{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_529-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"2 StR 529/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 529/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Januar 2003\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 6. September 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet. Anlaßtat war eine gefährliche Körper-\n\nverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das mit der Sachrüge begründete\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Das sachverständig bera-\n\ntene Landgericht hat zwar ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Beschuldigte\n\nzur Tatzeit infolge einer paranoiden schizophrenen Störung schuldunfähig war.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Tat des Beschuldigten für\n\nrechtswidrig erachtet und eine Rechtfertigung durch Notwehr ausgeschlossen\n\nhat, sind jedoch lückenhaft.\n\n1. Der mit zwei Messsern, einer Gaspistole und Pfefferspray ausgerüs-\n\ntete Beschuldigte begegnete gegen Mitternacht in der Innenstadt einer\n\nGruppe von sechs teilweise alkoholisierten Jugendlichen, darunter auch das\n\nspätere Tatopfer C. . Er ging durch die Gruppe hindurch, obwohl er ohne\n\nweiteres um sie hätte herumgehen können. Mit einem der Jugendlichen stieß\n\ner an der Schulter zusammen. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß dies von\n\ndem Beschuldigten oder dem Jugendlichen beabsichtigt war. Der Beschuldigte\n\nblieb stehen, drehte sich um, machte eine unfreundliche, ausländerfeindliche\n\nBemerkung und sagte, er habe keine Angst. Der Jugendliche forderte den Be-\n\nschuldigten auf, sich zu \"verpissen\". Der Beschuldigte dachte, er brauche sich\n\n\"als deutscher Unteroffizier nicht nötigen zu lassen\", wobei er auch Angst ge-\n\nhabt haben kann. Der Beschuldigte zog nun seine Gaspistole und gab ohne\n\nVorwarnung einen Schuß auf den Jugendlichen ab, mit dem er zusammenge-\n\nstoßen war und der ihm am nächsten stand. Der Jugendliche wich zurück, und\n\ndie Gruppe, die sich im Halbkreis um den Beschuldigten formierte, ging auf ihn\n\nzu. Der Beschuldigte gab weitere Schüsse auf die Gruppe ab, die sich vor- und\n\nzurückbewegte.\n\nEin Passant forderte nun die Jugendlichen auf, den Beschuldigten in\n\nRuhe zu lassen. Danach konnte sich der Beschuldigte rückwärts entfernen. Die\n\nJugendlichen folgten ihm wenige Meter. Der erheblich alkoholisierte C. , das\n\nTatopfer, bewegte sich weiter auf den Beschuldigten zu. Nachdem der Be-\n\nschuldigte einen Schuß auf C. abgegeben hatte, bewegte er sich einen\n\nSchritt auf C. zu. Dieser versuchte nun, dem Beschuldigten die Waffe abzu-\n\nnehmen und umfaßte ihn dabei. Der Beschuldigte zog jetzt das aufgeklappte\n\nMesser aus der Tasche, stach C. zweimal in den Brustkorb und flüchtete.\n\nDrei Jugendliche verfolgten den Beschuldigten, verloren ihn jedoch aus den\n\nAugen.\n\n2. Das Landgericht hält die Tat des Beschuldigten nicht für gerechtfertigt\n\n(§ 32 StGB). Der Beschuldigte habe nicht in Notwehr gehandelt. Der Anstoß an\n\nder Schulter sei kein Angriff des Jugendlichen auf den Beschuldigten gewesen,\n\nder es hätte rechtfertigen können, mit der Gaspistole auf die Gruppe zu schie-\n\nßen. Letztlich habe er die Pistole gezogen, weil er geglaubt habe, er brauche\n\nsich dies nicht bieten zu lassen. Da der Beschuldigte auf die Jugendlichen ge-\n\nschossen habe, sei der Angriff des C. auf den Beschuldigten durch Notwehr\n\ngerechtfertigt gewesen. C. sei nach § 32 StGB berechtigt gewesen, dem Be-\n\nschuldigten die Pistole abzunehmen. Hiergegen habe sich der Beschuldigte\n\nnicht mit einem Messer wehren dürfen.\n\n3. Diese Begründung für den Ausschluß einer Notwehrlage begegnet\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\na) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß\n\nsich der Beschuldigte bei den Messerstichen in einer Notwehrsituation befand.\n\nNotwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Einen sol-\n\nchen Angriff nimmt das Landgericht auf Seiten des Beschuldigten an, weil er\n\nauf die Jugendlichen und zuletzt auf C. geschossen habe. Welcher Angriff\n\nund welche Reaktion hierauf rechtswidrig oder durch Notwehr gerechtfertigt\n\nwaren, läßt sich aber nur bei einer durchgängigen Bewertung der gesamten\n\nAuseinandersetzung in objektiver und subjektiver Hinsicht beurteilen, weil die\n\nRolle des Angreifers und des Angegriffenen im Verlauf der Auseinanderset-\n\nzung wechseln können. Das kann hier der Fall gewesen sein. Selbst wenn man\n\ndavon ausgeht, daß der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit den Jugend-\n\nlichen durch sein provozierendes Verhalten und den ersten Schuß als Angrei-\n\nfer begonnen hat, konnte er sich doch nach der Aufforderung des Passanten K.