{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_371-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"2 StR 371/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(vor 1., 1., 2., 3. vor a)) Veröffentlichung: ja WaffG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 2; KWKG §§ 15 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 4; SprengG §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 40 Abs. 2 Nr. 1 1. Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemei- nen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. 2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten liegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Um- ständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstli- cher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.","text_plain":"Nachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHSt:\n\nja (vor 1., 1., 2., 3. vor a))\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\n_____________________________\n\nWaffG §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 2;\n\nKWKG §§ 15 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 4;\n\nSprengG §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 40 Abs. 2 Nr. 1\n\n1. Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemei-\n\nnen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht,\n\nnach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von\n\ndem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen.\n\n2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldaten\n\nliegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mit\n\ndienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter Um-\n\nständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellung\n\nund allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstli-\n\ncher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 StR 371/02 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 371/02\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar\n\n2003 aufgrund der Hauptverhandlung am 7. Februar 2003, an der teilgenom-\n\nmen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte in Person\nin der Verhandlung,\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten ,\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwältin ,\nbeide in der Verhandlung\n als Verteidiger für den Angeklagten ,\nRechtsanwalt \nin der Verhandlung\n als Verteidiger für den Angeklagten ,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretärin bei der Verkündung\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 15. Mai 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten W. und K. wegen tat-\n\neinheitlichen vorsätzlichen Einführens von Kriegswaffen, Munition und explosi-\n\nonsgefährlichen Stoffen zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten und elf Mo-\n\nnaten, den Angeklagten L. wegen tateinheitlichen fahrlässigen Einfüh-\n\nrens von Kriegswaffen und von Munition sowie vorsätzlichen Einführens von\n\nexplosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver-\n\nurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des\n\nUrteils.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Angeklagten An-\n\ngehörige der Bundeswehr; der Angeklagte L. im Dienstrang eines Ma-\n\njors, der Angeklagte K. im Dienstrang eines Hauptmanns und der An-\n\ngeklagte W. im Dienstrang eines Hauptfeldwebels. Die Angeklagten waren\n\nmit ihrer Einheit, einer vom Angeklagten L. geführten Panzerpionierkom-\n\npanie, vom 12. Juni 1999 bis Anfang August 1999 als Teil der KFOR-\n\nStreitkräfte im Kosovo stationiert. Der Angeklagte L. , der als Pionier hin-\n\nsichtlich Waffen und Munition nur sachkundig war, d. h. über keine speziellen\n\nKenntnisse verfügte, war Dienstvorgesetzter des Angeklagten K. , der ei-\n\nnen Kampfmittelräumzug führte; dieser war Dienstvorgesetzter des als Trupp-\n\nführer eingesetzten Angeklagten W. . K. und W. verfügten als\n\nFeuerwerker über Fachkunde.