{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_402-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"2 StR 402/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 402/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBonn vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet\n\nverworfen, daß das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin\n\nberichtigt wird, daß das Wort „schweren“ vor den Worten „sexu-\n\nellen Mißbrauchs eines Kindes“ entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen “schweren sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutz-\n\nbefohlenen in vier Fällen ..., davon in zwei Fällen weiter tateinheitlich mit sexu-\n\neller Nötigung“ unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\n\nNürnberg vom 11. Dezember 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\n\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte im Jahre 1997,\n\nsich seinem damals etwa viereinhalb Jahre alten Sohn A. sexuell zu nä-\n\nhern. An einem Wochenende begab er sich mit A. zu einem stillgelegten\n\nEisenbahnwaggon, wo sich der Junge auf eine Couch legen mußte. Der Ange-\n\nklagte klemmte die Arme des Jungen in die Polsterzwischenräume, um seinen\n\nWiderstand zu brechen, und vollzog sodann ungeschützten Analverkehr bis\n\nzum Samenerguß. An weiteren Wochenenden hatte er mit dem Kind einmal im\n\nelterlichen Schlafzimmer und einmal in dessen Kinderzimmer ungeschützten\n\nAnalverkehr bis zum Samenerguß. Ein anderes Mal drückte der Angeklagte\n\nden Rücken des Kindes im Badezimmer der elterlichen Wohnung nach vorn\n\nüber den Badewannenrand, um in dieser Stellung den Analverkehr auszuüben.\n\nEin Entkommen des Kindes verhinderte der Angeklagte, indem er dessen Arme\n\nan den Handgelenken ergriff und über dem Rücken verschränkt zusammen-\n\nhielt. In dieser Position vollzog er wiederum den ungeschützten Analverkehr bis\n\nzum Samenerguß, wobei das Kind weinte und schrie. A. erlitt durch die-\n\nsen Analverkehr eine blutende Verletzung am After.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils führt lediglich zur Berichtigung des\n\nSchuldspruchs. Nach dem hier zur Anwendung kommenden § 176 Abs. 3 a. F.\n\nStGB war der schwere sexuelle Mißbrauch von Kindern nicht als eigenständi-\n\nger Tatbestand ausgestaltet, sondern nach dem Prinzip der besonders schwe-\n\nren Fälle mit Regelbeispielen. Die Bewertung der Tat als schwerer Fall ist des-\n\nhalb nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl. BGHSt 23, 254, 256; 27,\n\n287, 289; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.). Im\n\nübrigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der\n\nErörterung bedarf nur Folgendes:\n\nDie Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte den\n\nAnalverkehr mit A. ohne Verwendung eines Kondoms vollzogen und ihn\n\ndamit der Gefahr der Übertragung von Krankheiten ausgesetzt hat. Diese\n\nWertung ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, der im Urteil\n\nFeststellungen zu eigenen Erkrankungen des Angeklagten oder zu Kontakten\n\nzu Partnern mit übertragbaren Krankheiten sowie zu den Vorstellungen des\n\nAngeklagten hinsichtlich der Möglichkeiten einer Übertragung vermißt, nicht zu\n\nbeanstanden.\n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß\n\nbei einer Vergewaltigung der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwen-\n\ndung eines Kondoms und mit Samenerguß in die Scheide straferschwerend\n\nberücksichtigt werden kann (vgl. BGHSt 37, 153; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ver-\n\ngewaltigung 5; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 10 und 11; BGH\n\nNStZ 1999, 505). Erschwerend wirkt sich dabei insbesondere die Gefahr einer\n\nunerwünschten Schwangerschaft aus oder der Umstand, daß eine solche Tat-\n\nausführung mit der erhöhten Gefahr einer Infektion verbunden sein kann.\n\nBei der Ausübung des ungeschützten Analverkehrs besteht zwar nicht\n\ndie Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft, die Gefahr einer Übertra-\n\ngung von sexuell übertragbaren Krankheiten besteht jedoch in erhöhtem Maße,\n\nweil es in diesem Bereich besonders leicht zu blutenden Verletzungen kommen\n\nkann. Auch in diesen Fällen trifft den Täter daher grundsätzlich ein erhöhter\n\nSchuldvorwurf, der vom Tatrichter straferschwerend berücksichtigt werden\n\nkann.\n\nb) Dies gilt gerade auch im vorliegenden Fall. Denn die Gefahr, daß der\n\nAngeklagte seinen Sohn mit einer sexuell übertragbaren Krankheit infizieren\n\nkonnte, ist schon nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur\n\nVorgeschichte der Taten ausreichend belegt. Der Angeklagte spritzte im Jahre\n\n1997 Heroin; sein Verbrauch steigerte sich auf bis zu einem Gramm täglich.\n\nSeine Ehefrau, die tablettenabhängig war, starb im Jahr 2001 an einer Überdo-\n\nsis Rauschgift. Im Drogenmilieu, dem beide Eheleute zur Tatzeit angehörten,\n\nsind HIV-Infektionen und andere über Blutkontakte übertragbare Krankheiten\n\nweit verbreitet. Die Eheleute waren mit der Pflege und Versorgung ihrer Kinder,\n\nauch der Gesundheitsvorsorge, überfordert, so daß ihnen bereits im Jahre\n\n1995 die elterliche Sorge für F. , A. und J. entzogen worden\n\nwar. Der Angeklagte sah A. nur bei Wochenendbesuchen. Angesichts\n\ndieser Familienverhältnisse lag eine Fallgestaltung, wonach die Ansteckung\n\nmit einer Krankheit durch den Angeklagten ausgeschlossen war, so fern, daß\n\nder Tatrichter dem nicht näher nachzugehen brauchte.\n\nDie Umstände, die die Gefahr der Übertragung einer Krankheit begrün-\n\ndeten, waren dem Angeklagten bekannt; der ungeschützt ausgeübte Analver-\n\nkehr ist ihm deshalb schulderhöhend vorzuwerfen.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_402-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-402-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_402-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_402-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/2-str-402-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_402-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:59.589035+00:00"}}