat, rechtsfehlerhaft sind.\n\na) Das Landgericht hat nach Anhörung einer Sachverständigen festge-\n\nstellt, der Angeklagte sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung zurückgeblieben\n\nund unreif; es könne derzeit nicht entschieden werden, ob sich hierin \"eine\n\nPersönlichkeitsstörung mit Krankheitswert manifestiert\". Die \"Persönlichkeits-\n\nproblematik\" habe jedoch keinen Einfluß auf das Tatgeschehen gehabt, \"da die\n\nvon dem Angeklagten gegenüber dem Haftrichter und der Sachverständigen\n\ngemachten Angaben nicht den Schluß zulassen, daß sich der Angeklagte ...\n\nnicht über die Relevanz seines Verhaltens im Klaren gewesen wäre\" (UA\n\nS. 55).\n\nb) Diese Ausführungen sind unklar und mit anderen Urteilsfeststellungen\n\nnicht ohne weiteres zu vereinbaren. Es fehlt schon an einer hinreichend klaren\n\nFeststellung, welchem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB das Landgericht\n\ndie vorliegende \"Persönlichkeitsproblematik\" zugeordnet hat. Wenn das Land-\n\ngericht im Ergebnis der Beweiswürdigung in Anwendung des Zweifels-\n\nGrundsatzes (vgl. BGHSt 8, 113; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 261 Rdn. 26,\n\n30 m.w.N.) nicht ausschließen konnte, daß eine Persönlichkeitsstörung im Sin-\n\nne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vorlag - die allerdings eine\n\n\"Krankheit\" im Sinne des § 20 StGB gerade nicht voraussetzt -, so war diese\n\nFeststellung der Prüfung zugrunde zu legen, ob aufgrund dieser Störung zum\n\nTatzeitpunkt eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (§ 21\n\nStGB) gegeben war. Ein solcher Einfluß auf die Tat konnte nicht mit dem Hin-\n\nweis ausgeschlossen werden, der Angeklagte sei nicht im \"Irrtum über die Re-\n\nlevanz seines Tuns\" gewesen, denn dies könnte nur für den Tatvorsatz oder\n\ndie Einsichtsfähigkeit, nicht aber für die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten\n\nvon Bedeutung sein.\n\nArt und Ausmaß der festgestellten Reifeverzögerungen des Angeklagten\n\nlassen es im übrigen als nicht naheliegend erscheinen, daß die zurückgeblie-\n\nbene Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten gerade in dem hier vorlie-\n\ngenden, auch nach den Feststellungen des Landgerichts durch gruppendyna-\n\nmische Momente geprägten Geschehen ohne Einfluß geblieben ist; es hätte\n\ninsoweit sorgfältigerer Prüfung bedurft.\n\nIII. Revision des Nebenklägers:\n\nDie Revision des Nebenklägers wendet sich, wie in der Hauptverhand-\n\nlung klargestellt wurde, mit der Sachrüge zum einen dagegen, daß hinsichtlich\n\ndes Angeklagten N. das Mordmerkmal niedriger Beweggründe vom\n\nLandgericht verneint wurde, zum anderen dagegen, daß das Landgericht die\n\nAngeklagten C. , M. und T. nicht als Mittäter des versuchten Tö-\n\ntungsdelikts zum Nachteil des Nebenklägers Sch. angesehen hat. Die\n\nzulässige Revision ist begründet.\n\n1. Das Landgericht ist - rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen, daß die\n\ngegen den Zeugen D. begangene erste Körperverletzung des Angeklagten\n\nN. dadurch motiviert war, daß er mit der politischen Gesinnung der als\n\n\"Skinheads\" erkennbaren Geschädigten nicht einverstanden war. Daß dieses\n\nMotiv auch für die späteren, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten\n\nSchläge gegen den Nebenkläger bestimmend war, hat das Landgericht nicht\n\nfeststellen können, weil der Angeklagte dieses Motiv in seiner richterlichen\n\nVernehmung bestritten habe und weil die Hauptverhandlung \"tatsächliche An-\n\nhaltspunkte, die diese Einlassung widerlegen könnten, ... nicht ergeben (hat)\"\n\n(UA S. 52). Der Angeklagte hat nach Ansicht des Landgerichts auf den Neben-\n\nkläger deshalb eingeschlagen, \"weil er neben den anderen aus seiner Gruppe,\n\ndie schneller und wendiger waren als er, nicht hinten anstehen wollte, zumal\n\neiner aus der Gruppe um Sch. es gewagt hatte, seine Gruppe durch das\n\nZiehen von Waffen zu bedrohen\" (UA S. 53).