\n\nAllgemeiner dienstlicher Auftrag der Feuerwerker war es, Munition und\n\nSprengmittel aufzufinden, zu räumen oder zu vernichten; vom Kommandeur der\n\nBrigade war befohlen worden, gefundene Waffen und Munition sofort zu ver-\n\nnichten oder zur nächsten Sammelstelle zu verbringen. Aufgrund der besonde-\n\nren Situation nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo wurden über-\n\ndies durch Befehl alle Soldaten auf das Verbot hingewiesen, gefundene Waf-\n\nfen oder Munition mit nach Deutschland zu nehmen.\n\nAm 24. Juni 1999 wurde durch den vom Angeklagten W. geführten\n\nZug in einem ehemaligen Ausbildungslager der jugoslawischen Armee eine\n\ngroße Menge Minenkörper und Munition unterschiedlichster Art gefunden, die\n\naus osteuropäischer Produktion stammte. Der Angeklagte K. ließ das\n\nMaterial entgegen der genannten Befehlslage nicht zur offiziellen Sammelstel-\n\nle, sondern in die Fahrzeughalle des Bataillons bringen, dem die vom Ange-\n\nklagten L. geführte Kompanie angehörte. Dort wurde das Material auf ei-\n\nnem zunächst ungesicherten, später mit Stacheldraht umgebenen Haufen auf-\n\ngeschichtet; aus anderen Funden wurden in der Folgezeit noch scharfe Ge-\n\nfechtsmunition und scharfe Handgranatenzünder hinzugefügt.\n\nDie Angeklagten K. und W. sowie der frühere Mitangeklagte\n\nV. kamen - entsprechend früheren Plänen - überein, dieses Wehrmaterial\n\nnicht abzuliefern, sondern es zu Ausbildungszwecken mit nach Deutschland zu\n\nnehmen, da es hier an entsprechendem osteuropäischen Material namentlich\n\nfür die Pionierausbildung fehlte. Dabei war vorgesehen, das Material an den\n\nHeimatstandort der Angeklagten K. und W. in K. zu versenden;\n\ndort sollte es von K. nach dessen Rückkehr auf verschiedene Bundes-\n\nwehreinheiten und Heeresschulen zu Zwecken der Pionierausbildung verteilt\n\nwerden.\n\nDer Angeklagte L. , dem zuvor durch den Angeklagten W. ei-\n\nne der gefundenen Übungsminen mit explosionsstoffhaltiger Rauchladung vor-\n\ngeführt worden war und der hierbei die Überzeugung gewonnen hatte, daß das\n\nMaterial zu Ausbildungszwecken in Deutschland gut geeignet sei, stimmte dem\n\nVorhaben unter der Voraussetzung zu, daß eine Genehmigung der Brigade\n\neingeholt und das Material auf dem Seeweg als Gefahrgut nach Deutschland\n\ntransportiert werde. Daraufhin wurde beim Stab der Brigade ein entsprechen-\n\nder Antrag gestellt, der sich allerdings unzutreffend allein auf unscharfes Mate-\n\nrial bezog; daß das Material bereits in die Fahrzeughalle gebracht worden war,\n\nwurde nicht mitgeteilt.\n\nOhne eine Genehmigung abzuwarten, befahl der Angeklagte K. ,\n\ndas Material in Boxenpaletten zu verpacken und auf dem Landweg an seinen\n\nHeimatstandort K. zu versenden. Das Material wurde daraufhin von W. \n\nund V. unter Zuziehung weiterer Soldaten in 25 Boxenpaletten verpackt.\n\nW. äußerte Bedenken gegen die Mitnahme der scharfen Gefechtsmunition\n\nund der scharfen Handgranatenzünder, setzte aber den Beladevorgang fort;\n\nV. fügte heimlich noch vier Pistolen hinzu. Zutreffende und vollständige La-\n\ndelisten wurden nicht erstellt; einzelnen Boxen wurden handschriftliche Listen\n\nmit unvollständigen Angaben beigefügt. Das mehrere Tage dauernde Verpa-\n\ncken des Materials bemerkte auch der Angeklagte L. ; dieser schritt da-\n\ngegen nicht ein und kontrollierte weder das Vorliegen einer Genehmigung noch\n\nden Paletteninhalt und den vorgesehenen Transportweg.