{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_494-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"2 StR 494/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 494/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Köln vom 11. Oktober 2001 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kos-\n\nten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen Pkw ein-\n\ngezogen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen\n\nRechts und beanstandet insbesondere die Annahme eines minder schweren\n\nFalles der schweren räuberischen Erpressung.\n\nDer Angeklagte stützt sein Rechtsmittel auf die Verletzung des formellen\n\nund materiellen Rechts.\n\nII.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan-\n\nwaltschaft hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, daß\n\ndas Landgericht den Angeklagten tateinheitlich zur schweren räuberischen Er-\n\npressung nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB)\n\nverurteilt hat.\n\n1. Der Angeklagte und der Zeuge A. waren Mitarbeiter der Firma\n\nB. in L. . Der Angeklagte wollte bei seiner Arbeitgeberin\n\nComputer und andere Wertgegenstände entwenden und sie über das Internet\n\nverkaufen. Mit Hilfe des Generalschlüssels des Zeugen A. wollte er au-\n\nßerhalb der Arbeitszeit unbemerkt in die Büroräume der Firma B. eindrin-\n\ngen. Am Abend des 4. Februar 2000 suchte er den mit ihm befreundeten Zeu-\n\ngen in dessen Wohnung auf. Als der Zeuge A. einen gemeinsamen\n\nDiebstahl ablehnte, entschloß sich der Angeklagte, den Zeugen mit einem\n\nMesser dazu zu bringen, ihm Zutritt zu den Büros zu verschaffen und die Weg-\n\nnahme der Computer und anderer Wertgegenstände zu dulden oder ihm dabei\n\nbehilflich zu sein. Der Angeklagte bedrohte den Zeugen daher verbal und mit\n\neinem Butterfly-Messer, so daß der einfach strukturierte Mann panische Angst\n\nbekam und um sein Leben fürchtete. Er folgte daher im weiteren den Anwei-\n\nsungen des Angeklagten, der ihm zeitweise das Messer drohend an die Rippen\n\nhielt. Der Angeklagte zwang den Zeugen auf diese Weise, mit ihm zum Be-\n\ntriebsgelände der B. zu fahren. Auf dem Weg zum Pförtner hielt der Ange-\n\nklagte dem Zeugen erneut zeitweise das Messer drohend in die Seite und for-\n\nderte ihn auf, \"die Klappe zu halten.\" Nachdem beide nacheinander den Pfört-\n\nner passiert hatten, tranken sie auf Verlangen des Zeugen an einem Getränke-\n\nautomaten einen Kaffee. In dem Bürogebäude, dessen Kellertür zufällig nur\n\nangelehnt war, ließ sich der Angeklagte von dem Zeugen mit dem General-\n\nschlüssel die Büroräume aufschließen und durchsuchte sie. Um den Zeugen\n\neinzuschüchtern, bedrohte er ihn erneut verbal, so daß A. keinen Wi-\n\nderstand wagte. Der Angeklagte nahm aus den verschiedenen Büros insge-\n\nsamt 15 Notebooks und 2 Mobiltelefone im Gesamtwert von ca. 70.000 DM an\n\nsich. Da der Angeklagte nicht alle Geräte selbst tragen konnte, forderte er den\n\nZeugen auf, ihm tragen zu helfen. Eingeschüchtert durch die vorangegangenen\n\nDrohungen war ihm der Zeuge A. behilflich. Als die Beute durch ein Erd-\n\ngeschoßfenster zum Abtransport auf die Straße gebracht wurde und A. \n\nzuerst nach draußen kletterte, drohte ihm der Angeklagte, mit einem Messer\n\nkönne man auch werfen, um ihn an der Flucht zu hindern. Auf der Rückfahrt mit\n\nder Beute drohte der Angeklagte dem Zeugen erneut, falls er es wagen sollte,\n\nzur Polizei zu gehen. Dann setzte er ihn an einer Tankstelle ab. Die Tat er-\n\nstreckte sich über einen Zeitraum von etwa fünf Stunden.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht den\n\nAngeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Men-\n\nschenraubs (§ 239 a StGB) verurteilen müssen.\n\nDer Angeklagte hat den Zeugen A. entführt, indem er ihn mit dem\n\nMesser bedrohte und ihn sodann gegen seinen Willen aus seiner Wohnung in\n\ndas Bürogebäude der B. brachte. Da sich zur Tatzeit dort keine Mitar-\n\nbeiter aufhielten, war der Zeuge jedenfalls in dem menschenleeren Büroge-\n\nbäude in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten in einem Maße ein-\n\ngeschränkt, daß er dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten ausgesetzt\n\nwar (vgl. BGHSt 40, 350, 359 m.w.N.). Zugleich hat sich der Angeklagte