{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_411-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"2 StR 411/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 411/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Kassel vom 17. April 2002 wird\n\na) der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe auf Kosten der\n\nStaatskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, freigespro-\n\nchen,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nBetrugs in 187 Fällen und des versuchten Betrugs in\n\n10 Fällen schuldig ist,\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die\n\nAnordnung eines Berufsverbots aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revi-\n\nsion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 187 Fällen, da-\n\nvon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Be-\n\ntrugs in 10 Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt und ihm verboten, für die Dauer\n\nvon 3 Jahren den Beruf eines Arztes auszuüben. Dagegen wendet sich die Re-\n\nvision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet.\n\n2. Die Sachrüge führt im Schuldspruch zum Freispruch vom Vorwurf der\n\nUrkundenfälschung im Fall 1 und in den Fällen 2, 12, 22, 29, 38, 42, 43, 46, 48,\n\n64, 70, 77, 97, 114, 118, 120, 132, 137, 141, 151, 152 , 157, 160 und 201 zum\n\nWegfall der ausgeurteilten Urkundenfälschung.\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte als Arzt seinen Pati-\n\nenten Rechnungen erteilt, in denen Laborleistungen aufgeführt waren, die - für\n\ndie Patienten nicht erkennbar - von Fremdlaboren erbracht waren. Dabei hatte\n\ner in die Patientenrechnungen nicht die Beträge eingesetzt, die von den\n\nFremdlaboren von ihm bzw. von dem von ihm zwischengeschalteten Institut\n\n\"I. -GmbH\" gefordert worden waren. Er hatte vielmehr zu höheren Gebüh-\n\nrensätzen abgerechnet, da - nach seiner Einlassung - die zwischengeschaltete\n\nGmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, ihm die hö-\n\nheren Beträge in Rechnung gestellt hatte. Da der Ansatz einer höheren Gebühr\n\nnach § 4 Abs. 2 GOÄ nur möglich gewesen wäre, wenn der Angeklagte diese\n\nLeistungen als eigene ärztliche Leistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht\n\nhätte, wies der Angeklagte sein Personal in den aufgeführten 25 Fällen an, den\n\nBriefkopf der Fremdlabore auf deren Befundberichten weg zu knicken, an des-\n\nsen Stelle den Briefkopf der \"I. -GmbH\" zu legen und davon eine Ablichtung\n\nzu erstellen. Diese Ablichtung legte der Angeklagte den Patienten vor, um den\n\nEindruck zu erwecken, er selbst bzw. sein Institut habe diese Leistungen er-\n\nbracht.\n\nBei diesem Sachverhalt ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nach\n\n§ 267 StGB nicht erfüllt. Ein mittelbares Gebrauchmachen einer unechten oder\n\nverfälschten Urkunde durch Vorlage der Kopie ist hier deshalb nicht gegeben,\n\nweil durch die \"Collage\" der nur zum Zweck der Fotokopie lose zusammenge-\n\nlegten Bestandteile von zwei Urkunden keine unechte Urkunde hergestellt oder\n\neine echte Urkunde verfälscht worden ist, von der durch die Vorlage einer Ko-\n\npie Gebrauch gemacht werden könnte. Eine Urkundenfälschung läge aber\n\nauch dann nicht vor, wenn der Angeklagte, was nach den insoweit unklaren\n\nUrteilsgründen offen bleibt, mit der Vorlage der Ablichtung den Anschein einer\n\nOriginalurkunde erwecken wollte. Denn durch die Aufkopierung des Briefkopfes\n\nder von ihm geführten Einmann-GmbH auf den abgelichteten Befundbericht\n\ndes Fremdlabors erscheint er selbst bzw. die mit ihm personenidentische\n\nGmbH als Aussteller des durch die Fotokopie neu geschaffenen Schriftstücks.