{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_341-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"2 StR 341/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 100 a, 100 b Abs. 1, Abs. 5, 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 100 d Abs. 1 1. Die Verwertung eines vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug ge- führten Raumgesprächs kann auf eine schon bestehende, rechtsfehlerfrei ergan- gene Anordnung nach § 100 a StPO gestützt werden, wenn der Beschuldigte eine zuvor von ihm selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung beenden wollte, diese jedoch aufgrund eines Bedienungsfehlers fortbesteht. 2. Ob § 100 a StPO in diesem Fall auch gegenüber einem am Raumgespräch betei- ligten Dritten eine hinreichende Eingriffsgrundlage bietet, kann offen bleiben, wenn die Aufzeichnung jedenfalls auf eine Eilanordnung nach §§ 100 c Abs. 1 Nr. 2, 100 d Abs. 1 StPO hätte gestützt werden können und die Abwägung im Einzelfall ergibt, daß die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen gegenüber dem staatlichen Interesse an der Verfolgung einer Katalogtat nach § 100 a Abs. 1 StPO zurücktreten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 100 a, 100 b Abs. 1, Abs. 5, 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 100 d Abs. 1\n\n1. Die Verwertung eines vom Beschuldigten mit Dritten in einem Kraftfahrzeug ge-\n\nführten Raumgesprächs kann auf eine schon bestehende, rechtsfehlerfrei ergan-\n\ngene Anordnung nach § 100 a StPO gestützt werden, wenn der Beschuldigte eine\n\nzuvor von ihm selbst hergestellte Telekommunikationsverbindung beenden wollte,\n\ndiese jedoch aufgrund eines Bedienungsfehlers fortbesteht.\n\n2. Ob § 100 a StPO in diesem Fall auch gegenüber einem am Raumgespräch betei-\n\nligten Dritten eine hinreichende Eingriffsgrundlage bietet, kann offen bleiben,\n\nwenn die Aufzeichnung jedenfalls auf eine Eilanordnung nach §§ 100 c Abs. 1\n\nNr. 2, 100 d Abs. 1 StPO hätte gestützt werden können und die Abwägung im\n\nEinzelfall ergibt, daß die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen gegenüber\n\ndem staatlichen Interesse an der Verfolgung einer Katalogtat nach § 100 a Abs. 1\n\nStPO zurücktreten.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 - Landgericht Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 341/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verabredung eines schweren Raubes u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n12. März 2003 in der Sitzung vom 14. März 2003, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Rothfuß,\n\n Prof. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Roggenbuck,\n\nStaatsanwalt\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin für den Angeklagten \n\n- in der Verhandlung -\n\nRechtsanwältin für den Angeklagten \n\n- in der Verhandlung -\n\n als Verteidigerinnen,\n\nJustizangestellte - in der Verhandlung -\n\nJustizhauptsekretärin - bei der Verkündung -\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Köln vom 6. Februar 2002 werden verworfen.\n\n2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Verabredung zu in\n\nTateinheit stehenden Verbrechen des schweren Raubs und der schweren räu-\n\nberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklag-\n\nten Y. wegen Verabredung zu in Tateinheit stehenden Verbrechen des\n\nschweren Raubs und der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit\n\n\"einem Verstoß gegen das Waffengesetz\" (gemeint: Führen einer halbautoma-\n\ntischen Selbstladekurzwaffe) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie von den Angeklagten