{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_492-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"2 StR 492/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 492/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Koblenz vom 23. Juli 2002, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum Alter\n\ndes Angeklagten, aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil\n\na) in dem diesen Angeklagten betreffenden Gesamtstrafaus-\n\nspruch aufgehoben,\n\nb) dahin geändert, daß das eingezogene Bargeld, nämlich\n\n3.910,00 Euro, 75,00 Euro, 1,5 Millionen türkische Lira und\n\n150,00 DM für verfallen erklärt wird.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,\n\nan eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts\n\nKoblenz zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, da-\n\nvon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Neuwied vom 20. August 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf\n\nFällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen\n\nBetrag von 50.000,00 Euro für verfallen erklärt.\n\nDen Angeklagten J. hat das Landgericht wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen\n\nund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen\n\nverurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt nach der Urteilsformel sieben Jah-\n\nre, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von sechs Jahren tat-\n\nund schuldangemessen ist. Das Landgericht hat außerdem einen Betrag von\n\n15.000,00 Euro für verfallen erklärt sowie 3.910,00 Euro, 75,00 Euro, 1,5 Milli-\n\nonen türkische Lira und 150,00 DM Bargeld eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen beide Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts; die Revision des Angeklagten K. erhebt außerdem eine Verfah-\n\nrensrüge.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten K. hat mit der geltend gemachten\n\nVerletzung des § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen\n\n§ 247 StPO bei der Vernehmung des Zeugen S. ( ).\n\na) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am 4. Verhandlungs-\n\ntag, dem 20. Juni 2002, wurde der Zeuge S. vernommen. Der\n\nZeuge machte Angaben zur Person und zur Sache und wurde dann gemäß\n\n§ 55 StPO belehrt. Danach sagte er weiter zur Sache aus. Zu den nachfolgen-\n\nden Verfahrensvorgängen heißt es im Protokoll: „Nach Erörterung mit den VB\n\nund im allseitigen Einvernehmen erfolgte Kammerbeschluß: Für die Dauer der\n\nVernehmung des Zeugen S. sollen die Angeklagten aus dem Gerichts-\n\nsaal geführt werden. Der Beschluß wurde ausgeführt.“ Der Zeuge machte so-\n\ndann auf Fragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten weitere Angaben\n\nzur Sache. Nach der Vernehmung des Zeugen wurde die Abwesenheit der An-\n\ngeklagten aufgehoben und die Angeklagten wurden wieder in den Gerichtssaal\n\ngeführt. Sie wurden durch den Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt der\n\nAussage des Zeugen während ihrer Abwesenheit unterrichtet und erhielten\n\nGelegenheit zu Fragen an den Zeugen. Der Angeklagte J. drohte dem\n\nZeugen, daß es mit dieser seiner Aussage nicht zu Ende sei.\n\nb) Die Rüge ist begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes ist der zeitweise Ausschluß des Angeklagten stets durch\n\nförmlichen Gerichtsbeschluß anzuordnen, der zu begründen und zu verkünden\n\nist (BGHR StPO § 247 Ausschließungsgrund 1; BGHSt 22, 18, 20). Die Be-\n\ngründung muß zweifelsfrei ergeben, daß das Gericht von zulässigen Erwägun-\n\ngen ausgegangen ist (BGH NStZ 1999, 419, 420; Diemer in KK 4. Aufl. § 247\n\nRdn. 13). Eine nähere Begründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sämt-\n\nliche Beteiligten mit der Anordnung einverstanden waren. Der Angeklagte kann\n\nnicht wirksam auf seine vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten\n\n(BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 5; offengelassen in BGHR\n\na.a.O. Abwesenheit 25; BGHSt 22, 18, 20).\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen wird der Beschluß des Landgerichts\n\nnicht gerecht. Den protokollierten Verfahrensvorgängen läßt sich nicht entneh-\n\nmen, ob die Kammer ihrem Beschluß einen der in § 247 StPO abschließend\n\naufgezählten Ausschließungsgründe zugrunde gelegt hat. Der Beschluß selbst\n\nenthält keinerlei Begründung. Auch aus dem Ablauf der Hauptverhandlung vor\n\nder Entfernung der Angeklagten läßt sich kein gesetzlicher Grund für den\n\nAusschluß entnehmen. Die Bedrohung des Zeugen durch den Angeklagten\n\nJ. erfolgte erst, nachdem der Zeuge seine Aussage beendet und die An-\n\ngeklagten wieder in den Gerichtssaal geführt worden waren.\n\n2. Auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes muß ein Urteil\n\nlediglich in dem Umfang aufgehoben werden, in dem dieser Revisionsgrund\n\nsich auswirken konnte (vgl. BGH StraFo 2003, 57). Von dem Verfahrensfehler\n\nsind hier die Feststellungen des Landgerichts zum Alter des Angeklagten K. \n\n nicht betroffen. Der Senat hat deshalb die entsprechenden Feststellungen\n\naufrecht erhalten und die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Im Fall einer erneuten\n\nVerurteilung wird der neue Tatrichter zu begründen haben, weshalb es sich bei\n\nden in den Fällen 10, 12 und 13 der Urteilsgründe beschriebenen Käufen von\n\nBetäubungsmitteln im Oktober 2001 nicht um Teilmengen der dem Angeklagten\n\nim Fall 3 der Urteilsgründe zur Last gelegten Betäubungsmittelmenge handelt,\n\nwie dies im angefochtenen Urteil für den Fall 9 angenommen worden ist.\n\nIII.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revision des\n\nAngeklagten J. führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe und zur Änderung der Einziehungsanordnung.\n\n1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe von sieben Jahren kann nicht\n\nbestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht ge-\n\ntragen, die – für sich betrachtet – rechtsfehlerfrei sind und in den Urteilsgrün-\n\nden zu einer solchen von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen führen.\n\nEs liegt keine Fallgestaltung vor, bei der aus dem Urteil selbst ohne weiteres\n\ndeutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in\n\nWirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteils-\n\nformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anders-\n\nlautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO\n\n§ 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. Juni 1992 – 1 StR\n\n631/91).\n\n2. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehung des bei dem Ange-\n\nklagten J. sichergestellten Bargeldes kann keinen Bestand haben; sie ist\n\ndurch eine Verfallsentscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB zu ersetzen. § 265\n\nStPO steht nicht entgegen, weil sich der Beschwerdeführer ersichtlich nicht\n\nanders hätte verteidigen können. Ist Geld – wie im vorliegenden Falle – als\n\nBezahlung für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer\n\nübergeben worden, ist es als durch die Tat Erworbenes kein Gegenstand im\n\nSinne von § 33 Abs. 2 BtMG, der gemäß § 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat\n\nhervorgebracht worden wäre (BGHR StGB § 74 Tatmittel 2); eine Einziehung\n\nnach § 74 Abs. 1 StGB kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn der kon-\n\nkrete Geldbetrag bereits wieder zur Durchführung weiterer Betäubungsmittel-\n\ngeschäfte bestimmt war und diese Geschäfte ebenfalls Gegenstand der Ankla-\n\nge sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_492-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/2-str-492-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_492-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_492-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/2-str-492-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_492-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:26.275706+00:00"}}