des\n\nZeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbe-\n\nmächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Trae-\n\nger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herr-\n\nschaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hin-\n\nderte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächti-\n\ngen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer\n\nzwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen. Auch die eigenständige Be-\n\ndeutung der Bemächtigungssituation und eine Stabilisierung der Lage, die\n\nausgenutzt werden sollte, waren somit gegeben. Ebenso bestand zwischen\n\ndem Entführen und dem Sichbemächtigen einerseits sowie der angestrebten\n\nweiteren Nötigung andererseits der bei diesem unvollkommen zweiaktigen De-\n\nlikt erforderliche funktionale Zusammenhang. Denn der Angeklagte beabsich-\n\ntigte, die für den Zeugen A. geschaffene Lage für sein weiteres Vorge-\n\nhen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR\n\nStGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 8, jeweils m.w.N.). Durch die fortbeste-\n\nhende Bedrohungslage hat er den Zeugen gezwungen, ihm die Büros aufzu-\n\nschließen und ihm beim Abtransport der Beute zu helfen.\n\nDamit ergeben die Feststellungen auch den zweiten, in die subjektive\n\nVorstellung verlagerten Teilakt der angestrebten Erpressung. Der Angeklagte\n\nwollte erreichen, daß der Zeuge A. als Hausmeister der B. die\n\nWegnahme der Computer und sonstigen Wertsachen durch Aufschließen der\n\nBüros ermöglichte und duldete. Ob sich diese Absicht des Angeklagten auf die\n\nBegehung einer schweren räuberischen Erpressung richtete - wie das Landge-\n\nricht ohne nähere Begründung meint - oder aber auf einen schweren Raub, ist\n\nhier nicht zweifelsfrei, für den Schuldspruch nach § 239 a StGB aber nicht von\n\nausschlaggebender Bedeutung. Denn in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHSt 14, 368, 390; BGH NStZ 2002, 31, 32, jeweils m.w.N.) ist\n\nanerkannt, daß der Tatbestand der Erpressung den des Raubs mitumfaßt. Der\n\nRaub ist insofern der besondere Tatbestand gegenüber dem allgemeineren\n\ndes § 255 StGB. Der engere Tatbestand des Raubs schließt zwar die Anwen-\n\ndung des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung insoweit aus, als\n\nseine Voraussetzungen vorliegen. Das ändert aber nichts daran, daß neben\n\ndem speziellen Tatbestand des Raubs zugleich auch der allgemeinere Tatbe-\n\nstand der räuberischen Erpressung erfüllt ist. Für den Tatbestand des § 239 a\n\nStGB bedeutet dies, daß es nicht darauf ankommt, ob die von dem Angeklag-\n\nten beabsichtigte Tat rechtlich als schwere räuberische Erpressung oder als\n\nschwerer Raub zu werten ist. Für den Schuldspruch im übrigen wird sich der\n\nneue Tatrichter aber mit der Abgrenzung dieser beiden Tatbestände zu befas-\n\nsen haben.\n\n3. Neben § 239 a StGB ist § 239 b StGB im vorliegenden Fall nicht an-\n\nwendbar. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht\n\nGesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck\n\ndient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu er-\n\nlangen (vgl. BGHSt 25, 386).\n\n4. Das rechtsfehlerhafte Unterbleiben des Schuldspruchs auch wegen\n\neines tateinheitlichen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB hat\n\nzur Folge, daß der Schuldspruch insgesamt aufzuheben ist. Einer Änderung\n\ndes Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 StPO entgegen.\n\n5. Da schon der Schuldspruch keinen Bestand hat, kommt es auf die von\n\nder Staatsanwaltschaft beanstandete Annahme eines minder schweren Falls\n\nder schweren räuberischen Erpressung nicht mehr an.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Weder die Verfahrensrügen noch die Sachrüge greifen durch.\n\nErgänzend zu bemerken ist lediglich: Selbst wenn man die Tat des Angeklag-\n\nten abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht als\n\nschwere räuberische Erpressung, sondern als schweren Raub wertet, ist der\n\nAngeklagte wegen des übereinstimmenden Strafrahmens und des unverän-\n\nderten Unrechts- und Schuldgehalts bei der Tatbestandsverwirklichung nicht\n\nbeschwert, zumal das Landgericht einen minder schweren Fall der räuberi-\n\nschen Erpressung angenommen hat.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_494-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/2-str-494-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_494-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_494-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/2-str-494-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_494-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:09:29.091536+00:00"}}