{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_405-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"2 StR 405/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 405/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 14. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nin 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Jahr 1999 als Ge-\n\nschäftsführer des Lebensmittelgroßhandels C. von dem erst\n\nwenige Monate existierenden Lebensmittelgroßhandel \"E. Import und\n\nExport, Inhaber M. \" (im folgenden E. ) in 14 Fällen Waren\n\nweit unter Einkaufspreis (Preisnachlaß zwischen 11,84 und 32,41 % des Ein-\n\nkaufspreises). Die Bezahlung erfolgte ausschließlich in bar. Die Produkte wa-\n\nren zuvor von den Verantwortlichen der E. , den gesondert verfolgten\n\nCo. und S. , unter Vortäuschung der Zahlungswilligkeit bei verschiede-\n\nnen Herstellern und Lieferanten bestellt und von diesen auch geliefert worden.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen,\n\ndaß die Kaufpreise zwar auffallend günstig, d.h. besser als marktüblich gewe-\n\nsen seien. Gleichwohl habe er von dem betrügerischen Erhalt der Waren durch\n\ndie E. nichts gewußt und dies auch nicht bemerken müssen.\n\nDas Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, daß der Ange-\n\nklagte aufgrund der besonders niedrigen Preise und der trotz des Bestehens\n\neines freundschaftlichen Verhältnisses verlangten Barzahlung um die Möglich-\n\nkeit gewußt habe, daß die gelieferten Waren zuvor durch Betrugstaten zum\n\nNachteil der Hersteller bzw. Lieferanten erlangt worden sein könnten. Er habe\n\ndies zumindest billigend in Kauf genommen.\n\nII.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:\n\nDie Verteidigung beantragte in der Hauptverhandlung die Vernehmung\n\nnamentlich benannter Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens zum Beweis der Tatsache, daß \"die Preise der Fa. G. , ins-\n\nbesondere die der Fa. E. , die für die Waren an die Fa. C. be-\n\nrechnet wurden, nicht aus dem Preisrahmen anderer Anbieter für gleiche Pro-\n\ndukte herausfielen, daß sie vielmehr als marktübliche Preise galten, die nicht\n\nden Schluß auf einen illegalen Erwerb der Ware nahegelegt haben.\"\n\nDie Strafkammer hat den Beweisantrag als unzulässig abgelehnt, weil\n\ndie Beweisbehauptung \"ins Blaue rein\" aufgestellt sei, \"nachdem der Ange-\n\nklagte selbst günstigere Preise der E. eingeräumt\" habe. Soweit der\n\nAntrag als Beweisermittlungsantrag anzusehen sei, bestehe unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Aufklärungspflicht keine Veranlassung dem nachzugehen. So-\n\nweit der Beweisantrag die Formulierung enthalte, daß die bezahlten Preise als\n\nmarktübliche Preise galten, die nicht den Schluß auf einen illegalen Erwerb\n\nnahegelegt hätten, handele es sich um eine Schlußfolgerung, die aus der ei-\n\ngentlichen Beweistatsache zu ziehen wäre, wie sich aus der Verwendung des\n\nBe-\n\ngriffs \"vielmehr\" ergebe.\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zwar trifft es zu, daß einem in die Form eines Beweisantrags geklei-\n\ndeten Beweisbegehren ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der\n\nAufklärungspflicht nachgegangen werden muß, wenn die Beweisbehauptung\n\nohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung\n\naufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so daß es sich nur um ei-\n\nnen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt\n\n(BGH StV 2002, 233 m.w.N.; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44). Für die\n\nBeurteilung, ob ein solcher Beweisermittlungsantrag vorliegt, ist die Sichtweise\n\neines verständigen Antragstellers entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob\n\ndas Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält (BGHR\n\nStPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8).\n\n2. Danach durfte der Antrag auf Vernehmung der Zeugen und Einholung\n\neines Sachverständigengutachtens nicht mit der vom Landgericht gegebenen\n\nBegründung zurückgewiesen werden. Bei der Marktüblichkeit der Preise han-\n\ndelte es sich um eine bestimmte Tatsachenbehauptung, die dem Beweis durch\n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens und Aussagen von nament-\n\nlich bezeichneten Zeugen zugänglich war. Die Kammer hat ihre Überzeugung\n\nvon der Kenntnis des Angeklagten von der illegalen Herkunft der Waren im\n\nWesentlichen auf die besonders niedrigen Preise gestützt. Die Marktüblichkeit\n\nder Preise war damit ein zentrales Problem der Beweisaufnahme. Zwar hat der\n\nAngeklagte bestätigt, daß die Preise besonders günstig waren, allerdings kön-\n\nnen auch günstige Preise noch marktüblich sein, worauf die Revision zu Recht\n\nhinweist. Die Aussagen der Zeugen Co. und S. , nach denen die Waren\n\nunter Einkaufspreis an die Fa. C. abgegeben wurden, stehen dem nicht\n\nentgegen. Die E. war ein erst wenige Monate existierendes Unterneh-\n\nmen, dem nicht die Rabatte und Nachlässe alteingesessener Lebensmittel-\n\ngroßhändler gewährt wurden und von dem Unternehmen auch nicht an die ei-\n\ngenen Abnehmer weitergegeben werden konnten. Da sich die Marktüblichkeit\n\nder Preise u.a. nach dem im Lebensmittelgroßhandel üblichen Preisen und\n\nGewinnspannen richtet, zu denen der Angeklagte und die Zeugen keine Anga-\n\nben gemacht haben, war die Strafkammer im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht\n\nzur Durchführung der Beweisaufnahme insbesondere zur Einholung des Sach-\n\nverständigengutachtens gedrängt, besonders auch deswegen, weil nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts die der Fa. C. gewährten Nachlässe\n\nerheblich divergierten. Der Antrag hätte deshalb nur aus den Gründen des\n\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 StPO abgelehnt werden dürfen. Das Landge-\n\nricht hat die Zurückweisung des Antrags auf diese Ablehnungsgründe nicht\n\ngestützt.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Das Landgericht hat den\n\nbesonders günstigen Preisen neben der Barzahlung maßgebliche Indizwirkung\n\nfür den bedingten Vorsatz des Angeklagten beigemessen. Der Senat kann da-\n\nher nicht ausschließen, daß das Landgericht zu einer abweichenden Überzeu-\n\ngungsbildung gelangt wäre, wenn der beantragte Beweis erhoben und sich da-\n\nbei die Beweisbehauptung bestätigt hätte. In diesem Fall wäre ein tragendes\n\nArgument der Beweiswürdigung der Kammer entfallen.\n\nIII.\n\nDa das Rechtsmittel schon aus diesem Grund Erfolg hat, bedarf es eines\n\nnäheren Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht.\n\nFür die weitere Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es in\n\nden Fällen 7, 13 und 14 für eine Verurteilung der Feststellung der Differenz\n\nzwischen dem Einkaufs- und dem Barpreis bedarf, um den Umfang des Preis-\n\nnachlasses als Indiz gegen den Angeklagten verwenden zu können.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/2-str-405-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/2-str-405-02","retrieved":"2026-07-10 14:13:56.920586+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-05/2-str-405-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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