{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_336-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"2 StR 336/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 336/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Limburg a. d. Lahn vom 17. Dezember 2001 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Körperver-\n\nletzung und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten (Einzelstrafen: Geldstrafe 120\n\nTagessätze und Freiheitsstrafe ein Jahr) verurteilt und die Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten\n\nmit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte, der in verantwortlicher\n\nStellung im Unternehmen seines Vaters tätig ist, im Jahre 1996 einem Ange-\n\nstellten seines Vaters den Auftrag erteilt, einem früheren Mitarbeiter, dem Zeu-\n\ngen W., \"eine Lektion\" zu erteilen, und ihm dafür 4.000,-- DM übergeben. Auf\n\ndessen Veranlassung wurde dem Zeugen ein Faustschlag in das Gesicht ver-\n\nsetzt, durch den er eine blutende Wunde erlitt. Da der Zeuge sich davon wenig\n\nbeeindruckt zeigte, hat der Angeklagte kurze Zeit später erneut den Auftrag\n\nerteilt, den Zeugen - nunmehr intensiver - zu verletzen. Durch einen von der\n\nFirma seines Vaters gesponserten Profiboxer wurde dem Zeugen u.a. der\n\nrechte Ellenbogen ausgekugelt, so daß er zehn Wochen einen Gipsverband\n\ntragen mußte, außerdem erlitt er einen Unterkieferbruch. Nachdem der Zeuge\n\nsich an den Vater des Angeklagten gewandt hatte, ließ der Angeklagte, \"um die\n\nWogen zu glätten\", dem Zeugen 5.000,-- DM als Schmerzensgeld übergeben.\n\nAußerdem kam es auf Veranlassung des Angeklagten zu einem Treffen mit\n\ndem Zeugen, bei dem er sich bei diesem entschuldigte und auch die zweite\n\nAnstiftungshandlung eingestand. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung an-\n\ngegeben, er habe dem Angeklagten verziehen und betrachte die Sache als\n\nerledigt.\n\nDas Landgericht hat die Zahlung von 5.000,-- DM als ein für beide Kör-\n\nperverletzungen bestimmtes Schmerzensgeld angesehen und sie nach § 46\n\nAbs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt. Eine Strafrahmenmilderung nach\n\n§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Der Angeklagte habe zwar die\n\nerste Tat gestanden, zur zweiten Tat habe er sich hingegen in der Hauptver-\n\nhandlung nicht bekannt, sondern angegeben, daß sich sein Auftrag verselb-\n\nständigt habe. Auch wenn der Angeklagte sie gegenüber dem Geschädigten\n\nzugegeben habe, erfordere der Täter-Opfer-Ausgleich, daß der Täter auch in\n\nder Hauptverhandlung dazu stehe. Er müsse auch gegenüber der Gesellschaft\n\ndie Verantwortung übernehmen. Zudem könne die Zahlung von 5.000,-- DM\n\nallenfalls als angemessener Schmerzensgeldbetrag betrachtet werden, eine in\n\n§ 46 a Nr. 2 StGB geforderte erhebliche persönliche Leistung oder ein erhebli-\n\ncher persönlicher Verzicht könne angesichts der Einkommensverhältnisse des\n\nAngeklagten darin nicht gesehen werden.\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Anwen-\n\ndung der Strafrahmenmilderung nach § 46 a StGB steht nicht zwingend entge-\n\ngen, daß der Täter in der Hauptverhandlung kein volles Geständnis abgelegt\n\nhat.\n\n§ 46 a Nr. 1 StGB, der hier in Betracht kommt, setzt voraus, daß der\n\nTäter im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seine Tat ganz oder zum\n\nüberwiegenden Teil wiedergutmacht oder die Wiedergutmachung erstrebt, wo-\n\nbei die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfas-\n\nsender Ausgleichsbemühungen geleistet werden muß (BT-Drucks. 12/6853\n\nS. 21). Dies bedeutet, daß der Täter sich schon vor seiner Verurteilung gegen-\n\nüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennen muß. Dem wird regelmäßig ein\n\nGeständnis im Strafverfahren entsprechen. Ein bestimmtes Prozeßverhalten\n\ndes Täters ist nach dem Wortlaut der Vorschrift jedenfalls nicht ausdrücklich\n\ngefordert, eine solche Voraussetzung ist auch der Gesetzgebungsgeschichte\n\nnicht zu entnehmen. Erfahrungshintergrund für die durch das Verbrechensbe-\n\nkämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 eingefügte Bestimmung des § 46 a\n\nStGB bildete der im Jugendstrafrecht praktizierte Täter-Opfer-Ausgleich. Für\n\ndie Regelung des § 45 Abs. 2 JGG, die ein Absehen von der Verfolgung bei\n\neinem Täter-Opfer-Ausgleich vorsieht, wird überwiegend ein Geständnis nicht\n\nfür erforderlich gehalten (DSS/Diemer, JGG 3. Aufl. § 45 Rdn. 17; Eisenberg,\n\nJGG, 6. Aufl. § 45 Rdn. 21; Ostendorf, JGG 4. Aufl. § 45 Rdn. 14; a. A. Brun-\n\nner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 45 Rdn. 24). Auch nach dem Sinn und Zweck der\n\nVorschrift des § 46 a StGB ist ein uneingeschränktes Geständnis als weitere\n\nVoraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht zwingend gefordert. Ein sol-\n\nches Geständnis kann allerdings Anzeichen für einen gelungenen Täter-Opfer-\n\nAusgleich sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zu\n\nseiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig sein, eine angestrebte\n\nWiedergutmachung des Täters ohne ein Geständnis kaum denkbar sein. Ist für\n\ndas Opfer aber nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche\n\nAhndung und das Verteidigungsverhalten des Täters nicht mehr von besonde-\n\nrem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn\n\nund Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden kommunikativen\n\nProzeß zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimißt, der Anwen-\n\ndung des § 46 a StGB nicht entgegen. So kann es hier sein. Der Zeuge hatte\n\nkeinen Strafantrag gestellt und in der Hauptverhandlung erklärt, daß für ihn die\n\nSache erledigt sei. Demgegenüber verlangen Sinn und Zweck des § 46 a StGB\n\nnicht, wie das Landgericht meint, daß der Täter gegenüber der Gesellschaft die\n\nVerantwortung für die Tat übernimmt und sich zu dieser in öffentlicher Haupt-\n\nverhandlung bekennt.\n\nSoweit das Landgericht eine Strafrahmenmilderung auch deshalb abge-\n\nlehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB nicht vorliegen, ver-\n\nkennt es, daß § 46 a Nr. 2 den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. dazu\n\nBGH NJW 2001 S. 2557). Daß der Zeuge auch materielle Schäden erlitten hat,\n\nhat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\nDie Anwendung des § 46 a StGB bedarf danach erneuter Prüfung. Der\n\nSenat kann trotz der strafmildernden Berücksichtigung der Schmerzensgeld-\n\nzahlung und der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß die Straf-\n\nkammer bei einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB zu einer\n\nniedrigeren Strafe gekommen wäre.\n\nDer Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer, nach-\n\ndem eine Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n Rothfuß RiBGH Fischer ist\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/2-str-336-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/2-str-336-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:38.111570+00:00"}}