hiergegen eingelegten, auf Verfahrensrügen und die\n\nSachrüge gestützten Revisionen haben keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredeten die Ange-\n\nklagten sowie ein weiterer, nicht näher identifizierter Mittäter mit dem Namen\n\noder Spitznamen \"H. \" spätestens in der Nacht vom 20./21. März 2001, ge-\n\nmeinsam unter Verwendung zweier einsatzbereiter, geladener Schußwaffen\n\nsowie weiterer gefährlicher Werkzeuge ein türkisches Vereinslokal in H. zu\n\nüberfallen, in welchem zu diesem Zeitpunkt ein illegales Würfelspiel mit be-\n\nsonders hohen Einsätzen (eine sogenannte \"Eröffnung\") stattfinden sollte. Un-\n\nter Einsatz der mitgeführten Waffen sollte das auf dem Spieltisch liegende\n\nGeld weggenommen und sollten die Spieler zur Herausgabe weiteren mitge-\n\nführten Bargelds gezwungen werden.\n\nDie Angeklagten begaben sich unter Mitführung der Waffen und von\n\nGegenständen zur Maskierung gegen 3.20 Uhr zu dem Lokal; in Sichtweite der\n\nEingangstür warteten sie im Pkw des Angeklagten Y. auf einen günstigen\n\nTatzeitpunkt. Als ihnen ein im Lokal anwesender Vertrauensmann des Ange-\n\nklagten Y. gegen 3.50 Uhr telefonisch mitteilte, das Spiel sei abgebrochen\n\nworden, und als die Spieler das Lokal verließen, entfernten sich die Angeklag-\n\nten und \"H. \", weil sie erkannt hatten, daß die Durchführung des Tatvorha-\n\nbens unmöglich geworden war.\n\n2. Die vom Angeklagten Y. erhobenen Verfahrensrügen eines Ver-\n\nstoßes gegen § 261 StPO und gegen § 265 StPO sind aus den vom General-\n\nbundesanwalt ausgeführten Gründen unbegründet.\n\n3. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge eines Verstoßes gegen\n\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Verwertung eines von der Polizei\n\nabgehörten \"Hintergrundgesprächs\" greift nicht durch.\n\na) Gegen den Angeklagten Y. war durch ermittlungsrichterlichen\n\nBeschluß vom 9. Februar 2001 wegen des Verdachts des bandenmäßigen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG) gemäß § 100 a Satz 1\n\nNr. 4, § 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Te-\n\nlekommunikation mit einem von ihm regelmäßig benutzten Mobiltelefon für die\n\nDauer von drei Monaten angeordnet worden. Seine Überzeugung von der ab-\n\ngeurteilten Verbrechensverabredung der Angeklagten hat das Landgericht un-\n\nter anderem auf die Verwertung einer Aufzeichnung gestützt, die aufgrund ei-\n\nnes Bedienungsfehlers des Angeklagten Y. zustande kam: Dieser rief von\n\nseinem Pkw aus mit Wissen der beiden anderen Fahrzeuginsassen um\n\n3.23 Uhr den in dem Lokal anwesenden Vertrauensmann K. an, der das Ge-\n\nspräch aber nicht annahm, so daß sich die Mailbox seines Anschlusses ein-\n\nschaltete und die übliche Ansage erfolgte, der Anrufer könne eine Nachricht\n\nzur Aufzeichnung hinterlassen. Dies wollte der Angeklagte Y. nicht; er\n\nschloß daher die Tastaturklappe seines Mobiltelefons, um die Verbindung zu\n\nbeenden, unterließ es aber aus Versehen, zuvor die Taste zur Gesprächstren-\n\nnung zu drücken. Daher wurde für die Dauer von sieben Minuten bis zum au-\n\ntomatischen Ende der Mailbox-Aufzeichnung das in dem Fahrzeug geführte\n\nGespräch der Angeklagten und des \"H. \" übertragen und von der Polizei auf-\n\ngezeichnet; die gleichzeitige Aufzeichnung auf der Mailbox des K. wurde spä-\n\nter automatisch gelöscht. Nach den Feststellungen des Landgerichts ergaben\n\nsich aus dem in dem Pkw zwischen den Beteiligten geführten Gespräch, des-\n\nsen Aufzeichnung in der Hauptverhandlung abgespielt und übersetzt wurde,\n\ngravierende Indizien für die Schuld der Angeklagten.