\n\nan die Jugendlichen, den Beschuldigten in Ruhe zu lassen, nach rückwärts\n\nentfernen. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob dies objektiv und aus der Sicht\n\nder Beteiligten dahin zu verstehen war, daß der Beschuldigte nunmehr die\n\nAuseinandersetzung für beendet ansah und die Anwesenheit des Passanten\n\nnutzen wollte, um zu fliehen und sich in Sicherheit zu bringen. Hierfür spricht,\n\ndaß sich der Beschuldigte wegen der Überzahl seiner Gegner in einer ungüns-\n\ntigen \"Kampflage\" befand und das Landgericht nicht ausschließen konnte, daß\n\ner Angst hatte. Unter diesen Umständen liegt es auch aus der Sicht der Ju-\n\ngendlichen fern, daß von dem Beschuldigten in dieser Phase des Geschehens\n\nnoch ein Angriff ausging. Das Landgericht hätte daher erwägen müssen, ob die\n\nVerfolgung durch die Gruppe der Jugendlichen mit C. für den Beschuldigten\n\nals Androhung von Gewalttätigkeiten aufgefaßt werden konnte, gegen die er\n\nsich mit den beiden Schüssen aus der Gaspistole zur Wehr setzen durfte.\n\nDann wäre C. , abweichend von der Beurteilung des Landgerichts, nicht auf-\n\ngrund einer Notwehrlage befugt gewesen, dem Beschuldigten die Gaspistole\n\nwegzunehmen. Es genügte daher nicht, bei der Prüfung einer möglichen Not-\n\nwehrlage auf den Beginn und das Ende der Auseinandersetzung abzustellen\n\nund die subjektive Seite des Geschehens außer Betracht zu lassen. Für eine\n\nabschließende Beurteilung bilden die bisherigen Feststellungen aber keine\n\nausreichende Grundlage. Dem angefochtenen Urteil läßt sich schon nicht ent-\n\nnehmen, ob der Beschuldigte und C. in den verschiedenen Phasen der Aus-\n\neinandersetzung zumindest auch mit Verteidigungswillen gehandelt haben.\n\nb) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der\n\nBeschuldigte objektiv und subjektiv in einer Notwehrlage befand, wird auch zu\n\nberücksichtigen sein, daß das Notwehrrecht eingeschränkt war, wenn der Be-\n\nschuldigte die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst\n\nschuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.). Allein\n\naus dem Umstand, daß der Beschuldigte seine Lage (mit)verschuldet hat, läßt\n\nsich allerdings noch keine allgemeine Aussage ableiten, in welchem Maße er\n\nsich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation Geratenen bei\n\nder Abwehr des Angriffs zurückhalten mußte. Dies hängt vielmehr von den Um-\n\nständen des Einzelfalls ab. Je schwerer einerseits die rechtswidrige und vor-\n\nwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so\n\nmehr Zurückhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten. Andererseits sind die\n\nBeschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch\n\nden Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374,\n\n379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.). Die Notwehreinschränkung hängt fer-\n\nner davon ab, ob der Beschuldigte dem Angriff ausweichen konnte oder ob er\n\nüber ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungs-\n\nmittels gelangen konnte. War das nicht möglich, so war selbst bei verschulde-\n\nter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst\n\nüblichen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Vertei-\n\ndigung 11 m.w.N.), d. h. soweit sie zur Verteidigung des Beschuldigten erfor-\n\nderlich war (§ 32 Abs. 2 StGB). Dabei wird von Bedeutung sein, ob es erforder-\n\nlich war, C. das Messer zweimal in die Brust zu stoßen. Sollte der Beschul-\n\ndigte die Grenzen der Notwehr überschritten haben (intensiver Notwehrexzeß),\n\nwird auch zu prüfen sein, ob er nach § 33 StGB entschuldigt ist (vgl. zur Maß-\n\nregelanordnung in diesen Fällen BGHSt 31, 132; BGH NStZ 1996, 433, 434;\n\nLackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63\n\nRdn. 2 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 8).\n\nc) Soweit ein Irrtum des Beschuldigten in Betracht kommt, ist dieser nur\n\ndann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er infolge seines Zu-\n\nstands Tatsachen verkennt, die ein geistig Gesunder richtig erkannt hätte\n\n(BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8; BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289;\n\nBGH bei Holtz MDR 1983, 90; Tröndle/Fischer a.a.O.; Stree a.a.O. Rdn. 7 je-\n\nweils m.w.N.).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/2-str-529-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/2-str-529-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_529-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:40.873575+00:00"}}