{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_321-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"2 StR 321/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 321/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBad Kreuznach vom 2. Mai 2002 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und Meineids\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und\n\nim übrigen das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Gegen die Verurteilung\n\nwendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt:\n\nDas Tatopfer K. W. war im November 1989 von L. nach K.\n\nin R. gezogen. Im Februar oder März 1990 lernte sie den Ange-\n\nklagten kennen, den sie am 11. Oktober 1990 heiratete. Die Eheleute mieteten\n\nzum 1. Dezember 1990 eine gemeinsame Wohnung. Die bisher von K. W.\n\nbewohnte Wohnung war zum Monatsende Dezember 1990 gekündigt worden.\n\nIhre Sachen hatte der Angeklagte aus ihrer alten Wohnung in die angemietete\n\nEhewohnung geschafft, wo sie, soweit sie noch nicht ausgepackt waren, in\n\nUmzugskartons lagerten. Am 28. November 1990 hatte K. W. entweder al-\n\nlein, aber mit Kenntnis des Angeklagten, oder in Anwesenheit des Angeklagten\n\nvon dem gemeinsamen Girokonto und dem gemeinsamen Sparbuch insgesamt\n\n4.000 DM abgehoben. Am 7. Dezember 1990 erzählte K. W. vormittags\n\neiner Arbeitskollegin, daß sie mit dem Angeklagten am Nachmittag Sitzmöbel\n\nansehen wolle. Gegen 15.00 Uhr verließ sie mit dem Angeklagten ihre Arbeits-\n\nstelle. Danach ist K. W. nicht mehr lebend gesehen worden. Ihre Leiche\n\nwurde am 1. April 1991 vergraben in einem Erdloch in einem Acker entdeckt,\n\ndas sich 250 km von K. entfernt in Frankreich befand. Die Liegezeit der\n\nLeiche betrug bei ihrem Auffinden zwei bis vier Monate, identifiziert als K. \n\nW. wurde sie erst 1994. Als wahrscheinliche Todesursache wurde Ersticken mit\n\neinem weichen Textilgegenstand festgestellt, nicht ausgeschlossen werden\n\nkonnte aber auch eine Vergiftung mit einem chemisch nicht nachweisbaren\n\nGift. Spuren von sonstiger Gewaltanwendung wurden nicht festgestellt. Die\n\nKleidung des Tatopfers war geordnet, der Ehering des Opfers war - im Gegen-\n\nsatz zu zwei weiteren Ringen - verschwunden.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß es am Nachmittag des\n\n7. Dezember 1990 zu einem Streit zwischen den Eheleuten kam, in dessen\n\nVerlauf der Angeklagte seine Frau erstickte. Anschließend vergrub er ihre Lei-\n\nche - allein oder mit Hilfe anderer - am späteren Fundort und beseitigte ihre\n\nUmzugskartons und sonstigen persönlichen Sachen.\n\nIn der Folge betrieb er das Scheidungsverfahren. Vor dem Familien-\n\nrichter bekundete und beeidete er - als Partei vernommen - am 17. September\n\n1991, daß seine Ehefrau ihn am 7. Dezember 1990 unter Mitnahme ihrer Sa-\n\nchen und von 4.000 DM aus den gemeinsamen Guthaben verlassen habe.\n\nDer Angeklagte hat seine Täterschaft bestritten. Nach seiner Einlassung\n\nhat er am Nachmittag des 7. Dezember 1990 sich allein Sitzmöbel angesehen,\n\nweil K. W. nicht mitkommen wollte. Bei seiner Rückkehr seien sowohl seine\n\nFrau wie ihre Umzugskartons und ihre persönliche Habe verschwunden gewe-\n\nsen. Am nächsten Tag habe er festgestellt, daß seine Frau vom Sparbuch und\n\nGirokonto am 28. November 1990 ohne sein Wissen insgesamt 4.000 DM ab-\n\ngehoben hatte.\n\nII.\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen die nach seiner\n\nAuffassung lückenhafte und einer ausreichenden Tatsachengrundlage entbeh-\n\nrenden Beweiswürdigung.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.\n\nAllein dem Tatrichter ist die Aufgabe übertragen, ohne Bindung an Be-\n\nweisregeln eigenverantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel über-\n\nwinden und sich von einem bestimmten Geschehen überzeugen kann (BGHSt\n\n10, 208, 209). Beachtet er dabei die ihm gezogenen Grenzen, so hat das Revi-\n\nsionsgericht die gewonnene Überzeugung hinzunehmen. Dies ist hier der Fall.