{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_513-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"2 StR 513/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 513/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 16. Juli 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-\n\nber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten, der des Betrugs in 17 Fällen\n\nangeklagt worden war, nach Einstellung von 14 Fällen vom Vorwurf der restli-\n\nchen drei Betrugstaten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\n\ngerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 338\n\nNr. 7 StPO Erfolg. Da das angefochtene Urteil schon auf Grund dieser Rüge in\n\nvollem Umfang aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die Sachrüge.\n\nII. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht\n\nworden (§§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO), die auch die Staatsanwaltschaft erhe-\n\nben kann (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 30. Januar 2002 - 2 StR 504/01; BGH NStZ\n\n1985, 184), greift durch.\n\nDas am 16. Juli 2002 nach 17-tägiger Verhandlung verkündete Urteil\n\nhätte nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens nach neun Wochen (vgl. hier-\n\nzu BGHSt 35, 259 f.), also zumindest bis zum 17. September 2002, zu den\n\nAkten gelangt sein müssen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf\n\nder Urteilsurkunde ist dies jedoch erst am 20. September 2002 geschehen.\n\nGemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten wer-\n\nden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht vorausseh-\n\nbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein\n\nsolcher Umstand ist hier nicht ersichtlich, ergibt sich insbesondere auch nicht\n\naus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Straf-\n\nkammer. Danach lag - trotz zeitweiliger Urlaubsabwesenheit des Vorsitzenden\n\nund des Berichterstatters - bereits am 13. September 2002 eine Reinschrift des\n\nUrteilsentwurfs vor, bei der \"noch einige Schreib- und Übertragungsfehler zu\n\nberichtigen\" waren. Wegen Tätigkeiten in anderen eilbedürftigen Verfahren, für\n\ndie der Vorsitzende durch Präsidiumsbeschluß des Landgerichts vom\n\n12. September 2002 zusätzlich auch als Vorsitzender der 12. Strafkammer zu-\n\nständig wurde, gelangte das Urteil erst am 20. September 2002 von den Be-\n\nrufsrichtern unterschrieben zu den Akten. Die geltend gemachten Umstände\n\nrechtfertigen eine Fristüberschreitung nicht. Die Berufsrichter waren gehalten,\n\nzunächst die bereits verkündete Sache fristgemäß zum Abschluß zu bringen.\n\nDies gilt hier umso mehr, als mehrere Tage zur Verfügung standen, lediglich\n\neinige Schreib- und Übertragungsfehler zu berichtigen. Sollte es sich nur um\n\noffensichtliche Schreibfehler gehandelt haben, mit deren Berichtigung keine\n\nsachliche Änderung des Urteils verbunden war, hätte ohnehin bereits das vor-\n\nhandene Urteilsexemplar versehen mit den richterlichen Unterschriften frist-\n\nwahrend zu den Akten gelangen können. Die für die Zustellung erforderliche\n\nReinschrift hätte auch später erstellt werden können (vgl. BGHR StPO § 275\n\nAbs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2).\n\nHinzu kommt hier noch, daß das Präsidium in seinem Beschluß vom\n\n12. September 2002 ausdrücklich bestimmt hatte, daß bei gleichzeitiger Inan-\n\nspruchnahme die 10. (große) Strafkammer, um deren Urteil es hier geht, vor-\n\ngeht.\n\nIm übrigen würden in der Regel weder Umstände, die die Organisation\n\ndes Gerichts betreffen noch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richter eine\n\nFristüberschreitung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1988, 1094; BGH NStZ 1989,\n\n285; BGH NStZ 1992, 398).\n\nDie Fristüberschreitung beruht demgemäß nicht auf einem nicht vorher-\n\nsehbaren Umstand im Einzelfall, sondern auf einem Organisationsmangel, der\n\nvon den für die rechtzeitige Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe ver-\n\nantwortlichen Berufsrichtern zu vertreten ist (vgl. auch BGH, Beschl. v.\n\n7. Januar 1998 - 5 StR 528/97).\n\nDas Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist\n\nbegründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so daß es nicht\n\ndarauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_513-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-09/2-str-513-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_513-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_513-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-09/2-str-513-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_513-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:12.423845+00:00"}}