\n\nb) Das Landgericht hat - gegen den Widerspruch der Verteidiger in der\n\nHauptverhandlung - den Inhalt der Gesprächsaufzeichnung während der Dauer\n\nder Mailbox-Aufnahme als verwertbar angesehen und dies auf § 100 a StPO\n\ngestützt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die von der Herstellung der\n\nVerbindung bis zu deren Beendigung übermittelten Inhalte unabhängig von\n\neiner Zweckbestimmung durch den Angeklagten Y. dem Begriff der Te-\n\nlekommunikation im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 TKG unterfielen und daß die\n\nÜbertragung daher als Nachrichtenübermittlungsvorgang dem Anwendungsbe-\n\nreich des § 100 a StPO unterfiel (UA S. 49 f.). Ein unverwertbares Raumge-\n\nspräch im Sinne der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296 habe nicht vorgele-\n\ngen, da der Angeklagte Y. willentlich die Verbindung zur Mailbox des K. \n\nhergestellt habe; es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen er eine ord-\n\nnungsgemäße Beendigung unterließ. Der Gesprächsinhalt sei daher, da er sich\n\ngleichfalls auf eine Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO bezog, ein gemäß\n\n§ 100 b Abs. 5 StPO verwertbarer Zufallsfund.\n\nDie Revisionen treten der Zuordnung der Übertragung zum Bereich der\n\n§ 100 a StPO unterfallenden Telekommunikation entgegen; nach ihrer Auffas-\n\nsung lag, da ein willentlicher Kommunikationsvorgang nicht gegeben war, im\n\nErgebnis ein Einsatz des Mobiltelefons als Abhörgerät vor, welcher von der\n\nAnordnung nach §§ 100 a, 100 b StPO nicht gedeckt war. Eine hypothetische\n\nRechtfertigung des Grundrechtseingriffs durch § 100 c StPO scheide schon\n\ndeshalb aus, weil § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO eine bereits begangene Straftat\n\nvoraussetze; hier sei aber die geplante Tat nicht einmal versucht worden. Es\n\nhabe sich bei der Aufzeichnung daher um einen nicht gerechtfertigten Eingriff\n\nin die grundrechtlich geschützte Privatsphäre gehandelt, der wie im Fall BGHSt\n\n31, 296 zur Unverwertbarkeit der Aufzeichnung führen müsse.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Ansicht vertreten, die nur versehentli-\n\nche Übermittlung des Gesprächs stehe ihrer Einordnung als Telekommuni-\n\nkation im Sinne des § 100 a StPO nicht entgegen. Selbst wenn dies der Fall\n\nwäre, so sei eine Verwertung hier jedenfalls nach den zum sogenannten hypo-\n\nthetischen Ersatzeingriff entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 34, 39, 53;\n\nBGH NStZ 1997, 294, 295; Gössel, LR 25. Aufl. Einleitung Abschnitt K\n\nRdn. 101; Jähnke, Odersky-FS 1996 S. 427, 433) zulässig gewesen.\n\nc) Gegen die Verwertung bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden\n\nBedenken.\n\naa) Die Übertragung des Gesprächs unterfiel dem Begriff der Telekom-\n\nmunikation im Sinne von § 100 a StPO. Von dem dort früher verwendeten Be-\n\ngriff des \"Fernmeldeverkehrs\", der der Senatsentscheidung BGHSt 31, 296\n\nzugrunde lag, unterscheidet sich dieser durch Art. 2 Abs. 9 Nr. 2 des Begleit-\n\ngesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BGBl 1997 I S. 3108) eingeführte\n\nBegriff namentlich dadurch, daß er die Vorgänge des Aussendens, Übermit-\n\ntelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art, also grundsätzlich den\n\ngesamten Datenverkehr mittels Telekommunikationsanlagen umfaßt (vgl. dazu\n\nBär CR 1993, 578, 582; CR 1998, 434, 435). Er ist insoweit inhaltsgleich mit\n\nder Legaldefinition des § 3 Nr. 16 TKG.