{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_366-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"2 StR 366/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 366/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKöln vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der\n\nGeldbetrag in Höhe von 21.750 Euro nicht eingezogen, sondern\n\nfür verfallen erklärt wird.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift wie folgt Stellung\n\ngenommen:\n\n\"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erho-\n\nbenen Sachrüge hat bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt.\n\nDie auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehung des Geldbetrages in Hö-\n\nhe von 21.750 Euro kann keinen Bestand haben; sie ist durch eine Verfallsent-\n\nscheidung nach § 73 Abs. 1 StGB zu ersetzen. § 265 StPO steht nicht entge-\n\ngen, weil sich der geständige Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können. Ist Geld - wie im vorliegenden Falle - als\n\nBezahlung für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer\n\n(oder den für diesen tätigen Vermittler) übergeben worden, ist es als durch die\n\nTat Erworbenes kein Gegenstand im Sinne von § 33 Abs. 2 BtMG, der gemäß\n\n§ 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden wäre (BGHR StGB\n\n§ 74 Abs. 1 Tatmittel 2); eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt in sol-\n\nchen Fällen nur in Betracht, wenn der konkrete Geldbetrag bereits wieder zur\n\nDurchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte bestimmt war und diese Ge-\n\nschäfte ebenfalls Gegenstand der Anklage sind (Franke in Franke/Wienroeder\n\nBtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht\n\nvor.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Rothfuß","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_366-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/2-str-366-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_366-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_366-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/2-str-366-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_366-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:10.641234+00:00"}}