\n\nMit dieser Begründung konnte die Feststellung niedriger Beweggründe\n\nim Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nicht abgelehnt werden. Zutreffend geht das\n\nLandgericht, ohne dies näher auszuführen, davon aus, daß auch \"politische\"\n\nMotive niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein können\n\n(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 10 d, 13 m.w.N.). Das gilt na-\n\nmentlich dann, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer\n\npolitischen, sozialen oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen\n\nund es in entpersönlichter Weise quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet\n\nwerden soll (vgl. auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 27; von Selle NJW\n\n2000, 892 ff. jeweils m.w.N.). Daß solche als besonders verwerflich anzuse-\n\nhenden Beweggründe des Angeklagten vorlagen, hat das Landgericht für die\n\nTat zu Lasten des Geschädigten D. ausdrücklich festgestellt; es sind, worauf\n\ndie Revision zutreffend unter Hinweis auf vergleichbare Taten durch rechtsra-\n\ndikale Schläger hinweist, nach den Tatumständen andere Motive auch nicht\n\nersichtlich. Dafür, daß es im unmittelbaren Fortgang des Geschehens zu dem\n\nvom Landgericht angenommenen Motivationswechsel gekommen sein sollte,\n\nfehlt ein Anhaltspunkt. Soweit das Landgericht insoweit die Einlassung des An-\n\ngeklagten beim Haftrichter als unwiderleglich angesehen hat, mangelt es an\n\neiner Begründung hierfür, namentlich weil das Landgericht alle übrigen Einlas-\n\nsungen des Angeklagten als unglaubhaft und widerlegt angesehen hat. Daß es\n\nschon an Anhaltspunkten für die Annahme niedriger Beweggründe fehle (UA\n\nS. 52), ist daher unzutreffend. Im übrigen würde auch die Feststellung, der An-\n\ngeklagte habe den Nebenkläger zu töten versucht, um nicht hinter den anderen\n\nzurückzustehen, eine nähere Prüfung niedriger Beweggründe nahelegen und\n\ndiese nicht, wie das Landgericht offenbar meint, von vornherein ausschließen.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, bei dem Tötungsversuch des Ange-\n\nklagten N. habe es sich um einen den übrigen Angeklagten nicht zuzu-\n\nrechnenden Exzess gehandelt, findet in den Feststellungen keine hinreichende\n\nGrundlage.\n\na) Das betrifft namentlich die Annahme, die Mitangeklagten seien, als\n\nsich N. mit dem Pfahl näherte und \"Geht weg!\" rief, nur deshalb zur\n\nSeite gegangen, um nicht selbst getroffen zu werden (UA S. 56, 63). Dies wür-\n\nde jedenfalls voraussetzen, daß die Beteiligten ernsthaft damit rechneten, der\n\nAngeklagte N. würde mit dem Pfahl auch auf sie selbst einschlagen.\n\nHierfür fehlt jeder Anhaltspunkt; nach dem Zusammenhang der Feststellungen\n\nliegt es vielmehr nahe, daß es sich bei den Mißhandlungen um ein einheitli-\n\nches, vom gemeinschaftlichen Willen der Beteiligten getragenes Geschehen\n\nhandelte.\n\nb) Selbst wenn, wie das Landgericht angenommen hat, die konkrete\n\nAusführung der Schläge auf den Hinterkopf des Geschädigten und der Tö-\n\ntungsvorsatz des Angeklagten N. von den Mitangeklagten nicht vorher-\n\ngesehen und ihrerseits gebilligt wurden, würde dies einer Zurechnung jeden-\n\nfalls der Körperverletzungen ersichtlich nicht entgegenstehen.\n\nc) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Landgerichts, mit wel-\n\nchen es die Annahme von Unterlassungsdelikten der Angeklagten C. ,\n\nM. und T. (sowie des früheren Mitangeklagten S. ) abgelehnt\n\nhat (UA S. 57, 61, 63). Das Landgericht hat hier den Zweifelssatz dahingehend\n\nangewendet, eine aktive Beteiligung am Tötungsversuch - durch absichtsvolles\n\nZur-Seite-Gehen - sei nicht nachweisbar; ein Tötungsversuch durch Unterlas-\n\nsen\n\n- durch späteres Weggehen trotz Kenntnis der Handlungen des Angeklagten\n\nN. und des \"Verletzungsbildes\" - könne gleichfalls nicht an-\n\ngenommen werden, weil eine vorherige aktive Beteiligung nicht ausgeschlos-\n\nsen werden könne (UA S. 57). Hier bleibt schon offen, welche konkreten Sach-\n\nverhalts-Alternativen das Landgericht gegenüberstellt. Wäre allein unaufklär-\n\nbar, ob entweder eine aktive täterschaftliche Beteiligung an dem Tötungsdelikt\n\noder ein anschließend durch Unterlassen begangener Tötungsversuch vorlag,\n\nso könnte dies nicht zur Straflosigkeit des Täters führen (vgl. Montenbruck, In\n\ndubio pro reo, 1995, S. 127; Stein JR 1999, 265, 267 f.; Eser in Schön-\n\nke/Schröder, 26. Aufl. § 1 Rdn. 93); vielmehr wäre einer Verurteilung die milde-\n\nste Möglichkeit zugrunde zu legen.\n\nDasselbe gilt im Ergebnis, wenn hinsichtlich der Tötungshandlung des\n\nAngeklagen N. nur eine - aktive - Beihilfe der Mitangeklagten oder\n\nwenn insoweit eine mittäterschaftliche Körperverletzung festgestellt würde.\n\nAuch hierzu bedarf es näherer Feststellungen.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_531-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/2-str-531-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_531-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_531-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/2-str-531-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_531-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:34:16.826598+00:00"}}