\n\na) Zu Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß als Alternati-\n\nve zu einer Tötung der K. W. durch den Angeklagten allein in Betracht\n\nkommt, daß K. W. den Angeklagten unter Mitnahme ihrer Besitztümer und\n\nder abgehobenen 4.000 DM ohne vorherige Ankündigung - gegebenenfalls mit\n\neinem Dritten - verlassen hat und danach von einem Dritten getötet worden ist.\n\nDaß nur diese Alternative ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, wird auch von\n\nder Revision nicht in Frage gestellt. Die Überzeugung, daß eine \"heimliche\n\nFlucht\" nicht vorgelegen hat, sondern der Angeklagte seine Ehefrau getötet\n\nhat, hat die Strafkammer auf folgende Feststellungen gestützt:\n\n- Die Leiche wurde mit Bekleidungsstücken gefunden, die auf eine Tö-\n\ntung im geheizten Raum hindeuten.\n\n- Sie trug Schmuck mit Ausnahme ihres Eherings, in dem der Name\n\nT. eingraviert war.\n\n- Weder die Eltern noch die Schwester des Tatopfers, zu denen eine\n\nenge Beziehung bestand, aber auch nicht die Mutter des Angeklagten,\n\nder Angeklagte selbst oder die Arbeitskollegen der K. W. hatten\n\nAnhaltspunkte dafür, daß K. W. in ihrer Ehe unglücklich war oder\n\neine Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt.\n\n- Eine frühere Beziehung war noch vor der Eheschließung einvernehm-\n\nlich beendet worden. Der frühere Freund, der wieder in L. lebte,\n\nwar eine enge Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen und\n\nauch zeitlich nicht in der Lage gewesen, K. W. am Nachmittag des\n\n7. Dezember 1990 abzuholen.\n\n- K. W. hat am 4. Dezember 1990 mit ihrer Schwester telefoniert und\n\nam gleichen Tag einen Brief an ihre Eltern geschrieben, in denen sie\n\nüber die in den nächsten Tagen und Wochen anstehenden Ereignisse\n\nund Vorhaben berichtete, nämlich über eine am 10. bis 14. Dezember\n\n1990 anstehende Allergiebehandlung, den Geburtstag ihres Ehemanns\n\nam 18. Dezember 1990 und das von ihr besorgte Geschenk, den be-\n\nvorstehenden Besuch gemeinsam mit ihrem Ehemann bei ihren Ver-\n\nwandten in L. zu Weihnachten und die von ihr bereits besorgten\n\nGeschenke für ihre Neffen und ihren Ehemann (ein Portemonnaie, das\n\nsie im November im Beisein ihrer Kolleginnen gekauft hatte).\n\n- Die Abhebung der 4.000 DM ist nicht unmittelbar, sondern bereits zehn\n\nTage vor dem Verschwinden K. W. s erfolgt.\n\n- K. W., die ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und ihrer Schwester\n\nhatte, hat sich auch in der Folgezeit nicht gemeldet.\n\nAuch aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem 7. Dezember 1990\n\nhat das Landgericht zu Recht Indizien für seine Täterschaft abgeleitet. So hat\n\nder Angeklagte keine Vermißtenanzeige erstattet, gegenüber den Angehörigen\n\nseiner Frau aber auf wiederholte Nachfragen angegeben, daß er bei der Poli-\n\nzei gewesen sei und Vermißtenanzeige erstattet habe. Ferner hat er 1991 auf\n\nFragen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Frau einer Freundin\n\nerklärt, daß er ihr das, was wirklich mit K. passiert sei, in 25 Jahren erzählen\n\nwerde und diese schließlich auch gefragt, ob sie glaube, daß er seine Frau\n\nverbuddelt habe. Einer anderen Freundin hatte er 1991 zudem gebrauchten\n\nSchmuck - eine Goldkette und Ohrringe mit einer Perle - geschenkt. Solchen\n\nSchmuck hatte auch K. W. besessen. Schließlich hat er die Verfügungsbe-\n\nrechtigung K. W. s über das Girokonto erst im Februar 1991 widerrufen, ob-\n\nwohl seine Ehefrau nach seiner Einlassung die 4.000 DM ohne sein Wissen\n\nvor ihrem Untertauchen abgehoben haben soll.