\n\nHieraus ergibt sich freilich nicht schon ohne weiteres - wie das Landge-\n\nricht wohl angenommen hat -, daß jeder technische Vorgang des Aussendens,\n\nÜbermittelns oder Empfangens von analog oder digital codierten Daten dem\n\nEingriffsbereich des § 100 a StPO unterfällt. Dieser umfaßt vielmehr, wie auch\n\ndie zur Einfügung des § 100 c durch Gesetz vom 15.7.1992 (BGBl I S. 1302)\n\nführende Diskussion zeigt, nur die mit dem Versenden und Empfangen von\n\nNachrichten mittels Telekommunikationsanlagen in Zusammenhang stehenden\n\nVorgänge. Voraussetzung für eine der Überwachung nach § 100 a StPO un-\n\nterfallende Telekommunikation ist daher, daß sich eine Person einer Telekom-\n\nmunikationsanlage bedient, d. h. Kommunikation mittels einer solchen Anlage\n\nvornimmt (vgl. auch BGHSt 31, 296, 297). Dabei sind nicht nur unmittelbare\n\n\"Nachrichten\"-Inhalte, sondern auch alle sonstigen mit Aussenden, Übermitteln\n\noder Empfangen verbundenen Vorgänge umfaßt. Voraussetzung des Vorlie-\n\ngens von Telekommunikation in diesem Sinne ist nicht, daß sich der Vorgang\n\nim konkreten Fall mit aktuellem Willen oder Wissen der betroffenen Person\n\nvollzieht. Das ist bei den Vorgängen des Empfangens (z. B. bei auf Anrufbe-\n\nantworter gesprochenen mündlichen Nachrichten oder bei in einer Mailbox ein-\n\ngehenden E-Mail-Schreiben) offensichtlich, gilt aber grundsätzlich auch für das\n\nVersenden von Nachrichten. So sind etwa von einem Funktelefon an die\n\nnächstgelegene Funkzelle eines Mobilnetzes übermittelte Standortdaten auch\n\ndann Gegenstand von Telekommunikation, wenn der Benutzer des aussen-\n\ndenden Endgeräts im Einzelfall kein aktuelles Bewußtsein von dem Vorgang\n\nhat; dasselbe gilt bei automatisierten Übertragungen. Telekommunikation im\n\nSinne von § 100 a Abs. 1 StPO liegt jedenfalls dann vor, wenn der von einer\n\nÜberwachungsanordnung Betroffene ein von ihm benutztes Mobiltelefon zum\n\nAussenden von Nachrichten in Betrieb setzt oder wenn eine betriebsbereit ge-\n\nhaltene Telekommunikationsanlage Nachrichten Dritter empfängt.\n\nDaher handelte es sich hier jedenfalls in der Zeitspanne, in welcher zwi-\n\nschen dem vom Angeklagten Y. benutzten Mobiltelefon und der Mailbox des K.\n\neine Verbindung bestand, um eine Telekommunikationsverbindung im Sinne\n\ndes § 100 a StPO. Es ist anerkannt, daß Überwachungsmaßnahmen nach\n\n§ 100 a StPO auch die Übermittlung von Nachrichten zu der Mailbox eines An-\n\nschlusses erfassen, die von dem Inhaber der Mailbox - wenn auch zeitverzö-\n\ngert - abgerufen werden können (Nack in KK-StPO 4. Aufl. § 100 a Rdn. 7\n\nm.w.N.; Gercke StraFo 2003, 76, 77; BGH - Ermittlungsrichter - NJW 1997,\n\n1934 f.).\n\nAuf den Inhalt übermittelter Nachrichten kommt es hierbei nicht an. Liegt\n\neine Anordnung der Überwachung gemäß §§ 100 a, 100 b StPO vor, so ist für\n\ndie mit der Überwachung beauftragte Stelle der Inhalt der Telekommunikation\n\nregelmäßig nicht vorhersehbar und in der Regel nicht erkennbar, ob die Nach-\n\nrichtenübermittlung willentlich, unbeabsichtigt oder gar gegen den Willen des\n\nBetroffenen vorgenommen wird. Am Charakter der Übertragung als Telekom-\n\nmunikation ändert sich nichts, wenn nach Herstellung einer vom Betroffenen\n\nwillentlich oder irrtümlich - etwa durch Falschwahl - hergestellten Telefonver-\n\nbindung sich die angerufene Person nicht meldet, ein automatisches Aufzeich-\n\nnungsgerät (Anrufbeantworter, Mailbox) in Gang gesetzt wird oder etwa ohne\n\nWissen des Anrufenden eine Weiterschaltung erfolgt. Dasselbe gilt für den\n\nUmstand, ob der Anrufende nach Herstellung der Verbindung tatsächlich\n\nmündliche Nachrichten übermittelt oder etwa schweigt. Auch die Frage, ob ü-\n\nber eine Telefonverbindung übertragene Nachrichten und Gesprächsinhalte\n\nunmittelbar zur Kenntnisnahme durch die angerufene Person bestimmt sind, ob\n\nes sich um \"Hintergrundgespräche\", also etwa Rückfragen des Anrufenden bei\n\nanderen anwesenden Personen, oder um sogenannte Raumgespräche, das\n\nheißt Gespräche zwischen Anwesenden ohne Beteiligung an dem Telefonge-\n\nspräch handelt, ist für den Charakter der Übertragung selbst als Telekommuni-\n\nkationsvorgang zunächst ohne Bedeutung.