{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_346-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-18","aktenzeichen":"2 StR 346/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 346/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nTrier vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nDer Schuldspruch wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall\n\nund die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hält im Ergebnis der Über-\n\nprüfung stand.\n\nDurch die Annahme von Tateinheit für die beiden als Totschlag gewer-\n\nteten Tötungshandlungen ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Den Fest-\n\nstellungen läßt sich ausreichend entnehmen, daß der Angeklagte das zweite\n\nTatopfer F. jedenfalls auch in Verdeckungsabsicht getötet hat.\n\nDem Angeklagten kam es, wie auch das Nachtatverhalten des Angeklagten\n\nzeigt, darauf an, nicht entdeckt zu werden. Dies hat - wie die Strafkammer fest-\n\ngestellt hat - die Motivation des Angeklagten zur Tötung der F. , die\n\nihn als Täter des vorangegangenen Tötungsgeschehens hätte identifizieren\n\nkönnen, mitbestimmt. Die Verdeckungsabsicht braucht nicht die einzige Trieb-\n\nfeder für den Tötungsentschluß zu sein, sie kann mit anderen Beweggründen\n\nzusammenfallen (BGH, Urt. vom 8. Juli 1975 - 5 StR 257/75, mitgeteilt bei Dal-\n\nlinger MDR 1976, 15; BGH, Urt. vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83, mitge-\n\nteilt bei Holtz 1984, 276). Ihr steht auch nicht entgegen, daß der Täter schon\n\naus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war. Er kann seine\n\nanfänglichen Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht\n\nergänzen, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt. Da die Strafkammer eine\n\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen\n\nhat, wäre daher bereits für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ver-\n\nhängen gewesen.\n\nDaß die Strafkammer die besondere Schuldschwere, die auch bei Ver-\n\nhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Totschlags im beson-\n\nders schweren Fall in Betracht kommt, nicht geprüft hat, beschwert den Ange-\n\nklagten nicht.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n Rothfuß RiBGH Fischer ist\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_346-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/2-str-346-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_346-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_346-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-18/2-str-346-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_346-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:59.839795+00:00"}}