\n\nDadurch hat er ebenso wie derjenige, der eine fremde Unterschrift unter einer\n\nUrkunde ausradiert und durch seine eigene ersetzt, die fremde Gedankenerklä-\n\nrung - hier die festgestellten Laborergebnisse - zu seiner eigenen gemacht und\n\ndamit eine echte Urkunde hergestellt (vgl. BGH NJW 1954,1375; ebenso\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. A. § 267 Rdn. 19; Gribbohm in LK, StGB 11. A. §\n\n267 Rdn. 182; Lackner/ Kühl, StGB 24. A. § 267 Rdn. 20; Cramer in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. A. § 267 Rdn. 72; ähnlich für den Fall, daß jemand eine\n\nfremde geistige Leistung als eigene Prüfungsleistung ausgibt). Entscheidend\n\nist, daß durch Verwendung des Briefkopfs der \"I. -GmbH\" - insofern gleichbe-\n\ndeutend mit der Leistung einer Unterschrift - der für die GmbH handelnde An-\n\ngeklagte Urheber der abgegebenen Gedankenerklärung wurde und die Ver-\n\nantwortung für die Laborbefunde übernahm. Das Ergebnis war eine schriftliche\n\nLüge, nämlich daß der Angeklagte selbst bzw. sein Institut die Laborleistungen\n\nerbracht hatte, nicht aber eine unechte Urkunde.\n\nDanach war der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe freizusprechen\n\nund der Schuldspruch in den aufgeführten 24 Fällen entsprechend dem\n\nBeschlußtenor zu ändern.\n\nb) Soweit der Angeklagte wegen Betrugs in 187 Fällen und versuchten\n\nBetrugs in 10 Fällen verurteilt worden ist, weist das Urteil keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nInsbesondere konnte der Angeklagte - worauf der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend hinweist - die höheren Rechnungsbeträge für die Laborleistungen\n\nauch nicht als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB fordern, weil die Einschal-\n\ntung seines Instituts zur Erlangung der Laborleistungen nicht erforderlich war.\n\n3. Die milden Einzelstrafen können bestehen bleiben, auch soweit die\n\nausgeurteilte Urkundenfälschung wegfällt. Angesichts des Schuldgehalts der\n\nTaten - hoher Schaden, lange Zeitdauer - wäre die Verhängung noch niedrige-\n\nrer Einzelstrafen nicht mehr schuldangemessen.\n\nHingegen begegnen der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung des\n\nBerufsverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zur\n\nBegründung des Berufsverbots insbesondere ausgeführt, daß der Angeklagte\n\nweder Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt habe noch überhaupt habe\n\nerkennen wollen, sich falsch verhalten zu haben. Damit hat das Landgericht\n\nnicht beachtet, daß einem bestreitenden Angeklagten sein Verteidigungsver-\n\nhalten auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot\n\nnicht angelastet werden darf (BGHR StGB § 46 Nachtatverhalten 2, § 70 Abs. 1\n\nDauer 1). Denn nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung hat der Ange-\n\nklagte zwar das äußere Tatgeschehen eingeräumt, einen Betrugsvorsatz je-\n\ndoch bestritten. Die Anordnung des Berufsverbots kann deshalb keinen Be-\n\nstand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Gesamtstrafenaus-\n\nspruch vom gleichen Rechtsfehler beeinflußt ist und hat deshalb auch den Ge-\n\nsamtstrafenausspruch aufgehoben. Die Feststellungen sind von dem Rechts-\n\nfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellun-\n\ngen bleiben möglich.\n\n4. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die berufliche Stellung,\n\ndie in keiner unmittelbaren Beziehung zu einer vorgeworfenen Straftat steht,\n\nnicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH NJW 1996, 3089f).\n\nEine Wertung, nach der der Angeklagte mit der Verwendung der durch den\n\nBetrug erlangten Mittel zur Finanzierung seines Instituts eine grob rücksichts-\n\nlose Gesinnung gezeigt habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Morali-\n\nsie-\n\nrende Ausführungen begründen die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren\n\nErwägungen beruhenden Strafzumessung (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begrün-\n\ndung 2 unklare Erwägungen).\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/2-str-411-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/2-str-411-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:02:06.149845+00:00"}}