{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_503-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"2 StR 503/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 503/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Bode\n\n als Vorsitzender,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2002 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tat-\n\ngeschehen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet\n\nsich die vom Generalbundesanwalt (in der Hauptverhandlung) vertretene Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet die Verneinung\n\ndes Mordmerkmals Heimtücke und die Annahme einer erheblich verminderten\n\nSchuldfähigkeit.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte, der als Kind von seinem Stiefva-\n\nter sexuell mißbraucht wurde und sich seit seinem 18. Lebensjahr offen zu ho-\n\nmosexuellen Neigungen bekennt, lernte 1996 das spätere Tatopfer P. kennen.\n\nZwischen beiden entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung, sexuelle\n\nAnnäherungsversuche des ebenfalls homosexuell veranlagten über 30 Jahre\n\nälteren P. wies der Angeklagte jedoch bis August 2001 zurück. In dieser Zeit\n\nzog er vorübergehend in die Einzimmerwohnung des Tatopfers ein. Da der An-\n\ngeklagte den vereinbarten Mietanteil nicht zahlte, aber auch wegen seiner Un-\n\nordentlichkeit und seines Drogenkonsums kam es bald zu Streitigkeiten, bei\n\ndenen P. dem Angeklagten androhte, ihn aus der Wohnung zu werfen. Der An-\n\ngeklagte warf P. seinerseits dessen seit langem bestehenden sexuellen Bezie-\n\nhungen zu einem 18-jährigen vor und beschimpfte ihn als „Kinderficker“. Auch\n\nam 9. September 2001 kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten und P.,\n\nder gegen 18.00 Uhr begann und sich über mehrere Stunden hinzog. Um sich\n\nzu beruhigen und den Streit zu beenden, verließ der Angeklagte mehrfach die\n\nWohnung, wobei er außerhalb der Wohnung einige Male Crack zu sich nahm.\n\nNach seiner Rückkehr setzte sich der Streit jeweils wieder fort. P. hielt dem\n\nAngeklagten u. a. vor, daß er gar kein richtiger Homosexueller sei und ihm die\n\nals Kind erlittenen Mißbrauchstaten offensichtlich Spaß gemacht hätten. Der\n\nAngeklagte, der P. diese als traumatisch empfundenen Erlebnisse einmal er-\n\nzählt hatte, empfand dies als groben Vertrauensbruch. Als er wiederum die\n\nWohnung verlassen wollte, stellte sich P., um ihn darin zu hindern, vor die\n\nWohnungstür. Der Angeklagte, der immer wütender wurde, ergriff schließlich\n\neine an der Wand in einer Lederscheide hängende Machete und stieß insge-\n\nsamt 33 mal mit direktem Tötungsvorsatz auf P. ein. Ein Stich, der das Tatopfer\n\ntraf, als es bereits aufgrund seiner Verletzungen zu Boden gestürzt war, führte\n\ninnerhalb kürzester Zeit zum Tod. Auch die anderen Verletzungen waren le-\n\nbensgefährlich.\n\nDas Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das\n\nVorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausge-\n\nschlossen. Zwar habe sich das Tatopfer keines tätlichen Angriffs versehen, der\n\nAngeklagte habe aber aufgrund seiner affektiven Erregung bei der Tatbege-\n\nhung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (ebenso wie Umstände, die niedri-\n\nge Beweggründe ausmachen könnten) möglicherweise nicht hinreichend in\n\nsein Bewußtsein aufgenommen und gebilligt.\n\nEine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung mit der Folge ei-\n\nnes völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Land-\n\ngericht - dem Sachverständigen folgend - abgelehnt. Eine erhebliche Vermin-\n\nderung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht hingegen nicht ausgeschlos-\n\nsen, \"unabhängig davon, ob sie erst nach Tatbeginn eingetreten ist (und damit\n\nmöglicherweise im Augenblick des tödlichen Stichs vorlag) oder schon vor dem\n\nersten Stich vorlag“.\n\nII.\n\nDie Ausführungen zur Verneinung der subjektiven Tatseite des Mord-\n\nmerkmals der Heimtücke und die Annahme einer nicht ausschließbaren ver-\n\nminderten Schuldfähigkeit sind - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht\n\nrechtsbedenkenfrei.\n\n1. Der Tatbestand des Heimtückemordes setzt in subjektiver Hinsicht\n\nvoraus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers kennt und sich\n\nbewußt ist, daß er diese zur Tat ausnutzt. Hierfür genügt es, daß der Täter die\n\nArg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffe-\n\nnen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt ist,\n\neinen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen\n\nMenschen zu überraschen (NStZ-RR 2000, 166 f.; NStZ 1999, 506 f.). Dabei\n\nsteht nicht jede affektive Erregung der Annahme eines Ausnutzungsbewußt-\n\nseins in diesem Sinne entgegen. Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, daß\n\nder Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erre-\n\ngung nicht in sein Bewußtsein aufgenommen hat, so muß er die Beweisanzei-\n\nchen dafür darlegen und würdigen.