\n\nAm 4. Juli 1999 ließ der Angeklagte K. sieben Paletten auf dem\n\nLandweg durch eine im Auftrag der Bundeswehr tätige private Spedition nach\n\nDeutschland transportieren. Als Versender war die Panzerpionierkompanie\n\n , als Empfänger der Kampfmittelbeseitigungszug des Angeklagten W. \n\nam Bundeswehrstandort K. angegeben.\n\nAm 14. Juli 1999 reichte der Angeklagte K. auf dem Dienstweg\n\nden Antrag ein, von aufgefundenen Waffen \"ca. drei Exemplare pro Waffentyp\"\n\nfür Ausbildungszwecke an den Stammtruppenteil nach Deutschland versenden\n\nzu dürfen. Eine Genehmigung wurde vom Bundesministerium für Verteidigung\n\nzunächst nicht erteilt; vielmehr wurde mitgeteilt, an einer Weisung für den kon-\n\nkreten Einzelfall werde gearbeitet.\n\nIn den bereits am 4. Juli 1999 versandten Paletten befand sich neben\n\nexplosivstoffreiem Material auch eine große Menge explosivstoffhaltiges\n\nÜbungsmaterial, scharfe Gefechtsmunition sowie scharfe, auch selbständig\n\nexplosionsfähige Handgranatenzünder. Die Paletten trafen am 26. Juli 1999 im\n\nLogistikzentrum der Bundeswehr in D. ein und wurden dort, da sie nicht\n\nordnungsgemäß deklariert waren, geöffnet. Hierbei wurde festgestellt, daß sich\n\nwährend des Transports ein Minenzünder entzündet hatte.\n\nAm 26. Juli 1999 erteilte die Führung der Brigade in P. die bean-\n\ntragte Genehmigung zur Versendung unscharfer Materialien zu Ausbildungs-\n\nzwecken nach Deutschland. Nach Entdeckung der befehlswidrigen Versendung\n\nwurde die Genehmigung zurückgenommen. Dennoch wurden die nach\n\nDeutschland versandten unscharfen Wehrmaterialien teilweise zu Ausbil-\n\ndungszwecken an verschiedene Bundeswehreinheiten verteilt; der Rest wurde\n\nvernichtet.\n\nDie Angeklagten K. und W. handelten als fachkundige Feuer-\n\nwerker in genauer Kenntnis der Eigenschaften des eingeführten Materials und\n\ndes Fehlens der erforderlichen Genehmigung. Für den Angeklagten L. \n\nhat das Landgericht bedingten Vorsatz nur hinsichtlich des explosivstoffhalti-\n\ngen Übungsmaterials, nicht jedoch hinsichtlich der scharfen Gefechtsmunition\n\nund der Handgranatenzünder festgestellt, jedoch insoweit angenommen, der\n\nAngeklagte habe es aus Nachlässigkeit unterlassen, sich hinreichend zu unter-\n\nrichten und das eigenmächtige Vorgehen seiner Untergebenen zu kontrollieren\n\nund zu unterbinden.\n\nDas Landgericht hat im Hinblick auf die scharfe Munition den Tatbestand\n\ndes § 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, auf die Handgranatenzünder den Tatbestand des\n\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 4 Kriegswaffenkontrollgesetz und hinsichtlich der explosiv-\n\nstoffhaltigen Übungsmaterialien den Tatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 1 Spreng-\n\nstoffgesetz als verwirklicht angesehen und die Angeklagten K. und\n\nW. jeweils wegen vorsätzlicher mittäterschaftlicher Einfuhr, den Ange-\n\nklagten L. wegen vorsätzlicher Einfuhr der Explosivstoffe und wegen\n\ndurch Unterlassen begangener fahrlässiger Einfuhr der Munition und der\n\nKriegswaffenteile verurteilt. Einen Ausschluß der Anwendbarkeit der genannten\n\nTatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG, § 15 Abs. 1 KWKG, § 1 Abs. 4\n\nNr. 1 SprengG hat das Landgericht abgelehnt, da es sich bei den Tathandlun-\n\ngen nicht um dienstliche, sondern um Privathandlungen der Angeklagten ge-\n\nhandelt habe.\n\n2. Diese Beurteilung hält aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtli-\n\nchen Prüfung nicht stand; auf die vom Angeklagten L. erhobenen Ver-\n\nfahrensrügen kommt es daher nicht an. Zutreffend wenden die Revisionen der\n\nAngeklagten ein, das Landgericht habe die Anwendbarkeit der genannten\n\nStrafvorschriften auf das Handeln der Angeklagten rechtsfehlerhaft bejaht.