{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_486-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"2 StR 486/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 486/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n28. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h. c. Detter,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKassel vom 27. Juni 2002 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n2. Juni 1999 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das\n\nangefochtene Urteil, das nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens\n\nergangen ist, hat die Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt aufrechter-\n\nhalten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrü-\n\ngen und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte lernte Ende 1996 die Zeugin H.-P., das spätere Tatopfer\n\nkennen und bezog mit ihr im August 1997 eine gemeinsame Wohnung. Da sich\n\ndas Zusammenleben aber nicht befriedigend gestaltete, trennte sich die Zeugin\n\nvon ihm nach ca. drei bis vier Monaten und suchte sich eine eigene Wohnung.\n\nDer Angeklagte akzeptierte die Trennung nicht. Er verfolgte die Zeugin mit An-\n\nrufen, suchte sie in ihrer neuen Wohnung auf und drohte ihr, sie und ihre\n\nTochter umzubringen. Er belästigte die Zeugin auch, wenn sie sich in der\n\nWohnung ihrer Schwester aufhielt. Dennoch verbrachte die Zeugin mit ihm im\n\nApril/Mai 1998 einen Urlaub in der Türkei. Während sie anschließend für einige\n\nMonate ihr Heimatland Iran besuchte, befreundete sich der Angeklagte mit sei-\n\nner jetzigen Lebensgefährtin, einer Niederländerin, bei der er auch den Juli\n\n1998 verbrachte. Trotz dieser neuen Beziehung rief er die Schwester der Zeu-\n\ngin mehrfach an, um sich nach der Rückkehr der Zeugin zu erkundigen, und\n\nnach deren Rückkehr am 10. August 1998 auch diese selbst, um mit ihr zu re-\n\nden und sich mit ihr zu verabreden. Am 24. August 1998 ließ er der Zeugin, die\n\nsich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt, durch diese\n\nausrichten, daß sie herunterkommen solle. Als sie daraufhin das Fenster der\n\nWohnung öffnete und heraussah, beschimpfte er sie und drohte ihr, sie umzu-\n\nbringen, wenn sie nicht komme. Zwei Tage später suchte er die Wohnung der\n\nZeugin auf und forderte sie auf, zu einem letzten Gespräch herunterzukommen.\n\nUm Aufsehen in der Nachbarschaft zu vermeiden, folgte die Zeugin der Auffor-\n\nderung und setzte sich in das Auto des Angeklagten. Unvermittelt fuhr der An-\n\ngeklagte los. Er drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie nicht mit zu ihm nach\n\nHause komme. In der von ihm gemeinsam mit dem Zeugen H. bewohnten\n\nWohnung ging er mit der Zeugin in sein Zimmer, wo man sich zunächst unter-\n\nhielt. Der Angeklagte drückte plötzlich die auf dem Bett des Angeklagten sit-\n\nzende Zeugin nach hinten, hielt ihre Hände mit der linken Hand fest, zog ihr mit\n\nGewalt Leggings und Slip herunter und vollzog gegen ihren Willen mit ihr den\n\nGeschlechtsverkehr. Als die Zeugin die Leggings danach wieder anziehen\n\nwollte, zerriß er diese, um sie am Weggehen zu hindern, auch nahm er der\n\nZeugin die von ihr mitgebrachten 50,-- DM weg, um ihr kein Geld für die Heim-\n\nfahrt zu lassen. Der Zeugin gelang jedoch die Flucht, als der Angeklagte ins\n\nBad ging. Er folgte ihr noch, erreichte sie aber nicht mehr. Die Zeugin berich-\n\ntete unmittelbar danach ihrer Schwester von dem Geschehenen, die ihr zur\n\nAnzeige riet. Da die Zeugin aber Angst vor dem Angeklagten hatte, ging sie\n\nerst fünf Tage später zur Polizei, als der Angeklagte sie weiterhin nicht in Ruhe\n\nließ.\n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten. Nicht er, sondern die Zeugin habe\n\ndie Trennung nicht akzeptiert und ihn des öfteren angerufen. So habe sie ihn\n\nauch am Tattag angerufen und sich mit ihm zum Essen verabredet. Während\n\ndes Essens habe er ihr erklärt, daß er neu liiert und die Beziehung mit ihr be-\n\nendet sei. Sie habe dies hingenommen und sei dann mit in seine Wohnung\n\ngegangen, um noch Kleidungsstücke aus seiner Wohnung zu holen. Dort sei\n\nes auf ihre Initiative zum einverständlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Sie\n\nsei dann noch eine Stunde geblieben und habe bei ihm übernachten wollen,\n\nwas er abgelehnt habe. Sie sei dann gegen 19.00 Uhr gegangen. Er sei ihr\n\nnach 10 bis 15 Minuten gefolgt und habe sie an der S-Bahn stehen sehen. Sie\n\nhabe ihn auch danach mehrfach angerufen und ihm erklärt, als er auf der\n\nTrennung beharrte, daß das Folgen haben werde.\n\nDiese Einlassung hat das Landgericht insbesondere auf Grund der\n\nglaubhaften Aussage der Zeugin als widerlegt angesehen und das Geschehen\n\nals Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.