\n\nDiese Umstände stellen in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Tatsa-\n\nchengrundlage für die Überzeugung der Kammer dar, daß der Angeklagte K. \n\n W. getötet hat. Mit der Möglichkeit, daß K. W. ihren Ehemann am\n\n7. Dezember 1990 verlassen haben kann, hat sich die Kammer ausführlich\n\nauseinandergesetzt, sie aber aufgrund beanstandungsfreier Würdigung ausge-\n\nschlossen.\n\nb) Durchgreifende Rechtsfehler hat auch die Revision nicht aufgezeigt:\n\nDaß es gelegentlich aufgrund eines dominanten und eifersüchtigen Ver-\n\nhaltens des Angeklagten zu Spannungen in der Ehe gekommen sein kann, hat\n\ndie Kammer gesehen. Daß die Ehe sich dennoch nach dem Eindruck dem\n\nEhepaar nahestehender Personen als glücklich und ungetrübt darstellte, steht\n\ndazu nicht im Widerspruch. Insbesondere konnte die Kammer aus den nur we-\n\nnige Tage vor dem 7. Dezember 1990 erfolgten Äußerungen des Tatopfers ge-\n\ngenüber den Eltern und der Schwester schließen, daß dieses nicht daran\n\ndachte, aus der Ehe auszubrechen. Entgegen der Auffassung der Revision\n\nkonnte die Kammer in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt der Abhe-\n\nbung der 4.000 DM - zehn Tage vor einer etwaigen \"Flucht\" - als wesentliches\n\ngegen eine solche \"Flucht\" sprechendes Indiz werten. Daß die Abhebung in\n\ndieser Zeit hätte entdeckt werden können, lag angesichts des Zeitraums\n\n- Monatsende/Monatsanfang - nahe. Zudem bestand Geldbedarf, weil die\n\nEheleute ersichtlich größere Anschaffungen planten. Fehlerfrei ist die Kammer\n\nauch davon ausgegangen, daß die weiteren von ihr gewürdigten Indizien ihr\n\nBeweisergebnis stützen. Daß sie sich jedenfalls teilweise - wie der Revision\n\nzuzugeben ist - auch mit der Version der \"heimlichen Flucht\" und Tötung durch\n\neinen Dritten vereinbaren lassen, erschüttert die insgesamt recht breite Tatsa-\n\nchengrundlage nicht. Soweit die Kammer einzelne Umstände nicht ausdrück-\n\nlich auch in dieser Richtung gewürdigt hat, ist auszuschließen, daß sie dies bei\n\nihrer intensiven Auseinandersetzung gerade mit dieser Alternative übersehen\n\nhat. Ihre Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingend müs-\n\nsen sie nicht sein.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.\n\nOhne Rechtsfehler hat die Strafkammer einen minder schweren Fall\n\nnach § 213 1. Alt. StGB verneint. Zwar darf dem Täter kein Nachteil daraus\n\nerwachsen, daß er die Tat bestreitet und damit nicht in der Lage ist, Umstände\n\nvorzutragen, die sich strafmildernd auswirken können. Deshalb ist in solchen\n\nFällen von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die\n\nnach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 213\n\nBeweiswürdigung 1 m.w.N.). Der Zweifelssatz bedeutet jedoch nicht, daß das\n\nGericht von der dem Angeklagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung\n\nauch dann ausgehen muß, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st.\n\nRspr.; BGH StV 2001, 666 f.). Solche Anhaltspunkte hat die Strafkammer hier\n\nzu Recht nicht gesehen. Denn allein die Tatsache, daß der Angeklagte sich im\n\nVerlauf eines Streites mit K. W. zu einer derartigen Gewalttat hinreißen ließ,\n\nlegt für sich genommen noch nicht nahe, daß es zu einer Tatprovokation durch\n\ndas Tatopfer gekommen ist. Nichts anderes hat die Strafkammer mit der aller-\n\ndings mißverständlichen Formulierung, daß ein solcher Streit nicht \"zwingend\n\nmit einer Mißhandlung ... oder Beleidigung durch das Opfer verbunden gewe-\n\nsen sein\" muß, zum Ausdruck bringen wollen. Auch die übrigen Strafzumes-\n\nsungserwägungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/2-str-321-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-05/2-str-321-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2002/2_StR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:52.534531+00:00"}}