\n\na) Der Tatbestand des § 53 WaffG ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG in\n\nder zur Tatzeit geltenden Fassung \"auf ... die Bundeswehr ... nicht anzuwen-\n\nden\", soweit diese dienstlich tätig wird. Entsprechend regelt § 15 Abs. 1\n\nKWKG, daß die Vorschriften der §§ 2 bis 4 a KWKG über die Genehmigungs-\n\npflichtigkeit des Umgangs mit Kriegswaffen, an welche der Verbrechenstatbe-\n\nstand des § 22 a Abs. 1 Nr. 4 und der Vergehenstatbestand des § 22 a Abs. 4\n\nKWKG anknüpfen, \"für die Bundeswehr ... (nicht gelten)\". Gemäß § 1 Abs. 4\n\nNr. 1 SprengG gilt das Sprengstoffgesetz nicht \"für die Bundeswehr\". Diese\n\nRegelungen nehmen übereinstimmend den Umgang mit Waffen, Kriegswaffen\n\nund Explosivstoffen umfassend vom Anwendungsbereich der genannten Ge-\n\nsetze aus, soweit solche Handlungen von Angehörigen der Bundeswehr -\n\n darüber hinaus auch weiterer Exekutivorgane des Bundes und der Länder - im\n\nRahmen dienstlicher Tätigkeit ausgeführt werden. Der unterschiedliche Wort-\n\nlaut der genannten Vorschriften steht dem nicht entgegen. Eine Differenzierung\n\nzwischen der Bundeswehr als Organ und den der Bundeswehr angehörigen\n\noder für sie tätigen Personen scheidet insoweit schon deshalb aus, weil Hand-\n\nlungen des Staatsorgans Bundeswehr notwendig von natürlichen Personen in\n\nErfüllung dienstlicher Aufgaben ausgeführt werden. Die Auffassung des Land-\n\ngerichts, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG (und entsprechend § 1\n\nAbs. 4 Nr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) gelte \"nur (für) das Organ\n\nBundeswehr, nicht aber für den einzelnen Soldaten\" (UA S. 15), bestimmt den\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Prüfung daher nicht zutreffend.\n\nDas ergibt sich im übrigen auch aus dem Zweck der genannten Aus-\n\nnahmeregelungen. Ihnen liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß\n\nes wenig sinnvoll erschiene, wenn sich oberste Bundes- und Landesbehörden\n\nselbst eine \"Genehmigung\" zum Umgang mit Waffen und Explosivstoffen er-\n\nteilen müßten, und daß innerhalb der genannten bewaffneten Organe umfang-\n\nreiche Regelungen und Überwachungsvorschriften gelten, welche den Siche-\n\nrungszweck gegenüber Bediensteten und Außenstehenden gleichermaßen er-\n\nfüllen und den speziellen Aufgaben dieser Behörden Rechnung tragen (vgl.\n\nBT-Drucks. III/1989, S. 23; V/1268, S. 46; V/528, S. 36; VI/2678, S. 38;\n\nVI/2379, S. 15; Steindorf in Erbs/Kohlhaas WaffG § 6 Rdn. 3 ff., 5; SprengG\n\n§ 1 Rdn. 8; Hinze, Waffenrecht, KWKG § 15 Anm. 1; Pottmeyer, KWKG,\n\n2. Aufl. § 15 Rdn. 2; Pathe in Bieneck [Hrsg.], Handbuch des Außenwirtschafts-\n\nrechts, 1998, § 41 Rdn. 36; Pietsch in Holzmann/John [Hrsg.] Ausfuhrrecht,\n\n2002, KWKG § 15 Rdn. 2; Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Kommentar,\n\n2. Aufl., 13. Lfg. 2001, § 1 Rdn. 9 ff.; Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl.\n\n1999, WaffG § 6 Rdn. 3 ff.). Hieraus folgt, daß Angehörige der Bundeswehr,\n\nsoweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Umgang mit Waffen, Kriegs-\n\nwaffen oder Explosivmaterial haben, von den Genehmigungsvorschriften der\n\nallgemeinen Gesetze und daher auch von deren hieran anknüpfenden Straf-\n\nvorschriften ausgenommen sind. Die waffen- oder sprengstoffrechtliche Ge-\n\nnehmigung wird für sie nicht lediglich fingiert; vielmehr treten innerdienstliche\n\nErlaubnis-, Sicherungs- und Verbotsvorschriften umfassend an die Stelle der\n\nallgemeinen Regelungen.