{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_519-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"2 StR 519/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 519/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 12. September 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fäl-\n\nlen II, 2 a) und 3 g) verurteilt wurde, sowie im Ausspruch über\n\ndie ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 16 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung porno-\n\ngraphischer Schriften, und wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nin Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\n\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nDer Schuldspruch im Fall II, 2 a) hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts fotografierte der Angeklagte ein\n\nneunjähriges Mädchen mit seiner Digital-Kamera mindestens 30-mal nackt, so\n\ndaß das Geschlechtsteil zu sehen war. Er forderte das Kind auf, seine Beine zu\n\nspreizen und seine Schamlippen auseinanderzuziehen. Wie das Kind dies tun\n\nsollte, demonstrierte ihm der Angeklagte durch Berühren des Geschlechtsteils\n\ndes Kindes. Dieses Verhalten hat das Landgericht als sexuellen Mißbrauch\n\neines Kindes in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften (§ 176\n\nAbs. 1, 184 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 StGB) gewertet (UA S. 7). Die bisherigen\n\nFeststellungen belegen zwar den sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach\n\n§ 176 Abs. 1 StGB, nicht aber die Tatbestandsmerkmale des § 184 Abs. 3 Nr. 3\n\nund Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob\n\nder Angeklagte die Fotos hergestellt hat, um sie oder die daraus gewonnenen\n\nMehrfertigungen im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB zu verbreiten\n\noder sonst öffentlich zugänglich zu machen (zum Verbreiten im Internet vgl.\n\nBGHSt 47, 55). Diese Absicht gehört aber zu den Tatbestandsmerkmalen der\n\nQualifikation des § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB und damit auch des Absatzes 4 die-\n\nser Vorschrift. Ebensowenig belegen die bisherigen Feststellungen, daß der\n\nAngeklagte im Sinne von § 184 Abs. 4 StGB gewerbsmäßig gehandelt hat. Es\n\nist nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung hierzu noch\n\nweitere Feststellungen getroffen werden können.\n\nDer Schuldspruch im Fall II, 3 g) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben,\n\nweil er den Unrechtsgehalt der Tat nicht zutreffend und vollständig erfaßt. Der\n\nAngeklagte fertigte auch in diesem Fall Nacktaufnahmen von einem neunjähri-\n\ngen Kind, das auf Weisung des Angeklagten sexuelle Handlungen an sich vor-\n\nnahm. Allerdings kam es hier nicht zu einem Körperkontakt zwischen dem An-\n\ngeklagten und dem Kind. Der Angeklagte hatte hier die Absicht, diese Aufnah-\n\nmen im Internet zu vermarkten, wozu es jedoch nicht kam (UA S. 6). Mangels\n\nKörperkontakts liegt entgegen der Wertung des Landgerichts somit kein sexu-\n\neller Mißbrauch eines Kindes im Sinn von § 176 Abs. 1 StGB vor, sondern ein\n\nsolcher gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der einen geringeren Strafrahmen\n\nvorsieht. Auch gilt für diesen Fall nicht die Vorschrift in alter Fassung (so aber\n\ndas Landgericht UA S. 7), sondern in der zur Tatzeit im Sommer 1998 gelten-\n\nden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Rechtsfehlerhaft nicht in den\n\nSchuldspruch einbezogen hat das Landgericht, daß der Angeklagte mit den\n\nFotos pornographische Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern\n\nzum Gegenstand haben, hergestellt hat, um sie zu verbreiten oder sonst öf-\n\nfentlich zugänglich zu machen. Damit hat er sich tateinheitlich auch wegen\n\nVerbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB strafbar\n\ngemacht. Diese Vorschrift stellt bestimmte Vorbereitungshandlungen zu den\n\nVerbreitungstaten nach § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB unter Strafe (vgl.\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 184 Rdn. 59; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 184 Rdn. 46). Das Aufnehmen der pornographi-\n\nschen Fotos bildet hier die tatbestandsmäßige Handlung verbunden mit der\n\nAbsicht, die aufgenommenen Fotos im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zu\n\nverbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Tatbestand des § 184\n\nAbs. 3 Nr. 3 erfordert nicht, daß diese Absicht bereits verwirklicht wurde. Die\n\nbisherigen Feststellungen legen zudem die Annahme nahe, daß der Ange-\n\nklagte gewerbsmäßig gehandelt und somit auch die Qualifikation des § 184\n\nAbs. 4 StGB erfüllt hat. Ob dies der Fall ist, läßt sich auf der Grundlage der\n\nbisherigen Feststellungen aber nicht abschließend beurteilen, so daß eine\n\nSchuldspruchänderung im Revisionsverfahren ausscheidet. Eine Entscheidung\n\nhierüber muß vielmehr einem neuen Tatrichter überlassen bleiben.\n\nBei der Beurteilung der Fälle II, 2 a) und 3 g) wird auch zu berücksichti-\n\ngen sein, daß sich nach § 176 a Abs. 2 StGB eines Verbrechens des schweren\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig macht, wer in den Fällen des § 176\n\nAbs. 1 bis 4 StGB in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer porno-\n\ngraphischen Schrift zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 StGB verbreitet\n\nwerden soll. Für die Bemessung der neuen Einzelstrafen gilt jedoch das Ver-\n\nschlechterungsverbot, da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II, 2 a) und 3 g) hat\n\nauch die Aufhebung der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafen sowie der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe zur Folge.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_519-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/2-str-519-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_519-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_519-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/2-str-519-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_519-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:30.538390+00:00"}}