\n\nSo hätte etwa hier, wenn Polizeibeamte das vom Mobiltelefon des Ange-\n\nklagten Y. ausgehende Gespräch unmittelbar mitgehört hätten, kein Anlaß\n\nbestanden, die Aufzeichnung allein wegen des Schweigens des Angeklagten\n\nauf die Bereitschaftsansage des Mailbox-Automaten abzubrechen. Der Wille\n\ndes Angeklagten, die Verbindung zu beenden, war nach außen nicht erkenn-\n\nbar. Das - überdies fremdsprachige - Raumgespräch mit den weiteren anwe-\n\nsenden Personen konnte ohne weiteres etwa der Klärung der Frage dienen, ob\n\nund gegebenenfalls welche Nachricht auf den Mailbox-Speicher gesprochen\n\nwerden sollte; es stand dem Angeklagten frei, zu beliebiger Zeit während des\n\nLaufs der Mailbox-Aufzeichnung Nachrichten aufzusprechen.\n\nEtwas anderes würde namentlich dann gelten, wenn die Telekommuni-\n\nkationsanlage von vornherein zielgerichtet ohne oder gegen den Willen des\n\nBetroffenen in Betrieb genommen worden wäre und daher allein die Funktion\n\neiner \"Abhöranlage\" im Sinne von § 100 c StPO gehabt hätte, denn hierdurch\n\nwürde sich die Richtung des Grundrechtseingriffs ändern (vgl. auch BGHSt 34,\n\n39, 43, 50). So lag es hier indes nicht. Die Verwertbarkeit von Inhalten der Te-\n\nlekommunikation folgt, soweit wie hier eine rechtsfehlerfreie Überwachungsan-\n\nordnung vorliegt, grundsätzlich ohne Weiteres aus § 100 a StPO. Das gilt nach\n\nAnsicht des Senats auch für den Inhalt eines Raumgesprächs, das nach wil-\n\nlentlicher Herstellung einer Telekommunikationsverbindung durch die Zielper-\n\nson einer Überwachungsanordnung aus deren Sicht versehentlich übertragen\n\nwird. Zu dem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall besteht insoweit ein Unter-\n\nschied, als dort weder die Verbindung mit dem Anschluß eines Dritten durch\n\nden Betroffenen selbst hergestellt noch ihre versehentliche Aufrechterhaltung\n\ndurch ihn verursacht wurde. Durchgreifende Gesichtspunkte, welche in jenem\n\nFall für die Annahme eines Verwertungsverbots sprachen, wie der Umstand,\n\ndaß dort die abgehörte Unterhaltung zwischen Eheleuten in der ehelichen\n\nWohnung geführt wurde und deshalb der unantastbare Bereich privater Le-\n\nbensgestaltung tangiert war, liegen hier nicht vor.\n\nbb) Ob dies, namentlich unter dem Gesichtspunkt eines Zufallsfundes,\n\nohne Weiteres auch für die Verwertbarkeit hinsichtlich des Angeklagten O. \n\ngilt, kann im Ergebnis offen bleiben. Selbst wenn die Überwachung und Auf-\n\nzeichnung des Raumgesprächs durch die Anordnung nach §§ 100 a, 100 b\n\nStPO nicht gedeckt war, ergäbe sich hieraus nicht ohne weiteres ein Beweis-\n\nverwertungsverbot (vgl. BVerfG NJW 2000, 3357; BGHSt 31, 304, 308; 34, 39,\n\n52; 37, 30, 32; 38, 214, 219; 44, 243). Ob ein solches eintritt, bestimmt sich\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Abwägung des staat-\n\nlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten gegen das\n\nindividuelle Interesse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter (vgl.\n\ndazu Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. Einleitung Rdn. 55, 56 b m.w.N.), hier am\n\nSchutz der grundrechtlich geschützten Privatsphäre und des nichtöffentlich\n\ngesprochenen Wortes gegen heimliche Eingriffe von außen.