\n\nb) Die Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWGK, § 1 Abs. 4\n\nNr. 1 SprengG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten andererseits, wie sich aus\n\nihrem Wortlaut und Zweck ergibt, nicht pauschal für Angehörige oder Be-\n\ndienstete der dort genannten Staatsorgane; sie knüpfen nicht an den Status\n\nvon Personen an, sondern an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Perso-\n\nnen als Angehörige bestimmter Exekutivorgane des Staats. Dies ergibt sich für\n\ndas Waffenrecht im Gegenschluß aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 WaffG, gilt\n\naber nach dem dargestellten Gesetzeszweck gleichermaßen für die kriegswaf-\n\nfen- und sprengstoffrechtlichen Ausnahmevorschriften. Von den allgemeinen\n\nGenehmigungsvorschriften befreit können Personen daher nicht schon deshalb\n\nsein, weil sie Angehörige oder Bedienstete der dort genannten Staatsorgane\n\nsind, sondern nur insoweit, als sie in Erfüllung von Aufgaben dieser Organe,\n\nsomit \"dienstlich\" handeln.\n\nc) Dies hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend gesehen; es hat a-\n\nber, ausgehend von seinem Ansatz, von den Genehmigungsvorschriften aus-\n\ngenommen sei nur das Organ Bundeswehr, nicht aber der einzelne Soldat,\n\nseiner Prüfung einen zu engen Begriff der dienstlichen Tätigkeit zugrunde ge-\n\nlegt. Es hat angenommen, die Handlungen der Angeklagten seien keine\n\ndienstliche Tätigkeit, sondern Privathandlungen gewesen, welche die Ange-\n\nklagten nur \"unter dem Deckmantel einer Diensthandlung\" vorgenommen hät-\n\nten (UA S. 14 f.). Der Begriff des dienstlichen Tätigwerdens sei für die Bestim-\n\nmung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelungen enger auszulegen\n\nals etwa im Bereich der Bestechungsdelikte, da der dienstliche Charakter einer\n\nHandlung dort die Strafbarkeit begründe, sie hier aber ausschließe. Vorausset-\n\nzung für den Anwendungsausschluß sei daher, daß der einzelne Soldat \"im\n\nkonkreten Fall ... in Abstimmung mit der Leitung der Bundeswehr handelt\" (UA\n\nS. 15). Das sei hier nicht gegeben, denn der dienstliche Auftrag zur Ausbildung\n\nder ihm untergebenen Soldaten habe sich für den Angeklagten L. allein auf\n\ndie Weitergabe seiner Kenntnisse, nicht aber auf die Beschaffung von Ausbil-\n\ndungsmaterial bezogen; die Angeklagten K. und W. seien nur hin-\n\nsichtlich der für den Auslandseinsatz benötigten Versorgungs- und Ausrüs-\n\ntungsgüter für die Logistik zuständig gewesen, nicht aber für die Versendung\n\nvon Gegenständen nach Deutschland.\n\nDies zieht den Anwendungsbereich der Ausschlußvorschriften zu eng.\n\nDie vom Landgericht vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen,\n\ndaß der Umgang eines Soldaten mit Waffen und Sprengstoffen allein dann von\n\nder Anwendung der allgemeinen, das Erfordernis einer behördlichen Genehmi-\n\ngung voraussetzenden waffenrechtlichen Vorschriften ausgenommen wäre,\n\nwenn er in Ausübung seiner ihm dienstlich obliegenden Aufgaben nach Maß-\n\ngabe einer ihm von der \"Leitung der Bundeswehr\" erteilten Genehmigung han-\n\ndelte. Da die Bundeswehr als ganze einer waffen- oder sprengstoffrechtlichen\n\nGenehmigung gerade nicht bedarf, würde der Regelungsgehalt der §§ 6 Abs. 1\n\nSatz 1 WaffG, 15 Abs. 1 KWKG, 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG so im Ergebnis darauf\n\nbeschränkt, daß für den einzelnen Soldaten an die Stelle der Genehmigungs-\n\npflicht die innerhalb der Bundeswehr für ihn geltenden Dienstvorschriften und\n\nBefehle träten; jeder dienstpflichtwidrige Umgang mit Waffen oder Explosiv-\n\nstoffen würde ohne weiteres zur Anwendbarkeit der allgemeinen (Straf-)\n\nNormen des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des\n\nSprengstoffgesetzes führen. Eine solche Auslegung würde dem Zweck der\n\nAusnahmevorschriften nicht gerecht, denn sie würde zu einer unpraktikablen\n\nErstreckung der allgemeinen waffen- und sprengstoffrechtlichen Vorschriften\n\nschon auf jedes bundeswehr-interne, wenngleich im Einzelfall vorschriftswidri-\n\nge Handeln eines Soldaten führen. Damit würde der Gesamtbereich von Dis-\n\nziplinverstößen im Umgang mit Waffen und explosiven Stoffen den allgemeinen\n\nGesetzen unterfallen. Eben dies sollen die genannten Ausnahmevorschriften\n\naber ausschließen.