\n\nII.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind, jedenfalls\n\nunbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, daß das Landgericht\n\nsich in den Urteilsgründen nicht mit Tatsachen auseinandergesetzt habe, die\n\nes aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung als wahr unterstellt habe,\n\nwas hier im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. erforderlich ge-\n\nwesen wäre.\n\nAuch diese Rüge hat keinen Erfolg.\n\nAllerdings war die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtsbeden-\n\nkenfrei. Das Landgericht hatte die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt\n\nund in der Beschlußbegründung weiter ausgeführt, daß davon abgesehen die\n\nbehaupteten Tatsachen für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien. Der\n\nAblehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei einer erheblichen Tatsa-\n\nche in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit\n\nschließen einander aber aus. Die Angriffsrichtung der Rüge (vgl. auch BGH\n\nNStZ 1998, 636 f.) geht aber nicht auf den in der fehlerhaften Ablehnung des\n\nBeweisantrags liegenden Verfahrensmangel, sondern sieht einen Verfahrens-\n\nfehler in der fehlenden Auseinandersetzung des Urteils mit den als wahr unter-\n\nstellten Tatsachen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. Dabei\n\nerscheint schon zweifelhaft, ob angesichts der Widersprüchlichkeit der\n\nBeschlußbegründung hier überhaupt von der Zusage einer Wahrunterstellung\n\nausgegangen werden konnte. Jedenfalls liegt der von der Revision beanstan-\n\ndete Erörterungsmangel nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ist anerkannt, daß es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unter-\n\nstellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann bedarf, wenn sie sich ange-\n\nsichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweislage\n\nsich sonst als lückenhaft erwiese (BGH BGHR StPO § 244 Abs. 3). Ein solcher\n\nFall war hier entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben, denn zur\n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. brachten die von dem Zeugen K. zu bekun-\n\ndenden Tatsachen, soweit sie nicht diese Zeugin sondern deren Schwester\n\nbetrafen, keine weitergehenden Erkenntnisse. Soweit sie eine allgemeine\n\nWarnung des Zeugen K. vor der ganzen Familie der Zeugin H.-P. einschließ-\n\nlich dieser Zeugin selbst zum Inhalt hatten, handelte es sich um eine durch\n\nkeine Tatsachen belegte Meinungsäußerung.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet, insbesondere weist die Beweis-\n\nwürdigung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler auf. Zu\n\nerörtern ist auch hier nur folgendes:\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\n\nauf die ausführlich gewürdigte Aussage der Zeugin H.-P. gestützt, die jeden-\n\nfalls in Randbereichen von der Schwester der Zeugin bestätigt worden ist. Eine\n\nBeweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht, lag daher nicht vor. Die\n\nAbweichungen in der Aussage der Zeugin vor der Kammer gegenüber ihren\n\nAngaben in der früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt,\n\nteilweise auch vor der Polizei, die sämtlich nicht das Kerngeschehen betreffen,\n\nhat das Landgericht gesehen und erörtert. Seine Auffassung, daß es sich dabei\n\nzum Teil um nur scheinbare Abweichungen (Telefonat nach Iran, das die Zeu-\n\ngin auch nach den Angaben des Angeklagten von seiner Wohnung aus geführt\n\nhat), teilweise um Mißverständnisse in der Hauptverhandlung vor dem Landge-\n\nricht Darmstadt (Sprechanlage am Haus der Schwester) und teilweise um Erin-\n\nnerungsfehler - Farbe des am Tattag getragenen Shirts, Tragen einer kleinen\n\nHandtasche oder Mitsichführen des Geldes lose in einer Tasche des Shirts,\n\nBegrüßung durch den Zeugen H. - gehandelt habe, ist nachvollziehbar.\n\nUnter diesen Umständen ist die Würdigung des Landgerichts, daß die Abwei-\n\nchungen in den Aussagen der Zeugin nicht geeignet seien, ihre Glaubwürdig-\n\nkeit zu erschüttern, nicht zu beanstanden.\n\nFrau Vors.RiinBGH \nDr. Rissing-van Saan ist\naufgrund Urlaubs verhindert,\nihre Unterschrift zu leisten.\n Detter\n\nDetter\n\nBode\n\nOtten\n\nRoggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_486-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/2-str-486-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_486-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_486-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/2-str-486-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_486-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:21:58.318270+00:00"}}