\n\nDiese Abwägung ergibt hier kein Überwiegen schutzwürdiger Belange\n\ndes Persönlichkeitsrechts der Angeklagten. Das aufgezeichnete Gespräch\n\nhatte die Planung eines schweren Verbrechens zum Gegenstand. Anders als in\n\ndem in BGHSt 31, 296 entschiedenen Fall war es weder örtlich noch nach dem\n\nKreis seiner Teilnehmer einem engen, als höchstpersönlich zu bezeichnenden\n\nLebenskreis zuzuordnen, welcher eine besonders hohe Eingriffsschwelle für\n\nstaatliche Eingriffe erfordert. Zu berücksichtigen ist überdies die in der Schaf-\n\nfung des § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl I\n\n1302) zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung. Danach kann\n\ndas nichtöffentlich außerhalb einer Wohnung gesprochene Wort abgehört und\n\naufgezeichnet werden, um eine in dem Tatbestandskatalog des § 100 a StPO\n\naufgeführte schwere Straftat aufzuklären. Die Voraussetzungen für eine An-\n\nordnung nach § 100 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO lagen hier vor; sie hät-\n\nte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, im Fall un-\n\nmittelbaren Mithörens des Gesprächs gemäß § 100 d Abs. 1 auch durch Poli-\n\nzeibeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft angeordnet werden können.\n\nDer Einwand der Revisionen, es habe keine im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 2\n\nStPO \"begangene\" Straftat vorgelegen, geht insoweit schon deshalb fehl, weil\n\nnach den Feststellungen des Landgerichts die den Verbrechenstatbestand be-\n\ngründende Verabredung zwischen den Angeklagten schon vor der Fahrt zum\n\ngeplanten Tatort getroffen wurde (UA S. 22 f.); darauf, daß die verabredete Tat\n\nspäter nicht versucht oder vollendet wurde, kommt es nicht an, da die Ange-\n\nklagten von der Durchführung nicht freiwillig absahen.\n\nDiese Gesichtspunkte ergeben hier ein eindeutiges Überwiegen des\n\nstaatlichen Aufklärungsinteresses gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der\n\nAngeklagten; mit dem in BGHSt 31, 296 ff. entschiedenen Fall ist die vorlie-\n\ngende Fallgestaltung nicht vergleichbar.\n\n4. Die auf die Sachrüge gestützten Einwendungen der Revision des An-\n\ngeklagten O. gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts haben keinen\n\nErfolg. Sie erschöpfen sich im wesentlichen darin, den Beweiswert einzelner\n\nvom Landgericht erörterter Indizien in Frage zu stellen oder diese abweichend\n\nzu werten. Der Tatrichter hat seine Überzeugung von der Mittäterschaft des\n\nAngeklagten O. jedoch nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner - im\n\nübrigen rechtsfehlerfrei gewerteter - Beweisanzeichen, sondern auf eine Ge-\n\nsamtwürdigung aller Indizien gestützt, welche einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen läßt. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich und jedenfalls\n\nnicht fernliegend; zwingend müssen sie nicht sein (BGHSt 29, 18, 20). Die\n\nWürdigung des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Angeklagten durch\n\ndas Landgericht begegnet im Ergebnis aus den vom Generalbundesanwalt\n\ndargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher\n\nHinsicht einen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten weder im Schuldspruch\n\nnoch im Strafausspruch ergeben.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/2-str-341-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-14/2-str-341-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_341-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:11.251856+00:00"}}