\n\nd) Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem\n\nallgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammen-\n\nhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung er-\n\nscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Es\n\nkann hier dahinstehen, ob sich diese Bestimmung des Bereichs dienstlicher\n\nTätigkeit von den Begriffen der \"Dienstausübung\" und der \"dienstlichen Hand-\n\nlung\" im Sinne der §§ 331 ff. StGB unterscheidet. Auch wenn dies der Fall wä-\n\nre, so könnte hieraus nicht geschlossen werden, daß schon jeder Verstoß ge-\n\ngen Dienstvorschriften oder gegen eine klare Befehlslage den Umgang eines\n\nSoldaten mit Waffen oder Sprengmitteln zu einem außerdienstlichen \"Privat-\n\nverhalten\" macht. Die Grenze zu einer den allgemeinen Vorschriften unterfal-\n\nlenden Privathandlung ist namentlich dann überschritten, wenn die Handlung in\n\nkeinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht, etwa gänzlich außer-\n\nhalb schon des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs liegt und daher nur \"bei\n\nGelegenheit\" der Dienstausübung begangen wird (vgl. etwa BGH, Beschl. vom\n\n12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97), oder wenn sie nicht auf die - wenngleich\n\nunter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstli-\n\ncher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder auf die\n\nErreichung dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken\n\ndient. Die Bestimmung dieser Grenze im Einzelfall kann nicht pauschal anhand\n\nallgemeiner Kriterien vorgenommen werden; sie setzt in zweifelhaften Fällen\n\nregelmäßig eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus.\n\nDiese notwendige Eingrenzung hat das Landgericht auf der Grundlage seines\n\nzu engen Verständnisses vom Begriff der \"dienstlichen Tätigkeit\" unterlassen.\n\n3. Aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ergab sich hier\n\neine Reihe von Indizien für ein zwar vorschriften- und befehlswidriges, aber\n\nnoch \"dienstliches\" Handeln der Angeklagten.\n\na) So spricht etwa das Verbringen und offene Lagern der aufgefundenen\n\nMaterialien in der Fahrzeughalle des Bataillons nicht für ein außerdienstliches,\n\nprivates Handeln. Von indizieller Bedeutung war auch der Umstand, daß der\n\nAngeklagte L. dem Versand nach Deutschland zunächst unter der Be-\n\ndingung zustimmte, daß eine Genehmigung der Brigadeführung eingeholt und\n\nder Transport auf dem Seeweg durchgeführt wurde (UA S. 6); weiterhin, daß\n\nvom Angeklagten K. zwei - wenngleich unvollständige bzw. verspätete -\n\nGenehmigungsanträge gestellt wurden (UA S. 6, S. 8). Dies spricht objektiv für\n\neine jedenfalls grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der An-\n\ngeklagten und daher gegen die Annahme, die Beschaffung von Wehrmateria-\n\nlien zu Ausbildungszwecken \n\nfür Kampfmittelbeseitigungs-Einheiten \n\nin\n\nDeutschland habe gänzlich außerhalb des allgemeinen Zuständigkeits- und\n\nAufgabenbereichs der vom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie\n\ngelegen.