{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-12","aktenzeichen":"2 StR 451/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 451/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 13. Mai 2002 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in 128 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren\n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zu einer weiteren Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen\n\nsowie die Einziehung sichergestellter Rauschgiftmengen angeordnet. Seine\n\nRevision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheits-\n\nstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO nicht; sie wären im übrigen auch offensichtlich unbegründet. Die\n\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt hinsichtlich des Schuld-\n\nspruchs, der Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n2. Dagegen kann die erste Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nnicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich der abgeurteilten, in\n\neinem Zeitraum von 2 1/2 Monaten begangenen (gewerbsmäßigen) 128 Fälle\n\ndes Handeltreibens mit Heroin und Kokaingemisch von jeweils zwischen 0,5\n\nund 1,0 Gramm Anhaltspunkte für die Annahme von Bewertungseinheiten nicht\n\ngesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten ver-\n\nhängt. Unter Einbeziehung der durch das Urteil vom 3. Juli 2001 verhängten\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr war daher die Gesamtstrafe unter Erhöhung der\n\nEinsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach den Grundsätzen des\n\n§ 54 StGB zu erhöhen. Hiernach ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nament-\n\nlich auch der Zusammenhang der Einzeltaten zusammenfassend zu würdigen;\n\ndie bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht\n\n(vgl. Senatsbeschlüsse v. 2. Oktober 1996 - 2 StR 446/96 = NStZ-RR 1997,\n\n228, und v. 23. Oktober 1996 - 2 StR 545/96 = NStZ-RR 1997, 130, 131; BGHR\n\nStGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8, 10; BGH, Beschl. v.\n\n8. Juli 1999 - 4 StR 285/99; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 10\n\nm.w.N.). Diesen Anforderungen wird die formelhafte, auf zwei Zeilen be-\n\nschränkte Begründung der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht (UA\n\nS. 36) nicht gerecht, die Gründe für die sehr deutliche Erhöhung der Ein-\n\nsatzstrafe nicht enthält und daher die Besorgnis begründet, das Landgericht\n\nhabe sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl\n\nder Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen leiten lassen.\n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/2-str-451-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-12/2-str-451-02","retrieved":"2026-07-10 14:06:05.519044+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-12/2-str-451-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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