{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_381-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"2 StR 381/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 381/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2002 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 18. Februar 2002 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 62 Fällen und\n\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des\n\nAngeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat schon mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDer Angeklagte war Hauptgesellschafter und faktischer Geschäftsführer\n\nder GmbH, die den Import, den Großhandel und das Abfüllen von Im-\n\nkereierzeugnissen und Konfitüren betrieb. Daneben war er Komplementär der\n\n1993 erworbenen, am Markt gut eingeführten S. \n\nKG (im folgenden S. KG), die Honig und Bonbons vertrieb. Die \n\nGmbH und die S. KG hatten vereinbart, daß die GmbH die Pro-\n\ndukte der S. KG vertreiben sollte. Sie wurde dafür am Gewinn beteiligt,\n\nwährend die S. KG einen Unkostenanteil übernahm. Für die gegen-\n\nseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten wurden bei beiden Unternehmen\n\nDebitoren- und Kreditorenkonten geführt.\n\nBeide Unternehmen hatten erhebliche Kreditverbindlichkeiten bei ihrer\n\nHausbank, der P. -Bank in B. , die 1994/95 von der B. Sparkasse\n\nmitsamt deren Kreditengagement gegenüber der GmbH und der S. \n\nKG übernommen wurde. Am 26. Mai 1995 kündigte die B. Sparkas-\n\nse die sich zu diesem Zeitpunkt auf 13 Millionen DM ( GmbH) bzw. 12 Milli-\n\nonen DM (S. KG) belaufenden Kredite. Drei Tage später stellte der An-\n\ngeklagte für beide Gesellschaften Konkursantrag.\n\nAb 28. Oktober 1994 bis Ende Mai 1995 hatte der Angeklagte in 62 Fäl-\n\nlen der GmbH zustehende Kundenschecks in einer Höhe von insgesamt\n\nca. 1 Million DM entnommen und sie an Bekannte und Verwandte weiterge-\n\nreicht, die sie einlösten. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon\n\nausgegangen, daß die Scheckeinlöser in allen Fällen dem Angeklagten zuvor\n\nkurzfristige Darlehen in entsprechender Höhe gewährt hatten und der Ange-\n\nklagte über diese Zwischenkredite auch der P. Bank Liquidität zukommen\n\nließ, damit Lieferantenforderungen gegen die GmbH und die S. \n\nKG als Produktionsunternehmen der besonders marktgängigen Produkte begli-\n\nchen werden konnten. Gebucht wurden die Zwischenkredite nicht. Auf Wei-\n\nsung des Angeklagten wurden die Scheckzahlungen den entsprechenden\n\nKundenkonten gutgeschrieben und als Vorschußzahlung für die S. \n\nKG auf dem bei der GmbH geführten Kreditorenkonto gegengebucht. Bei\n\nder S. KG wurden die Forderungen gegen die GmbH auf dem\n\ndort geführten Debitorenkonto um diesen Betrag vermindert und als Privatent-\n\nnahmen des Angeklagten auf dem Gesellschafterkonto für den Komplementär\n\ngegengebucht.\n\nDie Strafkammer ist weiter davon ausgegangen, daß der Angeklagte die\n\nder GmbH entnommenen Mittel dazu verwendet hat, seine auf dem Ge-\n\nsellschafterkonto bei der GmbH ausgewiesenen Schulden zurückzu-\n\nführen. Dieses Gesellschafterkonto habe am 30. November 1994 noch Forde-\n\nrungen gegen den Angeklagten in Höhe von 4.106.692 DM, am 31. Mai 1995\n\nhingegen nur noch in Höhe 1.253.803 DM ausgewiesen.\n\nII.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Un-\n\ntreue in 62 Fällen nicht. Sie sind lückenhaft und widersprüchlich.\n\n1. Unklarheiten bestehen schon hinsichtlich der Verwendung der dem\n\nAngeklagten von den Scheckeinlösern gewährten Zwischenkredite. So geht\n\ndas Landgericht einerseits davon aus, daß der Angeklagte sie zur Begleichung\n\nvon Verbindlichkeiten der GmbH und der S. KG eingesetzt hat,\n\nandererseits sollen die so erhaltenen liquiden Mittel verwendet worden sein,\n\num seine eigenen Gesellschafterschulden bei der GmbH abzubauen. Auch\n\nwenn das Urteil dahin zu verstehen sein sollte, daß aus den durch die Zwi-\n\nschenkredite beschafften Mitteln neben den Gesellschafterschulden auch Lie-\n\nferantenverbindlichkeiten beglichen worden sind, durfte nicht offen bleiben, in\n\nwelchen Fällen der Angeklagte die entnommenen Kundenschecks zu betriebli-\n\nchen Zwecken der GmbH eingesetzt hat und in welchen nicht. Denn so-\n\nweit der GmbH entweder unmittelbar von den Scheckeinlösern ein Dar-\n\nlehen gewährt worden ist oder der Angeklagte die ihm persönlich gewährten\n\nMittel seinerseits als kurzfristige Darlehen der GmbH für betriebliche\n\nZwecke zur Verfügung gestellt haben sollte, dienten die Scheckentnahmen zur\n\nErfüllung dieser Verbindlichkeiten der GmbH. Dann wäre aber eine\n\nSchädigung des Vermögens der GmbH nicht eingetreten. Das Landgericht will\n\ndagegen offenbar eine Schädigung unter dem Gesichtpunkt bejahen, daß\n\nDarlehen, die