\n\nZudem war zu berücksichtigen, daß der zweite, erst nachträglich einge-\n\nreichte Antrag des Angeklagten K. sich ausdrücklich auf \"im Rahmen ei-\n\nnes Kampfmittelbeseitigungs-Auftrags (gefundene) Waffen\" bezog (UA S. 8),\n\nalso nach seinem Wortlaut gerade nicht auf unscharfes Exerziermaterial be-\n\nschränkt war. Daß von vorgesetzten Dienststellen mitgeteilt wurde, eine ent-\n\nsprechende Weisung für den Einzelfall werde erarbeitet, spricht eher für die\n\nAnnahme, daß eine entsprechende Versendung durch den vom Angeklagten\n\nK. geführten Kampfmittelbeseitungs-Zug als nicht von vornherein ge-\n\nnehmigungsunfähig angesehen wurde.\n\nDie Stellung der Genehmigungsanträge konnte überdies auf eine sub-\n\njektive Bewertung durch die Angeklagten hindeuten, wonach die Versendung\n\ndes Materials jedenfalls nicht von vornherein außerhalb ihres allgemeinen\n\nDienstauftrags lag.\n\nSchließlich war auch indiziell zu würdigen, daß das Material zu keiner\n\nZeit den der Bundeswehr zuzurechnenden Bereich verlassen hat und nach der\n\nVorstellung der Angeklagten auch nicht verlassen sollte, und daß die von ihnen\n\nvorgesehene Verwendung zu Ausbildung und Übung unzweifelhaft dem dienst-\n\nlichen Bereich zuzuordnen gewesen wäre.\n\nb) Diese Indizien hat das Landgericht nicht hinreichend geprüft; vielmehr\n\nhat es ihnen - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - eine\n\nBedeutung von vornherein abgesprochen, wie die eher pauschale Beurteilung\n\ndes Landgerichts belegt, die Angeklagten hätten nur \"unter dem Deckmantel\n\neiner Diensthandlung\" gehandelt (UA S. 14 f.). Es bleibt (hierbei) unklar, ob\n\nund gegebenenfalls welche dienstlichen Handlungen das Landgericht als\n\n\"Deckmantel\" angesehen oder ob es das gesamte Handeln der Angeklagten,\n\nsoweit es nicht von Dienstvorschriften und Befehlen gedeckt war, nurmehr als\n\nquasi \"vorgetäuschtes\" dienstliches Handeln beurteilt hat. Nähere Feststellun-\n\ngen, welche die letztgenannte Beurteilung tragen und daher das Handeln der\n\nAngeklagten als außerdienstliches Privathandeln kennzeichnen würden, fehlen\n\nim Urteil, weil nach Auffassung des Landgerichts ein dienstliches Tätigwerden\n\nschon bei Handlungen gegen ein ausdrückliches Verbot \"nicht in Betracht\" kam\n\n(UA S. 15). Diese Auslegung hat den Tatrichter daran gehindert, das Gewicht\n\nder festgestellten Beweisanzeichen im einzelnen zu würdigen und gegebe-\n\nnenfalls weitere Feststellungen zu treffen.\n\nc) Bedenken begegnet überdies die Ansicht des Landgerichts, die hin-\n\nsichtlich des Angeklagten L. festgestellte unbewußt fahrlässige Ermögli-\n\nchung der Versendung von scharfer Munition und Handgranatenzündern durch\n\nUnterlassen pflichtgemäßer Kontrolle stelle eine Privathandlung dar. Daß eine\n\nsolche Wertung beim Vorwurf unbewußter Fahrlässigkeit durch Unterlassen\n\nder Erfüllung dienstlicher Pflichten möglich ist, erscheint zweifelhaft; es fehlen\n\nim Urteil insoweit jedenfalls Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe mit der\n\nunzureichenden Erfüllung seiner die Garantenstellung begründenden Dienst-\n\npflichten irgendeinen privaten Zweck verfolgt.\n\n4. Da weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, war die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der neue Tat-\n\nrichter wird auch den allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der\n\nvom Angeklagten L. geführten Pionierkompanie als Teil der ihr über-\n\ngeordneten Einheiten genauer als bisher festzustellen und eine nach Sachlage\n\nmöglicherweise gebotene Unterscheidung zwischen den Angeklagten zu prü-\n\nfen haben.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/2-str-371-02","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/2-str-371-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_371-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:09.363858+00:00"}}