\n\nSchon eine solche umfassende Würdigung hat das Landgericht nicht\n\nvorgenommen. So hat es sich nicht mit den - zum Ausschluß der Schuldunfä-\n\nhigkeit des Angeklagten - getroffenen Feststellungen zur Wahrnehmungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung auseinandergesetzt, die mit acht\n\nkonkreten Einzelbeobachtungen des Angeklagten während der Tat belegt wird\n\n(UA S. 23 und 26). Zudem hat es die Annahme einer affektiv bedingten Erre-\n\ngung ersichtlich allein auf die vorhergehenden Feststellungen zur erheblich\n\nverminderten Schuldfähigkeit aufgrund einer affektiv bedingten tiefgreifenden\n\nBewußtseinsstörung gestützt. Für die Annahme der subjektiven Seite des\n\nHeimtückemords kommt es aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen\n\nder rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB an, sondern darauf, ob und\n\ngegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen die affektive Erregung auf\n\ndie Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein Be-\n\nwußtsein hatte (BGH NStZ-RR 2000, 166 f.). Abgesehen davon sind diese\n\nFeststellungen hier aber auch schon deshalb nicht geeignet, das fehlende\n\nAusnutzungsbewußtsein zu belegen, weil sie ihrerseits - wie noch auszuführen\n\nist - unklar sind. Angesichts der vom Landgericht vorgenommenen Verknüp-\n\nfung zwischen den Feststellungen zur affektbedingten tiefgreifenden Bewußt-\n\nseinsstörung im Sinne von § 21 StGB und den subjektiven Voraussetzungen\n\nder Heimtückemordmerkmale kann nicht ausgeschlossen werden, daß\n\nRechtsfehler zum Ausmaß und insbesondere auch zum Zeitpunkt des Eintritts\n\ndes Affekts, den das Landgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur vermin-\n\nderten Schuldfähigkeit offen gelassen hat, sich auch auf die Beurteilung des\n\naffektbedingten Fehlens des Ausnutzungsbewußtseins ausgewirkt haben.\n\n2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft offen gelassen, zu welchem\n\nZeitpunkt die affektbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des An-\n\ngeklagten eingetreten ist. Zwar könnten die weiteren Ausführungen des Land-\n\ngerichts zur Persönlichkeitsfremdheit der Tat, zu der vorangegangenen stun-\n\ndenlangen verbalen \"Aufheizung“, zu den den Angeklagten sehr verletzenden\n\nVorhalten seiner Mißbrauchserlebnisse durch das Tatopfer sowie zum Drogen-\n\nkonsum des Angeklagten dafür sprechen, daß das Landgericht einen die\n\nSchuldfähigkeit beeinträchtigenden Affekt schon bei Tatbeginn nicht auszu-\n\nschließen vermochte. Andererseits meinte das Landgericht, sich in Überein-\n\nstimmung mit dem Sachverständigen zu befinden, der aber eine erheblich ver-\n\nminderte Schuldfähigkeit \"allenfalls für den Zeitraum nach Eintritt in die Tat“ für\n\nmöglich gehalten hat. Danach ist zu besorgen, daß es von einem verfehlten\n\nAnsatz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Denn wäre\n\nder Angeklagte nicht bereits bei Eintritt in das Versuchsstadium affektbedingt in\n\nseiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, sondern erst - wie der\n\nSachverständige angenommen hat - nach Tatbeginn beim Einschlagen auf das\n\nTatopfer in eine Art \"Entfesselungsaffekt\" geraten, hätte eine erheblich vermin-\n\nderte Schuldfähigkeit nicht durchgehend bei der gesamten Tatbegehung vor-\n\ngelegen. Welche Folgen sich ergeben, wenn der Täter erst während der Tat-\n\nhandlung in einen Zustand nach §§ 20, 21 StGB gerät, hat die Rechtsspre-\n\nchung bisher insbesondere für den Eintritt eines völligen Ausschlusses der\n\nSchuldfähigkeit nach Tatbeginn entschieden (BGHSt 7, 325, 328, 329; 23, 133,\n\n135, 136; siehe auch BGHR StGB § 21 Vorverschulden 3; BGH, Urt. vom\n\n14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76). Danach sind einem Täter Handlungen\n\nauch dann zuzurechnen, wenn sie vom Vorsatz erfaßt waren und der Tatablauf\n\nder Vorstellung entsprach, die der Täter noch vor Eintritt der Schuldunfähigkeit\n\nsich von dem Tatgeschehen gemacht hatte. Der Eintritt der Schuldunfähigkeit\n\nwährend der Tatbegehung stellt sich dann als unwesentliche Abweichung vom\n\nKausalverlauf dar. Dabei genügt es, daß der Zustand der Schuldunfähigkeit\n\nsich aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere\n\nEinflüsse ausgelöst worden ist. In einem solchen Fall ist der Täter wegen voll-\n\nendeter Tat, begangen im schuldfähigen Zustand, zu bestrafen. Nichts anderes\n\nkann für den Eintritt der erheblich verminderten Schuldfähigkeit erst während\n\nder Tatausführung gelten (vgl. auch Jähnke in LK, 11. Aufl. § 21 Rdn. 23). Die\n\nVersagung einer Strafmilderung in diesem Fall steht auch im Einklang mit der\n\nRechtsprechung zum Vorverschulden und zur actio libera in causa, bei der je-\n\nweils an ein Verschulden oder an Verhaltensweisen des Täters vor Tatbeginn\n\nangeknüpft und eine Strafmilderung trotz Tatbegehung im Zustand verminder-\n\nter Schuldfähigkeit nicht gewährt wird. Hingegen hat der Täter, wenn er erst\n\nwährend der Tat - bei ansonsten planmäßiger Durchführung der Tat - erheblich\n\nvermindert schuldfähig geworden ist, seinen Tatentschluß nicht nur im voll\n\nschuldfähigen Zustand gefaßt, sondern sogar noch in diesem Zustand über die\n\nVersuchsgrenze hinaus umgesetzt.\n\nDas Landgericht durfte deshalb nicht offen lassen, ab wann die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war.\n\n3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen\n\nzum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und\n\nkönnen bestehen bleiben.\n\nBode RiBGH Dr. Kuckein ist durch Otten\n\n Urlaub an der Unterschrift\n\n gehindert.\n\n Bode\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_503-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/2-str-503-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_503-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_503-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/2-str-503-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_503-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:37.599447+00:00"}}