der Angeklagte selbst mit den durch die Zwischenkreditierung\n\nerlangten Mitteln der Gesellschaft gewährt hat, als eigenkapitalersetzend im\n\nSinne von § 32 a GmbHG anzusehen seien (was ein Rückzahlungsverbot nach\n\n§ 30 GmbHG zur Folge haben könnte). Abgesehen davon, daß schon die Vor-\n\naussetzungen des § 32 a GmbHG nicht ausreichend dargetan sind, weist die\n\nRevision zutreffend darauf hin, daß kurzfristige Überbrückungskredite von ihrer\n\nZweckbestimmung her nicht die Bedeutung eines kapitalersetzenden Darle-\n\nhens haben (vgl. BGHZ 90, 381 f, 394; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck,\n\nGmbHG 17. A., § 32 a Rdn. 29 m.w.N.; anders aber für Überbrückungskredite,\n\ndie unmittelbar vor dem unvermeidbaren Konkurs gewährt werden, BGHZ 133,\n\n298, 304).\n\nDa in diesen Fällen keine Ansprüche der GmbH gegen den Ange-\n\nklagten bestehen, kann auch in der Nichtbuchung der Zwischenkredite und der\n\nverschleiernden Buchführung hinsichtlich der Scheckentnahmen allein eine\n\nVermögensgefährdung nicht gesehen werden (BGHSt 20, 304 f; BGHSt 47, 8;\n\nBGHR § 266 Abs. 1 Nachteil 12).\n\nSoweit das Landgericht davon ausgegangen ist, daß mit den Mitteln der\n\nZwischenfinanzierung auch Lieferantenverbindlichkeiten der S. KG\n\nbeglichen worden sind, kann der Angeklagte jedenfalls objektiv gegen seine\n\nVermögensbetreuungspflicht verstoßen haben. Auch insoweit fehlt es aber an\n\nnäheren Feststellungen.\n\n2. Daß der Angeklagte die Mittel, die er im Zusammenhang mit den\n\nScheckentnahmen erlangt hatte, auch für den Abbau seiner Gesellschafter-\n\nschulden bei der GmbH verwendet hat, schließt das Landgericht aus der\n\nEntwicklung des dort geführten Gesellschafterkontos. Danach ist allerdings ein\n\nerheblicher Abbau der Gesellschafterschulden im Monat September 1994 zu\n\nverzeichnen. Bestanden zum 31. August 1994 noch Forderungen der Gesell-\n\nschaft gegen den Angeklagten in Höhe von 4.624.712 DM, so verringerten sich\n\ndiese im Monat September auf 136.916 DM und stiegen zum 31. Oktober 1994\n\nauf 1.098.242 DM wieder an. Da die erste der ihm vorgeworfenen Scheckent-\n\nnahmen - über einen Scheck in Höhe von 29.310,12 DM - am 28. Oktober 1994\n\nerfolgte, können diese Kontenbewegungen nicht ohne weiteres mit den ange-\n\nklagten Untreuehandlungen in Zusammenhang gebracht werden. Allerdings\n\nstiegen die Gesellschafterschulden erneut im Monat November 1994 auf\n\n4.106.692 DM an und verringerten sich im Dezember auf 1.403.129 DM. Diese\n\nerhebliche Verringerung kann sich aber, wie sich aus der im Urteil wiedergege-\n\nbenen Kontenübersicht ergibt, aus einer im Dezember stornierten Umbuchung\n\nerklären, mit denen die Forderungen der GmbH gegen die S. \n\nKG um ca. 3 Millionen DM zu Lasten des Gesellschafterkontos des Angeklag-\n\nten bei der GmbH vermindert wurden (UA S. 23). Daß in dem Zeitraum\n\nNovember 1994 bis Mai 1995 keine wesentliche Rückführung dieser Gesell-\n\nschafterschulden zu verzeichnen ist, bestätigt auch die Einsichtnahme in das\n\ndurch die zulässige und begründete Aufklärungsrüge zugängliche Sachkonto-\n\nblatt, das für den genannten Zeitraum (abgesehen von Stornierungen) lediglich\n\nfünf Einträge auf der Habenseite über insgesamt 92.193,73 DM ausweist.\n\n3. Die Sache bedarf, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist,\n\nerneuter tatrichterlicher Prüfung. Der Senat hebt auch die an sich rechtsfehler-\n\nfreie Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht in zwei Fällen auf,\n\nda sie im engen Zusammenhang mit den vorgeworfenen Untreuehandlungen\n\nstehen.\n\n4. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß Angaben des Ange-\n\nklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Bewei-\n\nse gibt, in die Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses einzubeziehen und\n\nnicht ohne weiteres dem Urteil zu Grunde zu legen sind (BGHSt 47, 243 f). Hier\n\nwäre u. a. zu würdigen, daß der Angeklagte die Scheckbeträge letztlich als Pri-\n\nvatentnahmen zwar nicht auf dem Gesellschafterkonto bei der GmbH,\n\njedoch auf dem Gesellschafterkonto bei der S. KG verbucht hat. Da-\n\nfür hätte kein Anlaß bestanden, wenn er die Gelder tatsächlich für betriebliche\n\nZwecke der GmbH verwandt hätte.\n\nZur Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer weist der Senat dar-\n\nauf hin, daß eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung es erforderlich\n\nmacht, das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit\n\nder tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret im Urteil zu\n\nbestimmen (BGHSt 45, 308).\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-20/2-str-381-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-20/2-str-381-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:03.899698+00:00"}}