{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_463-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"2 StR 463/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 463/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 29. Juli 2002 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruch\n\nrichtet. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler die naheliegenden\n\nVoraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht und sodann rechtsfehlerfrei ei-\n\nne weitere Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Es ergab\n\nsich daher ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Mo-\n\nnate Freiheitsstrafe.\n\nIm Rahmen der konkreten Strafzumessung führt der Tatrichter zutreffend\n\nmehrere gewichtige Strafmilderungsgründe an, um dann fortzufahren: \"Beson-\n\ndere Straferschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Vorstrafen hat die\n\nKammer, da sie nicht einschlägig sind, unberücksichtigt gelassen. Unter Abwä-\n\ngung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammer\n\neine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung auf\n\nden Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalb\n\nauf sie erkannt wurde.\"\n\nDiese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Straf-\n\nrahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. August 2000\n\n- 2 StR 249/00). Strafschärfungsgründe ergeben sich auch nicht aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang des Urteils. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, wie\n\ndas Landgericht zu der verhängten Strafe gelangt ist (vgl. BGH, Urt. v.\n\n24. November 1987 - 5 StR 546/87 - Leitsatz abgedruckt in StV 1988, 202).\n\nDa die für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegebene Begründung\n\nhier rechtsfehlerhaft ist, war das Urteil insoweit aufzuheben.\n\nRissing-van Saan Bode Otten\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_463-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/2-str-463-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_463-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_463-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/2-str-463-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_463-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:45.270299+00:00"}}