{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_464-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"2 StR 464/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 464/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 16. Juli 2002 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\ndie Feststellungen zum Lebensalter des Angeklagten bleiben\n\njedoch bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen gewerbsmäßigem uner-\n\nlaubten Handel mit Betäubungsmitteln\" in 36 Fällen zu der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen. Die Revision\n\ndes Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zu bemerken, daß sie beide\n\nunzulässig sind, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO genügen. Die Revision teilt nicht mit, daß die Zeugin K. , hinsichtlich\n\nderer das Unterbleiben der Vereidigung gerügt wird (§§ 59, 64 StPO), nur an\n\ndem ersten Hauptverhandlungstag vernommen wurde, der wegen eines Ver-\n\nfahrensfehler wiederholt wurde. Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde die\n\nZeugin nicht erneut vernommen. Zudem stützt das Landgericht seinen Schuld-\n\nspruch nicht auf Angaben dieser Zeugin. Zu der Rüge nach § 261 StPO teilt die\n\nRevision nicht mit, wie das Landgericht über den Protokollberichtigungsantrag\n\nder Verteidigung entschieden hat.\n\n2. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann nicht bestehen blei-\n\nben. Sie läßt besorgen, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe\n\nder Einzelstrafen hat leiten lassen. Zudem überschreitet die Gesamtstrafe den\n\nUnrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Taten.\n\nDas Landgericht hat für die innerhalb von knapp zwei Monaten began-\n\ngenen 36 Taten des (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit je einem Gramm\n\nHeroin schlechter Qualität Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und\n\nsechs Monaten verhängt. Eine konkrete Wirkstoffmenge wurde nicht festge-\n\nstellt. Geht man mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, daß der Ange-\n\nklagte Konsumeinheiten verkaufte, weil sich die Abnehmerin Kü. zur Tatzeit\n\nzweimal täglich mit Betäubungsmitteln versorgte, davon einmal bei dem Ange-\n\nklagten, und daß 50 mg Heroinhydrochlorid bereits eine äußerst gefährliche\n\nKonsumeinheit bilden (vgl. BGHSt 32, 162, 164), ergibt sich eine Wirkstoff-\n\nmenge von 50 mg für den einzelnen Verkauf und eine Gesamtmenge von 1,8 g\n\nHeroinhydrochlorid für alle 36 Verkäufe zusammen. Unter diesen Umständen\n\nsind zwar die Einzelstrafen im Hinblick auf den Strafrahmen des § 29 Abs. 3\n\nNr. 1 StGB nicht rechtsfehlerhaft. In Bezug auf die Höhe der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren ist aber zu besorgen, daß das Landgericht die Grund-\n\nsätze für die Bildung einer Gesamtstrafe nicht hinreichend bedacht hat.\n\nDie Gesamtstrafe ist durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe zu\n\nbilden. Dabei sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusam-\n\nmenfassend zu würdigen (§ 54 Abs. 1 StGB). Die bloße Summe der Einzel-\n\nstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. Senatsbeschl. vom\n\n12. Februar 2003 - 2 StR 451/02 - m.w.N.). Das Landgericht hat, neben ande-\n\nren Umständen, den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Ta-\n\nten und ihre gleichförmige Begehung in schneller Reihenfolge bedacht. Es hat\n\njedoch auch unter Berücksichtigung der Straferschwerungsgründe und der\n\nObergrenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht nachvollziehbar begründet,\n\nwarum die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf die vierfache\n\nDauer erhöht wurde. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren entspricht\n\nzudem, auch unter Berücksichtigung der durchaus gewichtigen Strafschär-\n\nfungsgründe, nicht mehr dem Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten\n\nTaten, bei denen der Angeklagte insgesamt nur etwa 1,8 g Heroinhydrochlorid\n\nverkauft hat. Im Hinblick hierauf ist die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe unver-\n\ntretbar hoch und löst sich nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten\n\nSchuldausgleichs.\n\n3. Die Sache wird an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen,\n\nweil mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten im übrigen rechtskräftig\n\nfeststeht, daß er die Taten als Erwachsener begangen hat. Somit scheidet eine\n\nZuständigkeit der Jugendkammer aus.\n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_464-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/2-str-464-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_464-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_464-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/2-str-464-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_464-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:04:00.279874+00:00"}}