{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_457-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"2 StR 457/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 457/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß\n\n§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren\n\nhinsichtlich der Tat vom 13. Juli 2001 gemäß § 154 a Abs. 2\n\nStPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 26. Juli 2002 im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon\n\nin fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zur\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und vier\n\nMonate) verurteilt und einen Betrag von 6.000 Euro als Wertersatz für verfallen\n\nerklärt; vom Vorwurf einer weiteren, gleichen Tat hat es den Angeklagten frei-\n\ngesprochen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Ergebnis nur\n\ngeringen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem geson-\n\ndert verfolgten L., Ecstasy-Tabletten in großer Stückzahl aus Belgien einzufüh-\n\nren, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei war L. für die Sammlung\n\nvon Bestellungen durch potentielle Abnehmer sowie für den Absatz zuständig,\n\nder Angeklagte für den Kontakt zu zwei in Belgien ansässigen Lieferanten, de-\n\nren Telefonnummer nur er kannte. Nachdem ihm L. jeweils die zu bestellende\n\nMenge mitgeteilt hatte, veranlaßte der Angeklagte, daß das Rauschgift von den\n\nLieferanten mit dem Pkw in die Bundesrepublik gebracht und ihm übergeben\n\nwurde; während der jeweiligen Fahrt hielt er telefonischen Kontakt mit den aus\n\nBelgien einreisenden Tätern. Ab April 2001 und letztmals am 13. Juli 2001\n\nwurden insgesamt sechsmal jeweils mindestens 10.000 Tabletten geliefert;\n\nhierbei handelte es sich fünfmal um Ecstasy-Tabletten durchschnittlicher Qua-\n\nlität, in einem Fall um unwirksame Tabletten (Placebos). Von dem Verkaufsge-\n\nwinn erhielt der Angeklagte insgesamt mindestens 6.000 Euro.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten als Mittäter sowohl\n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als auch - in fünf Fällen - der Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln angesehen; die hiergegen gerichteten Einwände\n\nder Revision greifen nicht durch. Im Verhältnis zu dem Mittäter L. ergibt sich\n\ndas schon aus der planmäßigen Arbeitsteilung; ob die Abschottung des jeweils\n\nanderen von den Abnehmern (L.) und den Lieferanten (Angeklagter) aus Si-\n\ncherheitsgründen oder aus geschäftlichem Mißtrauen erfolgte, ist unerheblich.\n\nDer Angeklagte war auch Mittäter der Einfuhr in den fünf Fällen, in denen wirk-\n\nsame Betäubungsmittel in die Bundesrepublik eingeführt wurden. Er be-\n\nschränkte sich nicht allein auf die jeweilige Anstiftung der Lieferanten, sondern\n\nstand während des Drogentransports mit diesen in telefonischem Kontakt und\n\nnahm sie an dem von ihm verabredeten Übergabeort jeweils in Empfang. Die\n\naufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung vorgenommene Würdigung des\n\nTatrichters ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht\n\nbei der Feststellung der nicht geringen Menge des Wirkstoffs eine Grenze von\n\n\"500 Konsumeinheiten\" angenommen hat (vgl. zur Bestimmung der nicht gerin-\n\ngen Menge MDMA BGHSt 42, 255; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8),\n\nist angesichts der hier jeweils eingeführten und gehandelten Menge unschäd-\n\nlich.\n\n3. Dagegen hält die Beurteilung desjenigen Falles, in welchem nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts nur unwirksames Rauschgiftimitat geliefert\n\nwurde, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Welcher der sechs Fälle dies war,\n\nhat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt; der Senat geht davon aus,\n\ndaß die Lieferung von Placebos in dem letzten der abgeurteilten Fälle am\n\n13. Juli 2001 erfolgte. Hierfür spricht auch die Feststellung, der Angeklagte\n\nhabe sich nach dem 14. Juli 2001 aus dem Geschäft unter anderem deshalb\n\nzurückgezogen, weil unwirksame Tabletten geliefert worden waren (UA S. 4).