{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_401-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"2 StR 401/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 401/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) der Berichtigungsbeschluß des Landgerichts Gera vom\n\n25. Juni 2002 aufgehoben,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. Juni 2002 im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf\n\nFällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung\n\nsowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei\n\nMonaten verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des schweren sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit\n\nVergewaltigung, sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen für\n\nschuldig befunden und ihn \"unter Auflösung der durch Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Stadtroda vom 2. März 2001 - 570 Js 28252/99 - 3 Ds - gebildeten Ge-\n\nsamtstrafe und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nStadtroda vom 21. Februar 2000 – 570 Js 587/00 - 3 Cs - verhängten Strafe\"\n\nunter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich\n\nder Gesamtfreiheitsstrafe den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg,\n\nim übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nWie das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, hat es nicht\n\ndie (Geld-)Strafe aus dem im Tenor aufgeführten Strafbefehl des Amtsgerichts\n\nStadtroda vom 21. Februar 2000 - der im übrigen auch nicht Gegenstand des\n\ndort aufgeführten Gesamtstrafenbeschlusses ist - sondern eine Freiheitsstrafe\n\nvon drei Monaten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Stadtroda vom\n\n2. November 2000 (Az. 552 Js 23051/00 - 3 Ds) einbeziehen wollen. Das\n\nLandgericht hat den Tenor des verkündeten Urteils mit Beschluß vom 25. Juni\n\n2002 entsprechend berichtigt.\n\nEs kann dahinstehen, ob ein Übertragungsfehler dazu geführt hat, daß\n\nals einbezogene Sache im Urteilstenor fälschlicherweise die Strafe aus dem\n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Stadtroda vom 21. Februar 2000 an Stelle der\n\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 2. November 2000 auf-\n\ngeführt worden ist und ob ein solches Versehen eine Berichtigung der Urteils-\n\nformel wegen offenbarer Unrichtigkeit erlaubte. Denn auch die im Berichti-\n\ngungsbeschluß aufgeführte und von der Strafkammer in den Urteilsgründen\n\nnäher dargelegte Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem\n\nUrteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 2. November 2000 kann keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDer angefochtenen Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Ange-\n\nklagte von April 1998 bis Mai 1999 begangen hat. Am 21. Februar 2000 ist ge-\n\ngen den Angeklagten durch den im Urteilstenor aufgeführten Strafbefehl eine\n\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt worden. Weiter wurde er durch Urteil\n\ndes Amtsgerichts Stadtroda vom 27. April 2000 (Az. 570 Js 28252/99 - 3 Ds -)\n\nwegen gemeinschaftlicher Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitstrafe von 18 Monaten und durch Urteil des Amtsge-\n\nrichts Stadtroda vom 2. November 2000 (Az. 552 Js 23051/00-3 Ds -) wegen\n\nDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Durch das glei-\n\nche Amtsgericht wurde aus der Strafe von 18 Monaten und der Strafe von drei\n\nMonaten durch Beschluß vom 2. März 2001 (Az. 570 Js 28252/99 – 3 Ds) eine\n\nGesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet, die der Angeklagte\n\nzum Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbüßte.\n\nZutreffend hat das Landgericht erkannt, daß eine Einbeziehung der\n\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl vom 21. Februar 2000 nicht in Betracht kam,\n\nweil diese Strafe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vollständig erledigt war.\n\nZu Recht hat das Landgericht auch davon abgesehen, die Vorverurteilung\n\ndurch das Amtsgericht Stadtroda vom 27. April 2000 zur Gesamtstrafenbildung\n\nheranzuziehen, weil in diesem Urteil lediglich eine Gesamtstrafe, aber keine\n\nEinzelstrafen festgesetzt waren (BGHSt 43, 324). Für beide Fälle hat es einen\n\nHärteausgleich gewährt. Daß eine Heranziehung der Strafe aus der Vorverur-\n\nteilung vom 27. April 2000 nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht möglich war,\n\nließ jedoch die Zäsurwirkung dieser Verurteilung nicht entfallen (BGHSt 44,\n\n179). Eine Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil\n\nvom 2. November 2000 war daher nicht möglich. Dies hat das Landgericht ver-\n\nkannt. Der Senat setzt unter Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses vom\n\n25. Juni 2002 und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO unter\n\nAbzug der fehlerhaft einbezogenen Freiheitsstrafe von drei Monaten die Ge-\n\nsamtstrafe auf zehn Jahre und drei Monate fest. Damit ist der Angeklagte in\n\nkeinem Fall beschwert.\n\nDer geringe Teilerfolg rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4\n\nStPO.\n\nRissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Urlaubs Otten\n\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan\n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/2-str-401-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-15/2-str-401-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_401-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:45.628808+00:00"}}