\n\na) Die Verurteilung wegen vollendeter, mittäterschaftlich begangener\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1\n\nNr. 4 BtMG begegnet hier Bedenken, weil kein Betäubungsmittel eingeführt\n\nwurde. Anders als in dem dem Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR\n\n134/97 - zugrunde liegenden Fall hat hier der Angeklagte das Rauschgiftimitat\n\nnicht eigenhändig eingeführt, sondern den Transport von den belgischen Mit-\n\ntätern durchführen lassen; nicht festgestellt ist, ob diese selbst annahmen,\n\nwirksame Betäubungsmittel einzuführen, oder ob sie ihrerseits über die fehlen-\n\nde Rauschgiftqualität der Substanz informiert waren. Handelten auch die Liefe-\n\nranten in der irrigen Annahme, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ein-\n\nzuführen, so lag für alle Mittäter ein (untauglicher) Versuch vor. Handelten sie\n\ndagegen in Kenntnis der Imitat-Eigenschaft, so hätten sie selbst weder eine\n\nvollendete noch eine versuchte Einfuhr begangen, denn § 29 Abs. 6 BtMG gilt\n\nfür den Tatbestand der Einfuhr nicht (Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 1723).\n\nDer nicht eingeweihte Angeklagte wäre in diesem Fall nur dann wegen (un-\n\ntauglichen) Versuchs strafbar, wenn ihm das Handeln der vermeintlichen Mit-\n\ntäter aufgrund seiner irrtümlichen Annahme, es handele sich hierbei um die\n\nAusführung eines gemeinsamen Tatplans, als eigenes Ansetzen zur Tat zuzu-\n\nrechnen wäre. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche \"vermeintli-\n\nche Mittäterschaft\" von der Versuchsstrafbarkeit erfaßt wird, ist in Rechtspre-\n\nchung und Literatur umstritten und noch nicht abschließend geklärt (vgl. BGHSt\n\n39, 236; 40, 299; BGH NJW 1952, 430; zum Meinungsstand vgl. Trönd-\n\nle/Fischer StGB 51. Aufl. § 22 Rdn. 22 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB\n\n26. Aufl. § 22 Rdn. 55 a; jew. m. w. N.). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß\n\nzur grundsätzlichen Erörterung dieser Fragen. Der Senat hat daher aus proze-\n\nßökonomischen Gründen den Tatvorwurf mit Zustimmung des Generalbundes-\n\nanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und den Schuldspruch ent-\n\nsprechend verändert.\n\nb) Die Verurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auch in die-\n\nsem Fall ist rechtsfehlerfrei. Ein Fall des § 29 Abs. 6 BtMG lag nicht vor, da\n\nsich der Vorsatz des täterschaftlich handelnden Angeklagten nicht auf ein\n\nRauschgiftimitat bezog (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGHR BtMG § 29 Abs. 1\n\nNr. 1 Handeltreiben 39), so daß es auf eine mögliche Kenntnis der Lieferanten\n\nvon der Wirkungslosigkeit nicht ankommt (vgl. auch Weber BtMG § 29\n\nRdn. 1082; Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 1719, § 29 a Rdn. 118). Im Hinblick\n\nauf den der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lie-\n\ngenden weiten Begriff des Handeltreibens steht der Verurteilung wegen des\n\nvollendeten Verbrechens nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG der Umstand nicht\n\nentgegen, daß es sich bei der vom Angeklagten als Mittäter zum Zweck ge-\n\nwinnbringenden Weiterverkaufs erworbenen Substanz tatsächlich nicht um\n\nBetäubungsmittel handelte.\n\n4. Die Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten auch für den letz-\n\nten Fall kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter, der\n\nnach dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Schwergewicht des Schuld-\n\nvorwurfs erkennbar auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge gelegt hat, bei zutreffender Beurteilung der Schuldfrage zu einer\n\nniedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre.\n\n5. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_457-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-457-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_457-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_457-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-457-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_457-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:20.627426+00:00"}}